1. Förderung der bodenschonenden Bringung – Erster Überblick
Gefördert wird die bodenschonende Bringung mit Seilbahnanlagen, das Vorliefern oder Rücken mit Pferden, sowie der Einsatz bodenpfleglicher Maschinen, z. B. leichte Seilkräne, funkferngesteuerte Forst-Kleinraupen, leichte Raupenmaschinen und Traktionshilfswinden (schlupfreduzierende Winden für Rückefahrzeuge am Hang).
| Maßnahme | Grundfördersatz | Zuschlag schwierige Verhältnisse | 
|---|---|---|
| Seilbahnbringung | 10,00 – 20,00 €/Festmeter | 5,00 – 10,00 €/Festmeter Hinweis: In der Fördersatztabelle wird der Gesamtfördersatz, also Grundfördersatz inklusive Zuschlag als „Seilbahnbringung erhöhte Förderung“ aufgeführt | 
| Rücken mit Pferd | 8,00 €/Festmeter | 0,80 €/Festmeter | 
| Rücken mit leichten Seilkränen, Traktionshilfswinden oder besonders bodenpfleglichen Kleinmaschinen | 5,00 €/Festmeter | 0,50 €/Festmeter | 
Die Bagatellgrenze liegt bei 300 Euro. Maßnahmen unter diesem Förderbetrag sind nicht förderfähig. Die Maßnahmen haben keine Bindefrist.
Zuwendungen für Maßnahmen der bodenschonenden Bringung werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Vor Antragstellung erfolgt in der Regel eine kostenlose Beratung und Planung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Dabei wird ein Fachplan erstellt, der die Ausführung der Maßnahme zur bodenschonenden Bringung detailliert beschreibt. Nach Anerkennung durch die Antragstellerin/den Antragsteller werden die Auflagen des Fachplans zu verbindlichen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids und sind einzuhalten.
 Jakob Hiller/ZWFH
 Jakob Hiller/ZWFH 2. Seilbahnbringung

Der durch Seilbahneinsatz mögliche (teil-)schwebende Transport des Holzes vermeidet die Befahrung des Waldbodens und trägt damit zur Bodenschonung bei. Die aufwändige Seilbahntechnik kommt insbesondere dort zum Einsatz, wo durch steile Hänge oder Weichböden bodenfahrende Maschinen große Bodenschäden verursachen würden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit und den Umfang des Einsatzes einer Seilbahnanlage trifft die Bewilligungsbehörde. Bei Waldschutzgefahr – insbesondere durch Rindenbrüter – dient die Seilbahnbringung neben der Bodenschonung auch dem Zweck, Schadholz mit Befallspotenzial für umliegende Wälder schnell aus dem Wald zu verbringen. Bei der Antragstellung wird zwischen Seilbahnbringung (Normalbetrieb) und Seilbahnbringung aus Waldschutzgründen unterschieden.
Das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde kann zum besseren Bestands- und Bodenschutz die Länge des zu bringenden Holzes begrenzen.
Zum Erhalt des Humuszustands bei durch Humusschwund besonders gefährdeten Standorten kann das Belassen des Kronen-/Astholzes im Bestand vorgegeben werden, gegebenenfalls verbunden mit einer insektizidfreien waldschutzwirksamen Bearbeitung.
Bei zu starken Eingriffen, auch auf Teilflächen, ist eine Förderung zu versagen. Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn eine Seilbahnbringung im Rahmen einer Waldschutzmaßnahme oder zur Aufarbeitung von Schadholz erfolgt.
Sofern es sich nicht um flächig angefallenes Schadholz handelt, muss der Bestand vor Maßnahmendurchführung ausgezeichnet werden. Das Markieren (Auszeichnen) der Entnahmebäume dient unter anderem der Beurteilung, ob die geplante Maßnahme das Förderziel erreicht.
Das Auszeichnen wird – wenn möglich – durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde vorgenommen. Falls die Entnahmebäume durch die Antragstellerin/den Antragsteller oder deren Beauftragte ausgezeichnet werden, überprüft das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde die ausgezeichnete Hiebsfläche und bestätigt – soweit forstfachlich in Ordnung – die Förderfähigkeit der Maßnahme.
Die Eingriffsstärke wird anhand der Holzmenge berechnet, die je Laufmeter Seillänge aus dem Bestand geseilt wird, und als "Entnahmesatz" bezeichnet.
Die Förderhöhe hängt von der Eingriffsstärke ab. Bei Antragstellung ist der geplante Entnahmesatz in Festmetern je Laufmeter Seil anzugeben.
Das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde ermittelt in der Regel nach der Maßnahmenausführung im Gelände den tatsächlich verwirklichten Entnahmesatz. Hierbei gilt:
- Als Laufmeter Seil zählt die gemessene Länge der überspannten Hiebsfläche. Das ist die mit Seil überspannte Länge des Tragseils, an der ein seitlicher Beizug des Holzes stattfindet. 
