Gemeinsam mehr erreichen
Selbsthilfeeinrichtungen für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer
Der Wald ist als wesentlicher Teil unserer Lebensgrundlage nachhaltig zu bewirtschaften, damit er seine vielfältigen Funktionen für das Wohl der Allgemeinheit dauerhaft erfüllen kann. Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer tragen für ihren Wald Verantwortung und treffen entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Zielen Entscheidungen.
Oftmals stehen besonders Kleinprivatwaldbesitzende dabei vor Herausforderungen und Problemen, die sie an der nachhaltigen Bewirtschaftung hindern. Dies sind beispielsweise mangelnde Erschließung, Besitzzersplitterung, kleine Waldflächen oder geringe Holzmengen. Ein Hemmnis kann auch darin begründet sind, dass das Wissen und die Zeit zur Eigenbewirtschaftung fehlen.
Die Idee der Waldbesitzenden, sich zu Selbsthilfeeinrichtungen zusammenzuschließen, liegt nahe. Die Geschichte dieser Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse reicht in Bayern über 60 Jahre zurück. Sie begegnen Ihnen in der Praxis häufig unter den Bezeichnungen Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) oder Waldbesitzervereinigung (WBV).
Forstbetriebsgemeinschaften und Waldbesitzervereinigungen
Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) bzw. Waldbesitzervereinigungen (WBV) sind anerkannte privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzenden. Sie verfolgen den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern.
Dabei sollen sie beispielsweise die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung oder anderer Strukturmängel überwinden helfen.
Die Aufgaben der FBG und WBV umfassen nach Bundeswaldgesetz mindestens eine der folgenden Maßnahmen für deren Mitglieder:
- Ausführen von Forstkulturen und des Forstschutzes.
- Arbeiten zur Bodenverbesserung und Bestandspflege.
- Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung.
- Absatz bzw. Vermarktung von Holz oder sonstigen Forstprodukten.
- Bau und Unterhaltung von Wegen.
- Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben.
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für zuvor genannte Maßnahmen.
- Unterstützung bei einzelnen forstlichen Vorhaben, beispielsweise durch betriebsbezogene Beratung und durch Ausführung von forstlichen Maßnahmen.
- Abstimmung von Betriebsplänen, Betriebsgutachten und Wirtschaftsplänen.
Nicht alle der zuvor genannten Maßnahmen werden von jeder Selbsthilfeeinrichtung angeboten.
Forstwirtschaftliche Vereinigungen
Neben den WBV oder FBG gibt es in Bayern sieben anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen. Diese sind Dachorganisationen der WBV bzw. FBG zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
Sonderstellung der Selbsthilfeeinrichtungen
Der Freistaat Bayern unterstützt anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FZus) durch Beratung und finanzielle Förderung. Die staatliche Anerkennung setzt voraus, dass die FZus Leistungen erbringen, die über eine rein wirtschaftliche Tätigkeit hinausgehen bzw. der Erfüllung der Vorgaben nach dem Bundeswaldgesetz und dem Bayerischen Waldgesetz förderlich sind.
Die von den anerkannten FZus zu erbringende Leistungen sollen die Waldbesitzerin bzw. den Waldbesitzer dahingehend unterstützen, dass insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, damit der Wald seine Leistungen für die Allgemeinheit dauerhaft erbringen kann.
- Bewahrung oder Herstellung eines standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustands des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Wald vor Wild".
- Sichern und Stärken der Schutzfähigkeit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Waldes.
- Sichern und Erhöhen der Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern.
- Verbesserung von Erholungsmöglichkeiten der Bevölkerung im Wald.
- Erhalt und Erhöhung der biologischen Vielfalt des Waldes.
Im Bereich der forstwirtschaftlichen Erzeugung und dem Absatz von Forsterzeugnissen sind Forstwirtschaftliche Vereinigungen, sowie anerkannte FBG bzw. WBV vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung befreit (§ 40 Bundeswaldgesetz).
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