FAQs zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Ende Juni 2023 ist die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) in Kraft getreten, die bis Ende Dezember 2025 umgesetzt werden muss. Ziel der Verordnung ist, dass auf dem EU-Markt nur noch Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die ohne Entwaldung erzeugt wurden. Beim Holzverkauf sind ab 30. Dezember 2025 für jeden Waldbesitzer und jede Waldbesitzerin zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen: So ist eine Sorgfaltserklärung zu erstellen, in der unter anderem der Ort der Holzernte durch Geolokalisierung anzugeben ist.

Aktualisiert am: 21.03.2025
Teilen Drucken

Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die EUDR. Die Antworten werden laufend aktualisiert und ergänzt. Weitergehende Informationen erhalten Sie auch in der

31 Fragen und Antworten zur EU-Entwaldungsverordnung

  • Der Grundgedanke der EUDR, die weltweite Entwaldung zu bremsen ist grundsätzlich positiv. Die EUDR sorgt jedoch für einen untragbar hohen Bürokratieaufwand für bayerische Waldbesitzer, ohne ersichtlichen Mehrwert für den Kampf gegen die globale Entwaldung. 
  • Das Problem der Entwaldung ist in Bayern, Deutschland und vielen weiteren EU-Staaten praktisch nicht existent. Daher sind die Regelungen der EUDR für Bayern weder tragbar noch zielführend. Zudem bestehen z. B. mit dem Holzhandelssicherungsgesetz bereits Rechtsnormen, die das Inverkehrbringen von illegal erzeugten Holzprodukten (z. B. durch illegale Rodungen) verhindert.
  • Die EU muss nachsteuern und durch eine geänderte Verordnung Rohstoffproduzenten in Staaten von der Überwachung ausnehmen, in denen nachweislich keine Entwaldung stattgefunden hat bzw. stattfindet.

Bayern initiierte erfolgreich einen Bundesratsbeschluss (vom 17. Mai 2024). Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, gegenüber der EU kurzfristig eine zu den Regelungen der WTO rechtskonforme Umsetzungsregelung zu erwirken, die

  • die Fristen für eine Implementierung der EUDR verlängert.
  • die Rohstoffproduzenten in Mitgliedsstaaten und Regionen von vermeidbarer Bürokratie befreit, in denen nachweislich kein Risiko einer Entwaldung im Sinne der EUDR besteht.
  • weiteren Marktteilnehmern eine praxistaugliche und rechtssichere Anwendung ermöglicht.

Dazu hat Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber u. a. mit der "Salzburger Erklärung" und der "Charta für eine selbstbestimmte Waldbewirtschaftung in Bayern" öffentlich klare politische Signale gesetzt. Wir bleiben dran!

Zuständig für die Umsetzung in Deutschland ist das BMEL.

Für Importe von Rohholz und Holzprodukten erfüllt die Aufgaben die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Bundesbehörde.

Soweit in Bayern Waldholz auf den Markt gebracht wird, soll für die Kontrolle und Auslegung der Einhaltung der EUDR in der Forstwirtschaft nach Vorstellung des BMEL die Bayerische Forstverwaltung zuständig sein.

Wenn Deutschland als Land mit geringem Entwaldungsrisiko eingestuft wird, müssen jährlich ein Prozent der Marktteilnehmer kontrolliert werden.

  • Ab dem 30. Dezember 2025 dürfen Roh- und Brennholz sowie Holzpfähle von Marktteilnehmern nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungs- oder waldschädigungsfrei sind und im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslandes produziert wurden.
  • Für diesen Nachweis müssen Waldbesitzer eine Sorgfaltserklärung erstellen. Diese muss dann gemeinsam mit den Geodaten ihrer Waldflächen, auf denen das Holz geerntet wurde in das EU-Informationssystem hochgeladen werden. 
  • Daraufhin erhalten sie eine Referenznummer, die sie an den Holzabnehmer weitergeben müssen.

  • Die sogenannte Primärerzeugung von Holz gilt für Roh- und Brennholz und Holzpfähle, sofern die Produkte für den Verkauf vorgesehen sind. 
  • Stehendes Holz unterliegt nicht der EUDR, diese greift erst nach der Holzernte.
  • Holzernte für den Eigenbedarf unterliegt nicht der EUDR.