- Die Festmeter entsprechen der nachgewiesenen Holzmenge des mittels Seilbahn gebrachten Holzes. 
Ein Erschwerniszuschlag für Seilbahnbringung kann bei besonders schwierigen und ausgabenerhöhenden Verhältnissen gewährt werden. Über die Anerkennung solcher Verhältnisse entscheidet das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
- Erschwerende Geländemerkmale, wie z. B. extreme Steilheit, Blocküberlagerung, Felswände, für den Aufbau der Seilbahn schwer zugängliche Geländeabschnitte 
- Schwierige Einsatzbedingungen, wie z. B. durch Verhau oder Windwurfteller am Hang gefährlicher bzw. erschwerter seitlicher Beizug, dichte Durchforstungsbestände mit die Leistung senkender hoher Anforderung an eine bestandsschonende Bringung 
- Technische Erfordernisse, wie z. B. Notwendigkeit mehrerer Stützen, Erfordernis eines "Totmanns" beim Abspannen, Einbau von Kunststützen bei fehlenden Stützenbäumen, im Einzelfall erforderlicher langer seitlicher Beizug, aufwändige Bergabbringung, konzentrierte Hiebsfläche insbesondere bei Seilbahnbringung aus Waldschutzgründen mit konzentriertem flächigem Holzanfall und dadurch kurzer überspannter Hiebsfläche 
- Aufwändige Verfahren, wie z. B. vorwiegend schwebender Transport kurzer Längen zum Vermeiden von Schürfrinnen, Verzicht auf Vollbaumbringung mit Liegenlassen von Gipfeln und Ästen – ggf. mit nicht geförderter insektizidfreier waldschutzwirksamer Bearbeitung – zum Erhalt eines guten Humuszustands 
- Logistische Erschwernisse, wie z. B. notwendiger Zwischentransport, aufwändig verteiltes Lagern der Holzmenge wegen zu wenig Platz, weit entfernter Lkw-fahrbarer Weg, Überspannen von Fremdgrund oder Lagern auf Fremdgrund mit Zusatzausgaben. 
 Michael Huber
 Michael Huber 3. Rücken mit Pferd

Die Pferderückung führt zu einer sehr geringen Bodenverdichtung und wirkt besonders bodenpfleglich. Pferde werden meistens zum Vorrücken ("Vorliefern") an die Rückegasse eingesetzt. Dadurch mögliche weitere Rückegassenabstände reduzieren die Fläche des befahrenen Waldbodens. Außerdem können Rinden- und Wurzelschäden an den verbleibenden Bäumen verringert werden.
Gefördert wird das Vorrücken oder Rücken mit Pferden zur bodenschonenden Holzbringung.
Bei kombinierten Verfahren, z. B. Kölner Verfahren mit Vorliefern aufgearbeiteter Stämme zur Aufnahme durch ein Rückefahrzeug, oder teilmechanisierter (Erst-)Durchforstung im Schwachholzbereich mit Vorrücken von Vollbäumen gilt die Gesamtmenge des gerückten Holzes als "mit Pferden gerückt", unabhängig davon, ob einzelne Stämme direkt von der Maschine aufgenommen werden. Sind die Rückegassenabstände so eng, dass nur noch ein schmales Band außerhalb der Kranreichweite für die Pferderückung übrig bleibt, entspricht dies nicht dem Förderziel. Der Abstand der Rückegassen muss im Mittel mindestens 30 m betragen, nach Möglichkeit mehr, ggf. mit Befahrung nur jeder zweiten vorhandenen Rückegasse.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen die gerückte Holzmenge durch eine Rechnung mit entsprechender Holzmengenangabe nachgewiesen wird.
Ein Erschwerniszuschlag für das Rücken mit Pferd kann bei besonders schwierigen und ausgabenerhöhenden Verhältnissen gewährt werden. Über die Anerkennung des Erschwerniszuschlags entscheidet das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
- Erschwerende Geländemerkmale, wie große Steilheit, unruhiges Geländerelief (häufiger Wechsel zwischen Kuppen und Senken), Oberflächenhindernisse, wie verstreut liegende Steine 
- Erschwerende Bestandesmerkmale, wie geringe, die Leistung senkende Stückmasse, überdichte Bestände, die zu einer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit führen und hohe Anforderungen an eine bestandsschonende Rückung stellen 
- Logistische Merkmale, wie eine schlechte Erreichbarkeit der Fläche mit der Notwendigkeit, einen Mehraufwand für die Versorgung der Pferde betreiben zu müssen 
Bei einer Rindenbrütermaßnahme im Schutzwald nach Nr. 4.5.2 der WALDFÖPR 2025 als "Kombi Verbringen mit aufwändigen Methoden" kann das Rücken mit Pferd nicht zusätzlich gefördert werden, soweit der vergleichsweise hohe Fördersatz der Rindenbrütermaßnahme vorrangig auf ein aufwändiges Rückeverfahren zurückzuführen ist.
