FAQs zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Bereits Ende Juni 2023 ist die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) in Kraft getreten. Durch eine erneute Verschiebung ist die EUDR für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer nun ab dem 30. Dezember 2026 anzuwenden. Ziel der Verordnung ist es, dass auf dem EU-Markt nur noch Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die nicht mit Entwaldung in Zusammenhang stehen. Beim Holzverkauf sind ab 30. Dezember 2026 für jeden Waldbesitzer zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen: So ist eine einmalige, vereinfachte Sorgfaltserklärung zu erstellen, sobald das Produkt zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird.

Aktualisiert am: 09.01.2026
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Hier erhalten Sie ergänzende Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die EUDR. Die Antworten werden laufend aktualisiert und ergänzt.

Für die Gestalt und Inhalte der Vorschrift hat die Bayerische Forstverwaltung keinerlei Zuständigkeit. Wir möchten Ihnen jedoch Unterstützung anbieten um einen ordnungsgemäßen Vollzug zu erreichen und den damit verbundenen Aufwand klein zu halten. Eingehendere Informationen erhalten Sie daher auf der Webseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) externer Link

31 Fragen und Antworten zur EU-Entwaldungsverordnung

  • Der Grundgedanke der EUDR, die weltweite Entwaldung zu bremsen ist grundsätzlich positiv. Die EUDR sorgt jedoch für einen unnötigen hohen Bürokratieaufwand für bayerische Waldbesitzer, ohne ersichtlichen Mehrwert für den Kampf gegen die globale Entwaldung.
  • Bayern hatte sich daher in zahlreichen Beschlüssen stets für die Einführung einer sogenannten „Null-Risiko-Kategorie“ eingesetzt, um betriebsindividuelle Erklärungen in Deutschland für den Waldbesitz ganz zu vermeiden. Allerdings hat diese Haltung am Ende knapp Mehrheiten verfehlt. Zumindest hatte die konsequente politische Haltung Bayerns nun leichte Anpassungen erwirkt.
    Mit Inkrafttreten der jüngsten Änderungsverordnung gelten insbesondere folgende Regelungen:
    
    • Erleichterungen für kleine Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsprobleme
    • einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung
    • Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
    • Angabe durchschnittlicher Erntemengen pro Jahr
    • Anpassung der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
    • Anwendung der vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, insgesamt jedoch den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten
    • Wegfall der Verpflichtung zur Weitergabe von Referenznummern entlang der EU-Lieferkette
  • Das Problem der Entwaldung ist in Bayern, Deutschland und vielen weiteren EU-Staaten praktisch nicht existent. Daher sind auch die jetzigen Regelungen der EUDR für Bayern aufwendig und wenig zielführend.
  • Bayerische Forstpolitik hat weiterhin das Ziel bei der EUDR so nachzusteuern, dass Rohstoffproduzenten in Staaten von der Überwachung ausnehmen, in denen nachweislich keine Entwaldung stattgefunden hat bzw. stattfindet.

Bayern initiierte z. B. erfolgreich einen Bundesratsbeschluss (vom 17. Mai 2024). Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, gegenüber der EU kurzfristig eine zu den Regelungen der WTO rechtskonforme Umsetzungsregelung zu erwirken, die

  • die Fristen für eine Implementierung der EUDR verlängert.
  • die Rohstoffproduzenten in Mitgliedsstaaten und Regionen von vermeidbarer Bürokratie befreit, in denen nachweislich kein Risiko einer Entwaldung im Sinne der EUDR besteht.
  • weiteren Marktteilnehmern eine praxistaugliche und rechtssichere Anwendung ermöglicht.

Auch hat Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber u. a. mit der "Salzburger Erklärung" und der "Charta für eine selbstbestimmte Waldbewirtschaftung in Bayern" öffentlich klare politische Signale gesetzt.

Nach der erneuten Verschiebung muss nun auf Bundesebene die nationale Umsetzung der EUDR erarbeitet werden. Hier wird sich Bayern dafür einsetzen, dass die Bürokratielasten so minimal wie möglich ausfallen. Wir bleiben dran!

Zuständig für die Umsetzung in Deutschland ist das Bundesministerium (BMELH).

Für Importe von Rohholz und Holzprodukten erfüllt die Aufgaben die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Bundesbehörde.

