Förderwegweiser
Direktzahlungen
Als Direktzahlungen bezeichnet das EU-Recht bestimmte Beihilfen für die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, auf die diese nach dem EU-Recht bei Beachtung der geregelten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch haben. Sie werden in vollem Umfang aus EU-Mitteln finanziert.
Basisprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche
Umverteilungsprämie für aktivierte Zahlungsansprüche
Junglandwirteprämie
Greeningprämie - Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Kleinerzeugerregelung
Die fachrechtlichen Vorschriften gelten aber weiterhin. Die Zahlung ergibt sich aus der Summe der oben genannten einzelnen Direktzahlungen und ist auf maximal 1.250 € je Jahr begrenzt.
Direktzahlungen | Prämien je Hektar |
---|---|
Basisprämie | 170,77 € |
Greeningprämie | 83,17 € |
Junglandwirteprämie | 44,27 € |
Umverteilungsprämie | 1. bis 30. ZA 50,12 € 31. bis 46. ZA 30,07 € |
Genehmigung einer Umwandlung von Dauergrünland
Seit Inkrafttreten der Änderungen im Bayerischen Naturschutzgesetz zum 1. August 2019 ist eine Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland und Dauerkulturen nur zulässig, wenn sie vorher sowohl vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt wurde. Dies gilt seitdem auch für Kleinerzeuger und Ökobetriebe.
Eine Umwandlung von Dauergrünland liegt bereits immer dann vor, wenn Dauergrünland (z. B. auch zur Grünlanderneuerung) umgepflügt wird. Darüber hinaus erfolgt eine Umwandlung von Dauergrünland auch immer dann, wenn Dauergrünland (ggf. auch ohne Umpflügen der Dauergrünlandfläche) mit einer Ackerkultur oder einer Dauerkultur bestellt wird. Das Gleiche gilt, wenn Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche (z. B. Bebauung oder Aufforstung) umgewandelt wird.
Für umweltsensible Dauergrünlandflächen besteht ein vollständiges Umwandlungs- und Pflugverbot. Ausgenommen davon ist lediglich die Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche (z. B. Bebauung, Aufforstung).
- Merkblatt - Genehmigung einer Umwandlung von Dauergrünland (Oktober 2019) 35 KB
- Antrag auf Ausnahme/Genehmigung - Umwandlung in Ackerland oder Dauerkulturen 722 KB
- Antrag auf Ausnahme/Genehmigung - Umwandlung zur Grünlanderneuerung 709 KB
- Antrag auf Genehmigung - Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche (NLF) 727 KB
- Antrag auf Erlaubnis einer Erstaufforstung und auf Genehmigung einer Umwandlung von Dauergrünland 831 KB
- Zustimmung des Eigentümers zur Neuanlage von Dauergrünland 65 KB
- Bereitschaftserklärung des anderen Bewirtschafters zur Neuanlage von Dauergrünland 74 KB
Anzeige des Umpflügens von Grünlandflächen
Die Entstehung von Dauergrünland auf Ackerflächen, die mit Gras bzw. Grünfutter oder als Brache genutzt werden, kann durch Anwendung einer Pflugfurche vermieden wird. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass das Umpflügen dieser Flächen mit dem Ziel, sie wieder mit Gras oder Grünfutterpflanzen anzulegen, spätestens innerhalb eines Monats im Portal iBALIS angezeigt wird.
Voraussetzungen für die Förderung
- Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Betriebes.
- Die beantragten Flächen sind grundsätzlich während des gesamten Kalenderjahres beihilfefähig.
Einschränkungen für die Förderung
- Grundsätzlich werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1 ha ist.
Höhe der Förderung
- Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Anzahl der Zahlungsansprüche.
- Je ha beihilfefähiger Fläche kann ein Zahlungsanspruch aktiviert werden.
Mittelherkunft
- EU - Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
EU-Verordnungen (in den jeweils geltenden Fassungen)
- Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vom 11. März 2014
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 vom 16. Juni 2014
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014
Bundes-Gesetze und Verordnungen (in den jeweils geltenden Fassungen)
- Gesetz zu Durchführung der Direktzahlungen (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz – DirektZahlDurchfG)
- Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
- Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem - InVeKoSV
Kontaktdaten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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