  • Sobald Rohholz, Brennholz oder Holzpfähle (oder alle weiteren Erzeugnisse nach Anhang I der EUDR) in Verkehr gebracht, auf den Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, muss eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem der Europäischen Kommission abgegeben werden. Mit der Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und das Holz entwaldungsfrei und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erzeugt wurde.
  • Die Sorgfaltserklärung muss digital über das EU-Informationssystem abgegeben werden.
  • Waldbesitzer können die Sorgfaltserklärung entweder selbst oder über einen Bevollmächtigten abgeben.

  • Sorgfaltserklärung: Laut der Handreiche des BMEL (siehe Link am Seitenanfang) reicht eine Sorgfaltserklärung pro Jahr, in der die gesamte Jahreseinschlagsplanung (auch über mehrere Baumarten hinweg) aufgenommen ist.
  • Auch die Jahresgrenze muss nicht zwingend eingehalten werden. Mengen können auch über das Jahr hinaus gemeldet werden.
  • Die Sorgfaltserklärung darf in der Menge aber nicht überschritten werden – sonst bedarf es einer neuen Erklärung.
  • Geolokalisierung: In dieser Sorgfaltserklärung können grundsätzlich alle Waldgrundstücke angegeben werden, auf denen Holz geerntet werden kann. Eine grundstückscharfe Abgrenzung der geernteten Holzmenge ist nicht notwendig. Bei zwei oder mehr Grundstücken, reicht es aus, die jeweilige Flur oder Gemarkung anzugeben.

  • Flächen mit einer Größe von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 %. Oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können.
  • Ausgenommen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden, wie z.B. Parkanlagen, Gärten, Grünstreifen oder Hecken.
  • Ebenso ausgenommen sind Kurzumtriebsplantagen.

  • Entwaldung bedeutet im Sinne der EUDR: Umwandlung von Wald in landwirtschaftlich genutzte Fläche nach dem 31. Dezember 2020. Dazu zählen auch genehmigte Umwandlungen. Das Holz daraus darf nicht in Verkehr gebracht werden.
  • Die Umwandlung für andere Zwecke, wie Stadtentwicklung oder Infrastruktur, fällt nicht unter diese Definition. So wäre bspw. Holz aus einem Waldgebiet, das legal für den Bau einer Straße geschlagen wurde, mit der Verordnung vereinbar und dürfte in Verkehr gebracht werden. 
  • Waldschädigung bezeichnet im Sinne der EUDR: 
    • Die Umwandlung von Primärwäldern (also Urwäldern) oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder sonstige mit Bäumen bestockte Flächen (die aber rechtliche keine Waldeigenschaft besitzen) oder
    • Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder.

Nein. Bei der EUDR zählt nur Entwaldung, die aktiv verursacht wurde. Holz aus Waldschäden, wie etwa Sturmschäden oder Borkenkäferschäden darf vermarktet werden, sofern anschließend keine Entwaldung stattfindet.

Ein Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr bringt. Das gilt für jeden Waldbesitzer, der Holz verkauft oder jeden gewerblichen Käufer von Waldholz oder Holzprodukten.

In Verkehr bringen bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffes oder Erzeugnisses auf dem Markt.

  • Nein. Laut der Handreiche des BMEL (siehe Link am Seitenanfang) zählt das reine Verbringen von Holz auf einen Lagerplatz noch nicht als Inverkehrbringen oder Bereitstellen auf dem Markt.
  • Das Verfügungsrecht darf damit nicht auf eine dritte Person übergehen (bspw. Submission, bei der erst später ein Käufer gesucht wird).