Soweit in Bayern Waldholz auf den Markt gebracht wird, soll für die Kontrolle und Auslegung der Einhaltung der EUDR in der Forstwirtschaft nach Vorstellung des BMELH die Bayerische Forstverwaltung zuständig sein.

  • Ab dem 30. Dezember 2026 dürfen Roh- und Brennholz sowie Holzpfähle von Marktteilnehmern nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungs- oder waldschädigungsfrei sind und im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslandes produziert wurden.
  • Für diesen Nachweis müssen Waldbesitzer eine einmalige Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem erstellen.
  • Daraufhin erhalten sie eine Identifikationsnummer, die sie an den ersten Holzabnehmer weitergeben müssen.

  • Die sogenannte Primärerzeugung von Holz gilt für Roh- und Brennholz und Holzpfähle, sofern die Produkte für den Verkauf vorgesehen sind. 
  • Stehendes Holz unterliegt nicht der EUDR, diese greift erst nach der Holzernte.
  • Holzernte für den Eigenbedarf unterliegt nicht der EUDR.

  • Sobald Bevor Rohholz, Brennholz oder Holzpfähle (oder alle weiteren Erzeugnisse nach Anhang I der EUDR) in Verkehr gebracht, auf den Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, muss eine einmalige Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem der Europäischen Kommission abgegeben werden. Mit der Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und das Holz entwaldungsfrei und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erzeugt wurde.
  • Die Sorgfaltserklärung muss digital über das EU-Informationssystem abgegeben werden.
  • Waldbesitzer können die Sorgfaltserklärung entweder selbst oder über einen Bevollmächtigten abgeben.
  • Der erste Abnehmer der relevanten Produkte oder Rohstoffe muss die Sorgfaltserklärungen sammeln, aber nicht in die Lieferkette weitergeben.

Informationen zur Registrierung und Abgabe der Erklärung

  • Sorgfaltserklärung: Laut der EU Kommission reicht die einmalige Abgabe einer Sorgfaltserklärung, die nur bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden muss, z. B. bei der Überschreitung der angegebenen Hiebsmenge.
  • Die angegebene Holzmenge kann die zu erwartende Ernte mehrerer Jahre umfassen. Diese darf großzügig geschätzt werden.
  • Geolokalisierung: Anstatt der Angabe der Waldgrundstücke reicht die Adresse des Waldeigentümers als Geolokalisierung aus.

  • Flächen mit einer Größe von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 %. oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können.
  • Ausgenommen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden, wie z. B. Parkanlagen, Gärten, Grünstreifen oder Hecken.
  • Ebenso ausgenommen sind Kurzumtriebsplantagen.

  • Entwaldung bedeutet im Sinne der EUDR: Umwandlung von Wald in landwirtschaftlich genutzte Fläche nach dem 31. Dezember 2020. Dazu zählen auch genehmigte Umwandlungen. Das Holz daraus darf nicht in Verkehr gebracht werden.
  • Die Umwandlung für andere Zwecke, wie Stadtentwicklung oder Infrastruktur, fällt nicht unter diese Definition. So wäre bspw. Holz aus einem Waldgebiet, das legal für den Bau einer Straße geschlagen wurde, mit der Verordnung vereinbar und dürfte in Verkehr gebracht werden. 
  • Waldschädigung bezeichnet im Sinne der EUDR: 
    • Die Umwandlung von Primärwäldern (also Urwäldern) oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder sonstige mit Bäumen bestockte Flächen (die aber rechtliche keine Waldeigenschaft besitzen) oder
    • Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder.
    • Waldschädigung spielt für Deutschland praktisch keine Rolle, da es in Deutschland (laut Bundeswaldinventur) keine Primärwälder gibt.

Nein. Bei der EUDR zählt nur Entwaldung, die aktiv verursacht wurde. Holz aus Waldschäden, wie etwa Sturmschäden oder Borkenkäferschäden darf vermarktet werden, sofern anschließend keine Entwaldung im Sinne der EUDR (z. B. Umwandlung in landwirtschaftliche Fläche) stattfindet.

Ein Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr bringt. Das gilt für jeden Waldbesitzer, der Holz verkauft oder jeden gewerblichen Käufer von Waldholz oder Holzprodukten.

In Verkehr bringen bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffes oder Erzeugnisses auf dem Markt.

