Broschüre - Stand: Dezember 2017
Wichtige Rechtsvorschriften für die Direktvermarktung
Änderungen in den Rechtsvorschriften sind laufend möglich. Die zuständigen Behörden, die in den einzelnen Kapiteln genannt sind, erteilen aktuelle Auskünfte.
Wer (Einweg-)Verpackungen in Verkehr bringt, ist zunächst verpflichtet, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen ("Duales System") zu beteiligen (Systembeteiligungspflicht). Hersteller von Verpackungen sind darüber hinaus verpflichtet, sich bei der "Zentralen Stelle Verpackungsregister" mit den in § 9 Abs. 2 VerpackG aufgezählten Angaben, insbesondere Name, Anschrift und Kontaktdaten, nationale Kennnummer einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer und Markennamen in dem Verpackungsregister "LUCID" zu registrieren (Registrierungspflicht). Die registrierten Hersteller werden von der Zentralen Stelle im Internet veröffentlicht.
Des Weiteren bestehen eine Datenmeldepflicht sowie die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über sämtliche im vorangegangen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen (Vollständigkeitserklärung). "Hersteller" von Verpackungen ist derjenige, der die Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Die Möglichkeit, Verkaufsverpackungen selbst wieder zurückzunehmen, um sich nicht einem dualen System anschließen zu müssen, wurde 2014 abgeschafft, um Umgehungen und Missbrauch vorzubeugen.
Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Registrierungspflicht sowie die Pflichten zur Datenmeldung und zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung auf den Vorvertreiber über (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG); der Direktvermarkter als Inverkehrbringer der Serviceverpackung wird in diesem Fall von den Verpflichtungen nach dem VerpackG vollständig befreit. Wer seine Systembeteiligungspflicht überträgt, kann vom Vorvertreiber eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 VerpackG).
Die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht entfällt ferner für denjenigen, der nicht gewerbsmäßig handelt. Ob der Verkauf verpackter Waren gewerbsmäßig ist, richtet sich danach, ob die Tätigkeit einkommensteuerlich erheblich ist. Dies ist z. B. bei der Anzeige eines Gewerbes beim Finanzamt der Fall. Nicht gewerbsmäßig handelt, wer die Nutzungsgrenzen, die sich aus der Tabelle (Anlage 1a zu § 13a Einkommensteuergesetz – EStG) ergeben, nicht überschreitet (z. B. nicht mehr als 30 Bienenvölker), keine Gewinnerzielungsabsicht aufweist und auch keine Verluste aufgrund der beschriebenen Tätigkeit geltend macht und soweit keine anderslautende Einzelfallentscheidung des Finanzamtes vorliegt; in diesem Fall besteht weder eine Systembeteiligungs- noch eine Registrierungspflicht.
Beispiel: Ein Imker mit mehr als 30 Völkern, der gewerbsmäßig handelt und daher eigentlich der Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht unterfallen würde, ist möglicherweise doch von diesen Pflichten befreit, wenn er seinen Honig ausschließlich in Mehrweggläsern vermarktet.
Unabhängig von der möglichen Befreiung von den Vorgaben des VerpackG existieren für Mehrwegverpackungen – auch hinsichtlich der Reinigung und Wiederverwendung von Mehrwegbehältnissen – neben den allgemeinen Regeln zu Hygiene und Lebensmittelsicherheit sowie den Kennzeichnungspflichten keine speziellen Regeln. Lediglich bei der Abgabe von Vorzugsmilch in Mehrwegverpackungen muss gemäß der Vorgaben der Tier-LMHV (§ 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 9, Kapitel 1 Nr. 2.1) zusätzlich ein gesonderter Raum vorhanden sein, in dem die Mehrwegverpackungen gereinigt, desinfiziert und getrocknet werden.
Für Einwegverpackungen für Getränke gelten die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht nicht, soweit die Getränkeverpackungen der dafür geltenden speziellen Pfandpflicht unterliegen (§ 12 Nr. 2 VerpackG). Für die Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen besteht danach die Pflicht, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG). Restentleerte Einweggetränkeverpackungen sind von den Vertreibern am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen; das Pfand ist zu erstatten.
Von der Pfand- und Rücknahmepflicht sind einige Getränkeverpackungen befreit, z. B. (siehe im Einzelnen § 31 Abs. 4 VerpackG) solche Verpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern und mehr als 3,0 Litern, Getränkeverpackungen für Sekt und bestimmte Sektmischgetränke, für Wein und bestimmte Weinmischgetränke, Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent, sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir, Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure. Soweit diese pfandfreien Einweggetränkeverpackungen beim privaten Endverbraucher anfallen, muss sich der Vertreiber jedoch einem dualen System zur Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen anschließen.
Die wichtigsten Änderungen finden Sie nachfolgend. Diese ergänzen den Text in der Broschüre "Direktvermarktung" (I., Nr. 10 / Seite 12 und 13).
Alle Milchabgabeautomaten unterliegen ab dem 1. Januar 2023 den bundesrechtlichen Regelungen des Mess- und Eichrechts. Ausgenommen sind Milchabgabeautomaten, bei denen je Geschäftsvorgang ein Betrag von derzeit 5,32 Euro und der Jahresumsatz von derzeit 2.129,16 Euro nicht überschritten wird.
Als Folge davon müssen Milchabgabeautomaten geeicht sowie mit einem Belegdrucker ausgestattet sein und ggf. nachgerüstet werden, da ein dauerhafter Nachweis nach dem aktuellen technischen Stand bislang nur mit einem Belegdrucker möglich ist.
Die zugrundeliegende EU-Richtlinie soll nächstes Jahr evaluiert werden. Eine den Anliegen der Direktvermarkter entsprechende Änderung wird weiterverfolgt.
Die Nachweispflicht mit einem Belegdrucker beruht auf der bundesrechtlichen Mess- und Eichverordnung (Anlage 2 Nr. 10 MessEV), die inhaltlich unverändert von der europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (Anhang I Nr. 11.2. MID) übernommen wurde. Aufgrund der 1:1-Umsetzung in nationales Recht besteht kein Spielraum für Abweichungen auf Bundes- und Landesebene.
Die Ausnahmeregelung geht auf Bundesrecht zurück (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 MessEV). Die Beträge können seitens des Bundes alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung angepasst werden. Die Bekanntgabe erfolgt im Bundesanzeiger (nächste Evaluierung im Jahre 2024).
Autoren: Kristina Hofmann, Referentin der Geschäftsstelle des Beauftragten für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung, Walter Nussel, MdL
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Einführung
I. Allgemeines
II. Qualitätskennzeichen
III. Milch und Milcherzeugnisse
IV. Fleisch und Fleischerzeugnisse
V. Fische und Fischereierzeugnisse
VI. Eier
VII. Honig
VIII. Getreide und Getreideerzeugnisse
IX. Obst und Gemüse
X. Kartoffeln
Anhang
A. Fundstellen der Rechtsvorschriften
B. Anlagen
(Hinweise und Regelpläne zur Anzeige von vorübergehenden Verkaufsständen, Werbe- und Hinweisschildern;
Ergänzungen Informationspflichten der Lebensmittelinformationsverordnung)
C. Auszüge aus dem Lebensmittelhygienerecht