  • Für Roh- einschließlich Brennholz aus Ländern mit einem geringen Entwaldungsrisiko, z. B. Deutschland, gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. (Vorbehaltlich der noch ausstehenden Einstufung durch die Europäische Kommission).
  • Damit entfallen die Bewertung des Entwaldungsrisikos und Maßnahmen zur Risikominderung. Es müssen ausschließlich Informationen gesammelt werden, aus denen die Einhaltung der EUDR hervorgeht.
  • Im Rahmen der Sorgfaltspflicht sind grundsätzlich folgende Informationen zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind ausschließlich im Falle einer Prüfung vorzulegen:
    • Beschreibung des relevanten Erzeugnisses (HS-Code gemäß Zolltarifnummern: 4403 für Rohholz, 4401 für Brennholz, 4404 für Holzpfähle, Handelsbezeichnung / gebräuchliche Bezeichnung und wissenschaftlicher Name mindestens auf Ebene der Gattung)
    • Menge
    • Erzeugerland
    • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die Erzeugung stattgefunden hat sowie den Zeitraum der Erzeugung
    • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, von wem die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden (i. d. R. Waldbesitzer)
    • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der Stelle, an die relevante Erzeugnisse geliefert wurden
    • Angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind
    • Angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass einschlägige Rechtsvorschriften eingehalten werden. Bei Waldflächen reicht als Nachweis über die Entwaldungsfreiheit das Vorzeigen der jeweiligen Fläche aus.

  • Damit bestätigt der Marktteilnehmer, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und das Holz entwaldungsfrei gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften eingeschlagen wurde.
  • In der Sorgfaltserklärung müssen folgende Angaben gemacht werden:
    • Name und Anschrift des Marktteilnehmers
    • Beschreibung des relevanten Erzeugnisses (HS-Code gemäß Zolltarifnummern (4403 für Rohholz, 4401 für Brennholz, 4404 für Holzpfähle), Handelsbezeichnung / gebräuchliche Bezeichnung und wissenschaftlicher Name mindestens auf Ebene der Gattung
    • Geolokalisierung aller Grundstücke auf denen die Holzernte stattgefunden hat
    • Bestätigung, dass der Sorgfaltspflicht Genüge getan wurde durch Übermittlung der Sorgfaltserklärung
    • Unterschrift des Marktteilnehmers (erfolgt mit Absenden der Sorgfaltserklärung digital)

  • Nein. Marktteilnehmer können Bevollmächtigte beauftragen, in ihrem Namen eine Sorgfaltserklärung abzugeben. Bevollmächtigte können z.B. sein: ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss, ein forstwirtschaftlicher Unternehmer, ein Rundholzhändler oder ein Sägewerk.
  • Natürliche Personen oder Kleinstunternehmen in der nachgelagerten Lieferkette können keine Bevollmächtigten sein.
  • Die Verantwortung für die Einhaltung der EUDR bleibt beim Marktteilnehmer. Die Vollmacht muss im Falle einer Kontrolle schriftlich vorliegen. Dies kann über eine eigens dafür aufgesetzte Vollmacht erfolgen oder bei einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss über eine entsprechende Ergänzung in der Satzung.

    • Wie häufig eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgegeben werden muss und welche Holzmengen darin angegeben werden müssen, liegt laut der Handreiche des BMEL (siehe Link am Seitenanfang) in der Verantwortung des Marktteilnehmer. Die jährliche in Verkehr gebrachte Holzmenge muss jedoch in mindestens einer Erklärung vollständig aufgelistet werden.

    • Ja, das ist laut der Handreiche des BMEL (siehe Link am Seitenanfang) möglich. Demnach ist das Zusammenfassen von Holzmengen über einen bestimmen Zeitraum, beispielsweise eines Jahres auf Grundlage einer Jahreseinschlagsplanung (oder bei geringen Mengen auch über mehrere Jahre), in einer Sorgfaltserklärung möglich (zeitliche Aggregation). Dabei können auch unterschiedliche Baumarten angegeben werden.
    • Für ungeplante Nutzungen im Falle von Kalamitäten oder sonstigen Ursachen, müssen weitere Sorgfaltserklärungen erstellt und abgegeben werden, wenn die Holzmengen über die ursprüngliche Sorgfaltserklärung hinausgehen.
    • Bei einer Unterfüllung der gemeldeten Holzmengen kann die Referenznummer der Sorgfaltserklärung mit Jahresabschluss entweder abgeschlossen werden oder so lange weiterverwendet werden, bis die angegebene Holzmenge erreicht ist. Wichtig ist, dass kein Holz in Verkehr gebracht werden darf, das nicht durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt ist.

