Förderwegweiser – Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF)
EIF – Teil A: Agrarinvestitionsförderprogramm
Der Freistaat Bayern unterstützt Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter von landwirtschaftlichen Unternehmen.
Ziel ist es, einen Beitrag zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft zu leisten und somit die Wirtschaftskraft nachhaltig zu stärken. Die Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes wird dabei besonders berücksichtigt.
Mit dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) werden insbesondere Baumaßnahmen gefördert. Diese sollen dazu dienen, die Produktions- und Arbeitsbedingungen sowie die Haltungsbedingungen von Nutztieren zu verbessern und die Produktionskosten zu rationalisieren und zu senken.
Voraussetzungen
- Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
- Mindestens 25 % der Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung bzw. bodengebundener Tierhaltung.
- Positive Einkünfte im Einkommensteuerbescheid von max. 140.000 Euro bei Ledigen und 170.000 Euro bei Verheirateten.
- Berufliche Qualifikation:
Mindestens Besuch von 3 Seminaren des Bildungsprogramms Landwirt (BiLa) oder Abschlussprüfung in einem Agrarberuf oder erfolgreicher Abschluss einer agrar- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder gleichwertige Berufsbildung. - Bei Investitionen über 200.000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben:
- Buchführungsnachweis (mindestens zwei Buchabschlüsse bei Antragstellung in Form eines BMEL-Abschlusses).
- Buchführungsauflage für mindestens 5 Jahre ab Abschluss der Maßnahme.
- Nachweis angemessener Eigenkapitalbildung.
- Investitionskonzept (Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit).
- Zuwendungsfähige Investitionen von mindestens 20.000 Euro, maximal 800.000 Euro (Einzelunternehmen) bzw. 1.600.000 Euro (Betriebszusammenschluss).
- Vom Betrieb sind besondere Anforderungen mindestens in einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und zusätzlich im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zur Richtlinie zu erfüllen.
- Nach Abschluss der Maßnahme darf der Viehbesatz einen Wert von 2,0 GV/ha innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht übersteigen.
Einschränkungen
- Keine Förderung von Bauvorhaben, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, soweit sie nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Baugesetzbuch privilegiert sind.
- Keine Investitionen in Verfahren der Anbindehaltung.
- Keine Förderung von Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängenden baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können, sowie von Ölpressen.
- Keine Förderung von Maschinen der Innen- und Außenwirtschaft.
- Keine Förderung von Maschinen-, Mehrzweck- und Erntelagerhallen einschließlich deren technischer Einrichtungen.
- Keine Förderung von Lagerräumen für Grundfutter (z. B. Fahrsilos) oder Hackschnitzel einschließlich deren technischen Einrichtungen.
- Es werden nur Investitionen in Bayern gefördert.
Maßnahmenbeginn nicht vor Bewilligung.
Auswahlverfahren
- Die grundsätzlich förderfähigen Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.
- Gefördert werden nur Anträge, die mindestens 70 Punkte im Auswahlverfahren erreichen.
- Auswahlkriterien betreffen z. B. die Erfüllung besonderer Anforderungen beim Tierschutz oder die ressourcenschonende Bewirtschaftung.
Förderung
Die Zuwendungen werden als reine Zuschüsse in folgender Höhe gewährt:
- Förderfähige Investitionen in Vorhaben zur Verarbeitung und Direktvermarktung von Anhang-I-Produkten werden mit bis zu 20 % bezuschusst.
- Investitionen in die Tierhaltung werden mit bis zu 25 % bezuschusst, sofern die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt werden (Premiumförderung).
- Für Investitionen, die der erstmaligen Umstellung der Anbindehaltung von Milchkühen auf Laufstallhaltung dienen, wird ein Zuschlag von 15 Prozentpunkten zum o. g. Fördersatz gewährt.
- Für Investitionen in die Zuchtsauenhaltung wird ein Zuschlag von 15 Prozentpunkten zum o. g. Fördersatz gewährt.
- Lagerstätten für Wirtschaftsdünger sind förderfähig wenn
- die betriebliche Güllelagerkapazität für eine Lagerung von mehr als neun Monaten für den Gesamtbestand an Tieren im ZIEL ausreichen und die geförderten Güllegruben über eine bauliche Abdeckung verfügen.
- das Festmistlager für eine viermonatige Lagerung ausreicht.
- die Investition in die Tierhaltung überwiegt.
- Der Zuschuss zur Förderung der fachkundigen Betreuung beträgt bis zu 50 % der Betreuungskosten.
Mittelherkunft
- EU, Bund, Bayern
- Die Richtlinie wird momentan überarbeitet. Es ist aktuell keine erneute Antragstellung möglich.
Die Antragstellung erfolgt am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Vollständige Anträge, die bis zum jeweiligen Antragsendtermin eingereicht werden, nehmen an einem Auswahlverfahren teil.
Wichtiger Hinweis:
PDF-Formulare nicht direkt im Browser bearbeiten, sondern herunterladen und dann in einem PDF-Editor (Acrobat Reader, PDF-XChange o.ä.) öffnen und ausfüllen.
Unterlagen zum Zahlungsantrag
Aggregierte Ergebnisse der Auswahlrunden
Antragsendtermin | Mittelplafond in Mio. Euro | Auswahlschwelle (Punkte) | Ausgewählte Vorhaben |
---|---|---|---|
01.10.2021 | 70 | 70 | 192 |
12.05.2021 | 65 | 70 | 213 |
15.10.2020 | 60 | 70 | 236 |
03.04.2020 | 30 | 70 | 152 |
31.10.2019 | 37 | 80 | 131 |
06.05.2019 | 25 | 80 | 105 |
31.10.2018 | 30 | 100 | 153 |
01.06.2018 | 25 | 110 | 115 |
02.02.2018 | 20 | 100 | 104 |
31.07.2017 | 45 | 102 | 224 |
10.03.2016 | 56,5 | 11 | 335 |
12.10.2015 | 9 | 16 | 59 |
15.06.2015 | 31,3 | 5 | 200 |
19.03.2015 | 33 | 5 | 234 |
Förderwegweiser
EIF – Teil B: Diversifizierungsförderung