4. Rücken mit leichten Seilkränen, Traktionshilfswinden oder besonders bodenpfleglichen Kleinmaschinen
Mit der Maßnahme werden Rückeverfahren und Rückegeräte gefördert, die durch verringerten Bodendruck, geringes Eigengewicht und/oder ihre technische Ausrüstung zur Reduzierung von Bodenschäden beitragen.
Gefördert wird das Vorrücken oder Rücken von Holz mit Leichtseilkränen (z. B. Seilbagger), Traktionshilfswinden, funkferngesteuerten Forst-Kleinraupen oder leichten Raupenmaschinen. Die eingesetzten Verfahren müssen einen bodenpfleglichen Mehrwert gegenüber den praxisüblichen Standardverfahren erbringen, z. B. durch größere Rückegassenabstände oder durch verringerten Schlupf und Bodendruck in der Gasse. Rückegassenabstände im Mittel unter 30 m sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Seilkräne, die sich von ihrer Technik und Bodenpflegewirkung der klassischen Seilbahnbringung annähern, werden als Seilbahnbringung gefördert.
- die gesamte Hiebsfläche mit Seiltrassen erschlossen wird, welche nicht befahren werden, 
- die Rückung mittels Tragseil in der Seiltrasse und Zugseil für seitlichen Beizug aus dem Bestand erfolgt, und 
- eine teilschwebende Rückung mindestens auf Teilabschnitten der Seiltrasse stattfindet. 
- Sonderstandorte (z. B. Moore, Feuchtgebiete, Hanglagen) 
- Dürfen ausschließlich auf dem Feinerschließungsnetz bewegt werden 
- Funkferngesteuerte Forst-Kleinraupen und leichte Raupenmaschinen: Gefördert werden nur solche, die inklusive Anbaugerät legal auf einem PKW-Anhänger transportiert werden können (zulässiges Gesamtgewicht max. 3.500 kg). 
- Funkferngesteuerte Forst-Kleinraupen und leichte Raupenmaschinen: Gefördert werden nur solche, die einen rechnerischen Kontaktflächendruck von 500 g/cm² nicht überschreiten. 
Beim Vorrücken in einem kombinierten Verfahren gilt die Gesamtmenge des gerückten Holzes als förderfähig, unabhängig davon, ob jeder Festmeter von den eingesetzten besonders bodenpfleglichen Maschinen bewegt wurde.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen die gerückte Holzmenge durch eine Rechnung mit entsprechender Holzmengenangabe nachgewiesen wird.
Ein Erschwerniszuschlag kann bei besonders schwierigen und ausgabenerhöhenden Verhältnissen gewährt werden. Über die Anerkennung des Erschwerniszuschlags entscheidet das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
- Erschwerende Geländemerkmale, wie z. B. extreme Steilheit, Befahrungshindernisse durch zahlreiche Steinblöcke oder sonstige Reliefmerkmale, befahrungsempfindliche Weich- und Moorböden 
- Schwierige Einsatzbedingungen, wie z. B. schadensbedingt ineinander verhaktes Baum-/Ast- und Kronenmaterial (Verhau) oder Windwurfteller, dadurch gefährliche bzw. erschwerte Rückung, überdurchschnittlich weite Rückedistanzen 
- Erschwerende Bestandesmerkmale, wie z. B. geringe Stückmasse und/oder bei bestandsschonender Rückung die Leistung senkende überdichte Bestände 
- Logistische Merkmale, wie z. B. eine schlechte Grunderschließung der Fläche mit Mehraufwand für Antransport, Betankung und Wartung 
Bei einer Rindenbrütermaßnahme im Schutzwald nach Nr. 4.5.2 der WALDFÖPR 2025 als "Kombi Verbringen mit aufwändigen Methoden" kann das Rücken mit leichten Seilkränen, Traktionshilfswinden, funkferngesteuerten Forst-Kleinraupen und leichten Raupenmaschinen nicht zusätzlich gefördert werden, da in dem vergleichsweise hohen Fördersatz der Rindenbrütermaßnahme zeit- und kostenaufwändige Rückeverfahren einkalkuliert sind.
5. Förderbeschränkungen und Ausschlüsse
Diese finden im Merkblatt zur Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms unter A Allgemeine Informationen und Voraussetzungen.
6. Beginn und Fertigstellung der Maßnahme
Grundsätzlich darf mit einer Fördermaßnahme nach der WALDFÖPR 2025 erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gefährdet die Förderfähigkeit. Als Maßnahmenbeginn zählt bereits der Abschluss eines maßnahmenbezogenen Liefer- und Dienstleistungsvertrages (Auftragsvergabe).