    • In der Sorgfaltserklärung ist die geographische Lage aller Grundstücke anzugeben, auf denen das zu verkaufende Holz erzeugt wurde. 
    • Ein Grundstück umfasst mindestens ein Flurstück. Bilden mehrere Flurstücke eines Eigentümers eine geschlossene Einheit (arrondiert, nicht durch Fremdeigentum getrennt), können sie im Sinne der EUDR zu einem Grundstück zusammengefasst werden. 
    • Bei Grundstücken mit bis zu 4 Hektar können diese als punktuelle Geokoordinate (mit entsprechendem Breiten- und Längengrad innerhalb des Grundstücks unter Verwendung von mindestes 6 Dezimalstellen) angegeben werden.
    • Bei Grundstücken größer 4 Hektar sind diese durch ein Polygon zu erfassen. Für die Erstellung des Polygons sind genügend Geokoordinaten zu ermitteln, die den Umriss des jeweiligen Grundstücks beschreiben.
    • Bei zwei oder mehreren Grundstücken reicht grundsätzlich die Angabe der jeweiligen Flur oder Gemarkung aus.
    • Bringen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse als Markteilnehmer im Sinne der EUDR Holz in Verkehr, können die einzelnen aggregierten Flurstücke der Mitglieder zu einem Grundstück des Zusammenschlusses zusammenfasst werden.
    • Es dürfen nur zusammenhängende Flächen innerhalb eines Eigentums (oder Zusammenschlusses) zusammengefasst werden. Bei nicht zusammenhängenden bzw. nicht direkt angrenzenden Grundstücken sind die jeweiligen Teilflächen separat voneinander zu erfassen. Polygone eines Grundstücks dürfen nicht über Eigentumsgrenzen hinweg erstellt werden. Die Erfassung von Fremdeigentum ist auszuschließen. Im EU-Informationssystem können in der Sorgfaltserklärung sämtliche Grundstücke eines Markteilnehmers angegeben werden.
    • Die Kommission plant, dass die Geokoordinaten der Grundstücke im EU-Informationssystem direkt auf einer digitalen Karte eingetragen oder als zuvor erstelltes Datenpaket eingepflegt werden können.
    • Für letzteres sollen die Geokoordinaten entweder manuell in der Fläche mit einem GPS oder GPS-fähigem Smartphone/ Tablet erhoben oder über digitale Karten, bei denen diese Informationen hinterlegt sind, abgefragt werden können. Hier bieten sich z.B. öffentlich zugängige Geoportale wie der Bayernatlas an. Darüber können die einzelnen Flurstücke mittels Flurstücksuche gefunden werden und die Geokoordinaten eines Punktes auf dem Flurstück direkt per Mausklick abgefragt werden. 
    • Alternativ kann laut der Kommission die Geolokalisierung auch auf einer im EU-Informationssystem hinterlegten Karte vorgenommen werden.
    • Die Geokoordinaten können im EU-Informationssystem kopiert werden und müssen für eine neue Sorgfaltserklärung nicht erneut erfasst werden.

    Weiterführende Links

    • Die Informationen aus der Sorgfaltserklärung werden gemeinsam mit den Geodaten der entsprechenden Grundstücke in das EU-Informationssystem hochgeladen. Das EU-Informationssystem generiert daraufhin die Referenznummer. Diese muss bei der Abgabe von Holz entlang der Lieferkette weitergegeben werden.
    • Eine Referenznummer kann an mehrere Abnehmer weitergegeben werden. Beispiel Bucheneinschlag: Stammholz geht an Sägewerk, Kronenmaterial an Brennholzhändler. Beide Abnehmer erhalten dieselbe Referenznummer.

    • Das EU-Informationssystem ist ein spezielles Online-Tool, über das Marktteilnehmer oder ihre Bevollmächtigten elektronische Sorgfaltserklärungen erstellen und den zuständigen Behörden vorlegen können sowie die jeweiligen Referenz- und Verifizierungsnummern erhalten. Das System wird von der Europäischen Kommission entwickelt und bereitgestellt. 
    • Im EU-Informationssystem eingegebene Sorgfaltserklärungen können innerhalb von 72 Stunden geändert oder storniert werden, sofern das Holz noch nicht in Verkehr gebracht wurde.

