Verschiedene Verkaufsarten und der passende Kaufvertrag
Wie kann ich mein Holz verkaufen?

Holz wird in der Regel im Freihandverkauf mit Kaufvertrag oder am Stock veräußert. Käufer und Verkäufer von Holz handeln im sogenannten Freihandverkauf die Vertragsbedingungen und Preise frei aus. Besonders wertvolle Stämme werden über Versteigerungen oder sogenannte Submissionen verkauft.

Submission

An einem Forstweg liegen an beiden Seiten aufgereite HolzstämmeZoombild vorhanden

(Foto: M. Dög)

Eine Submission entspricht einer schriftlichen Versteigerung. Der entscheidendste Unterschied ist, dass die Angebote bei Submissionen von den interessierten Käuferinnen und Käufern schriftlich und geheim zu einem einheitlichen Termin abgegeben werden. Angeboten werden überwiegend hochwertige und seltene Baumsortimente, da hier meist ein individueller und größerer Erlös zu erzielen ist.

Submissionen bringen einen hohen Organisationsaufwand mit sich und sind für einen einzelnen Waldbesitzerinne und Waldbesitzer kaum durchführbar. Der Gesetzgeber hat den Absatz und die Vermarktung von Holz deshalb als eine Aufgabe der Selbsthilfeeinrichtungen definiert.

Abnahme vor dem Einschlag sichern

Freihandverkauf

Waldbesitzende können ihr Holz erst nach der Fällung und Aufarbeitung verkaufen (Nachverkauf) oder schon einen Kaufvertrag abschließen, bevor sie mit dem Einschlag beginnen (Vorverkauf). Vorteilhaft am Vorverkauf ist, dass Kriterien für die Sortimente und die Holzpreise im Vorfeld vertraglich feststehen.

Bei der Erntemaßnahme ist es dadurch möglich, gleich die passenden Sortimente zu produzieren. Grundsätzlich empfiehlt es sich gerade für -Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer von kleineren Waldflächen schon bevor das Holz eingeschlagen wird, die Abnahme vertraglich zu sichern.

Stockverkauf

Fichtenwald im Frühjahr mit blühenden BlumenZoombild vorhanden

(Foto: J. Böhm)

Eine weitere Möglichkeit, Ihr Holz zu vermarkten, ist der Stockverkauf. Für Waldbesitzende, die nicht selbst einschlagen, ist dies eine interessante Option. Die Käuferin bzw. der Käufer übernimmt den Einschlag gleich mit und Sie müssen nicht zusätzlich ein Unternehmen mit der Holzernte betrauen.

Nachteilig kann es sein, dass Sie das Holz an nur eine Käuferin bzw. einen Käufer verkaufen, der möglicherweise nicht für alle Sortimente die besten Preise zahlt.

Kaufverträge abschließen und abwickeln

Nach einer mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung über den Verkaufspreis wird zwischen den Vertragspartnern schriftlich ein Kaufvertrag fixiert.
Als Waldbesitzerin bzw. Waldbesitzer sollten Sie dabei auf folgende Punkte achten:
  • Legen Sie im Kaufvertrag die genauen Kriterien für Holzaushaltung und Qualitätsanforderung fest.
  • Vereinbaren Sie, wie das Holz geliefert wird. In der Regel wird Holz aufgearbeitet und gerückt frei Waldstraße (Übergabe an Wegesrand) verkauft.
  • Bei Vorverkäufen können Sie ein Angeld (Anzahlung) in Höhe von etwa 20 Prozent des voraussichtlichen Kaufpreises oder besser eine Sicherheitsleistung in Form einer unwiderruflichen Bankbürgschaft verlangen.
  • Lassen Sie sich einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Verkaufspreises vertraglich festsetzen. Sie verbleiben dann auch in Fällen der Weiterverarbeitung des Holzes als Eigentümer, während der Käufer als Treuhänder auftritt.
  • Im Vertrag müssen Sie unbedingt festlegen, dass bei der sogenannten Überweisung (Vorzeigen des gerückten Holzes) die Verantwortung über das gekaufte Holz und die Gefahr von Wertminderung oder Verlust auf den Käufer übergehen. Der Eigentümer bleibt auch weiterhin der Verkäufer.
  • Legen Sie dem Kaufvertrag einen Nachweis über die Holzmengen, wie etwa eine Holzliste oder Nummernliste, und eine Berechnung des Kaufpreises bei. (Gilt nur beim Nachverkauf)
  • Der vertraglich vereinbarte Holzpreis ist ein Nettopreis ohne Mehrwertsteuer, sie wird erst in der Abrechnung dem Gesamtpreis zugeschlagen. (Gilt nur beim Nachverkauf)
  • Vereinbaren Sie aus Waldschutzgründen (Borkenkäfer!), insbesondere bei Fichtenholz, angemessene Abfuhrfristen.
Klembrett mit einem Kaufvetrag für Holz, Kugelschreiber und Broschüre liegen auf HolzstämmenZoombild vorhanden

(Foto: J.Böhm)

Mit der Unterzeichnung des Vertrages verpflichteten Sie sich, die geforderten Mengen fristgerecht in den vereinbarten Sortimenten zu liefern. Die Käuferin bzw. der Käufer übernimmt andererseits die Pflicht das Holz abzunehmen und rechtzeitig zu bezahlen.

Mit der Überweisung erfüllen Sie Ihre Verpflichtungen und die Käuferin bzw. der Käufer kann das Holz überprüfen. Das verkaufte Holz muss anschließend korrekt abgerechnet werden. Eine Abrechnung sollte die verkaufte Holzmenge, den Netto-Holzpreis und die Mehrwertsteuer enthalten.

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