Die Bewilligung erfolgt bei Maßnahmen der bodenschonenden Bringung in ihrer Höhe vorläufig. Dies bedeutet, dass auch Mehrmengen gegenüber der Planung gefördert werden können. Mehrmengen müssen allerdings in der Sache begründbar und nicht auf einen Auflagenverstoß o. ä. zurückzuführen sein.
Abweichungen der Seiltrassenführung und/oder der Holzentnahme gegenüber den geplanten Mengen (z. B. aus Waldschutzgründen) müssen der Bewilligungsbehörde unverzüglich und möglichst noch während der Maßnahme angezeigt werden. Eine verspätete Anzeige kann zur Ablehnung der Förderung führen.
- die Zahl der Seiltrassen erhöht bzw. verringert hat, außerdem 
- wenn die Länge und/oder Lage der Seiltrassen gegenüber der Planung erheblich verändert wurde. 
- Einschlag zahlreicher nicht markierter Bäume, 
- übermäßig breiter Aufhieb der Seiltrassen, 
- flächiger Einschlag aufgrund unerwartetem Käfernest. 
Größere Veränderungen der geplanten Maßnahmenfläche, insbesondere deutliche Erweiterungen, müssen der Bewilligungsbehörde unverzüglich und möglichst noch während der Maßnahme angezeigt werden. Dasselbe gilt für erhebliche Holz-Mehrmengen gegenüber der Planung.
Ein Richtwert für die Wesentlichkeit einer Abweichung kann nicht gegeben werden, weil die Abweichungsgründe und deren Auswirkungen auf die Förderfähigkeit in jedem Einzelfall anders zu bewerten sind. Deshalb wird bei nennenswerten Abweichungen stets eine Kontaktaufnahme mit dem Forstpersonal der Bewilligungsbehörde empfohlen.
Mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis wird von der Antragstellerin/dem Antragsteller fristgerecht im zentralen Serviceportal iBALIS des StMELF die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde angezeigt.
Soweit nicht bereits früher erfolgt, sind Abweichungen gegenüber der Bewilligung zwingend anzugeben. Versäumnisse bei der Mitteilung von Abweichungen sind in der Regel förderschädlich. In schwerwiegenden Fällen kann auch ein Verdacht auf Subventionsbetrug entstehen.
7. Nachzuweisende und aufzubewahrende Belege
Sämtliche Nachweisunterlagen müssen auf den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers lauten.
Die Antragstellenden bewahren alle maßnahmenbezogenen Belege während der Bindefrist auf, und legen sie der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zu Prüfzwecken vor.
- Vorrangig sind präzise Holzmengenermittlungen (z. B. Messprotokolle der Sägewerke, Klupplisten, Wägungen des atro-Gewichts) zu verwenden. 
- Summarische Zusammenfassungen von Holzmessprotokollen: Rückverfolgbarkeit z. B. durch HAB- und Losnummern, Mitglieds- bzw. Kundennummern muss gewährleistet sein, einschließlich - Angabe des Zeitpunkts/Zeitraums der Holzmengenerfassungen 
- Angabe der Baumarten und Güteklassen 
 
- Auf Anforderung muss dem AELF jederzeit Einsicht in die Einzelbelege gewährt werden. 
- Sind Holzmessprotokolle nicht verfügbar, können ersatzweise Lieferscheine o. ä. der Rücker oder Frächter mit deren Holzmengenermittlung anhand des Rungenmaßes, bei schüttbarem Gut (z. B. Hackschnitzeln) anhand des Schüttraummaßes der Transportbehälter vorgelegt werden. 
- Darüber hinaus werden auch vor Ort nach Raummaß ermittelte Holzmengen (z. B. durch sektionsweise Höhenmessung am aufgesetzten/gepolterten Holz) anerkannt. 
- Umrechnungen von Raummeter, Schüttraummeter, Holz lutro bzw. atro in Festmeter müssen nachvollziehbar sein. 
Beim Rücken mit Pferd und beim Einsatz von Leichtseilkränen, Traktionshilfswinden, funkferngesteuerten Forst-Kleinraupen und leichten Raupenmaschinen sind Rechnungsbelege vorzulegen, die die gerückte Holzmenge nachvollziehbar ausweisen. Auf die Vorlage der Holzmengenbelege kann verzichtet werden. Ein Rückgriff auf weitere Belege zur Plausibilisierung der Rechnung bleibt vorbehalten.
Weitere Informationen

Fragen kostet nichts! Unsere Beratungsförsterinnen und -förster helfen bei Fragen zu Ihrem Wald gerne weiter. Mit unserem praktischen Försterfinder können Sie schnell Ihren zuständigen Förster oder Ihre Försterin vor Ort finden.
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