    • Die Registrierung eines Marktteilnehmers erfolgt über eine vom EU-Informationssystem unterstützte Identifikationsnummer, wie z. B. die Umsatzsteuernummer oder die Steueridentifikationsnummer. 

    • Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse können die Übermittlung der Sorgfaltserklärung für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte übernehmen oder selbst als Marktteilnehmer auftreten.
    • Rundholzhändler können als Bevollmächtigte für ihre Kunden auftreten.

    • Der Zusammenschluss /ein Rundholzhändler kann als juristische Person für seine Mitglieder / seine Kunden, die Marktteilnehmer sind, als Bevollmächtigter fungieren. Dann muss der Zusammenschluss / der Rundholzhändler für jedes Mitglied / jeden Kunden eine einzelne Sorgfaltserklärung abgeben, eine Bündelung in einer Sorgfaltserklärung ist nicht möglich. Die Haftung für die Einhaltung der VO bleibt in diesem Fall weiterhin beim einzelnen Mitglied bzw. dem Kunden. 

    • Der Forstliche Zusammenschluss kann als Marktteilnehmer Holz für seine Mitglieder in Verkehr bringen. 
    • Die Holzmengen der Mitglieder können dabei in einer Sorgfaltserklärung zusammengefasst werden (z.B. auf Grundlage einer jährlichen Einschlagsplanung).
    • Die Verantwortung für die Einhaltung der EUDR liegt beim Vorstand bzw. der Geschäftsführung des Zusammenschlusses
    • Für die Haftung des Zusammenschlusses empfiehlt es sich daher, dass der Zusammenschluss seine Mitglieder auf die Einhaltung der EUDR hinweist.
    • Als Geolokalisierung der Produktionsfläche kann die gesamte Waldfläche des Zusammenschlusses in der Sorgfaltserklärung angegeben werden, auch die Flächen, auf denen kein Holz geschlagen wurde, das in der Sorgfaltserklärung angeben ist.

    • Der Zusammenschluss tritt hier nur als Vermittler für seine Mitglieder auf. Das Vertragsverhältnis wird zwischen Waldbesitzer und Sägewerk geschlossen.
    • Die Waldbesitzer erzeugen das Rohholz und stellen dies unmittelbar auf dem Markt bereit. Damit sind sie Marktteilnehmer und müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben.
    • Die Sorgfaltserklärung kann auch der Zusammenschluss als Bevollmächtigter übernehmen. Für jedes Mitglied ist eine einzelne Sorgfaltserklärung notwendig, eine Bündelung in eine gesamte Sorgfaltserklärung ist nicht möglich.

    • Stehendes Holz unterliegt nicht der EUDR.
    • Der Zusammenschluss / Rundholzhändler erntet nach dem Kauf das Holz und bringt es in den Verkehr. Als Rohholz unterliegt es dann der EUDR. Damit ist der Zusammenschluss / Rundholzhändler Marktteilnehmer und muss eine Sorgfaltserklärung abgeben.

    • Mit dem Verkauf an den Zusammenschluss bringen die Mitglieder das Rohholz erstmalig in Verkehr.
    • Daher sind die Waldbesitzer Marktteilnehmer und müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben. 
    • Für die Sorgfaltserklärung kann aber bspw. der Zusammenschluss als Bevollmächtigter beauftragt werden. Die Mitglieder bleiben jedoch für die Einhaltung der EUDR verantwortlich.

    • Nein. Der Waldbesitzer gibt das Rohholz nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf den Markt, sondern um Schnittholz für den Eigenbedarf zu erhalten. Das Vertragsverhältnis zwischen Waldbesitzer und Säger besteht nicht hinsichtlich des Rohholzes, sondern hinsichtlich der Dienstleistung (Lohnschnitt).

    • Nein, Holzernte für den Eigenbedarf unterliegt nicht der EUDR.

    • Wenn der Selbstwerber das Brennholz für den Eigenbedarf einschlägt, ist keine Sorgfaltserklärung notwendig. Erst sobald der Selbstwerber das Brennholz weiterverkauft, tritt er als Marktteilnehmer auf und muss eine Sorgfaltserklärung abgeben.