  • Nein. Laut dem BMELH zählt das reine Verbringen von Holz auf einen Lagerplatz noch nicht als Inverkehrbringen oder Bereitstellen auf dem Markt.
  • Das Verfügungsrecht darf damit nicht auf eine dritte Person übergehen (z. B. Submission, bei der erst später ein Käufer gesucht wird).

  • Für Roh- einschließlich Brennholz aus Ländern mit einem geringen Entwaldungsrisiko, z. B. Deutschland, gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht.
  • Damit entfallen die Bewertung des Entwaldungsrisikos und Maßnahmen zur Risikominderung. Es müssen ausschließlich Informationen gesammelt werden, aus denen die Einhaltung der EUDR hervorgeht.
  • Im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflicht sind grundsätzlich folgende Informationen zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind ausschließlich im Falle einer Prüfung vorzulegen:
    • Beschreibung des relevanten Erzeugnisses (HS-Code gemäß Zolltarifnummern: 4403 für Rohholz, 4401 für Brennholz, 4404 für Holzpfähle, Handelsbezeichnung / gebräuchliche Bezeichnung und wissenschaftlicher Name mindestens auf Ebene der Gattung)
    • Menge (Großzügig geschätzt, da einmalige Angabe. Änderung nur bei Überschreitung.)
    • Erzeugerland
    • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, von wem die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden (i. d. R. Waldbesitzer)
    • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der Stelle, an die relevante Erzeugnisse geliefert wurden
    • Angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind
    • Angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass einschlägige Rechtsvorschriften eingehalten werden. Bei Waldflächen reicht als Nachweis über die Entwaldungsfreiheit das Vorzeigen der jeweiligen Fläche aus.

  • Damit bestätigt der Marktteilnehmer, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und das Holz entwaldungsfrei gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften eingeschlagen wurde.
  • In der Sorgfaltserklärung müssen folgende Angaben gemacht werden:
    • Name und Anschrift des Marktteilnehmers
    • Beschreibung des relevanten Erzeugnisses (HS-Code gemäß Zolltarifnummern (4403 für Rohholz, 4401 für Brennholz, 4404 für Holzpfähle), Handelsbezeichnung / gebräuchliche Bezeichnung und wissenschaftlicher Name mindestens auf Ebene der Gattung
    • Adressdaten des Waldeigentümers
    • Bestätigung, dass der Sorgfaltspflicht Genüge getan wurde durch Übermittlung der Sorgfaltserklärung
    • Unterschrift des Marktteilnehmers (erfolgt mit Absenden der Sorgfaltserklärung digital)

  • Nein. Marktteilnehmer können Bevollmächtigte beauftragen, in ihrem Namen eine Sorgfaltserklärung abzugeben. Bevollmächtigte können z. B. sein: ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss, ein forstwirtschaftlicher Unternehmer, ein Rundholzhändler oder ein Sägewerk.
  • Natürliche Personen oder Kleinstunternehmen in der nachgelagerten Lieferkette können keine Bevollmächtigten sein.
  • Die Verantwortung für die Einhaltung der EUDR bleibt beim Marktteilnehmer. Die Vollmacht muss im Falle einer Kontrolle schriftlich vorliegen. Dies kann über eine eigens dafür aufgesetzte Vollmacht erfolgen oder bei einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss über eine entsprechende Ergänzung in der Satzung.

  • Es ist grundsätzlich ausreichend, eine einmalige Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abzugeben. Diese muss nur bei wesentlichen Änderungen (Überschreitung der angegebenen Hiebsmenge) aktualisiert werden.

  • Ja, das ist möglich und auf Grund der einmaligen Abgabe sinnvoll.
  • Die geplanten Holzmengen sollten großzügig über mehrere Jahre hinweg geschätzt werden. Sollte die angegebene Menge überschritten werden, ist die abgegebene Sorgfaltserklärung zu aktualisieren. Wichtig ist, dass kein Holz in Verkehr gebracht werden darf, das nicht durch die Sorgfaltserklärung abgedeckt ist.

Es ist ausreichend, die Adressdaten des Waldeigentümers anzugeben. eine darüberhinausgehende Geolokalisierung bspw. der einzelnen Waldflächen, ist nicht mehr notwendig.

Die Informationen aus der Sorgfaltserklärung werden gemeinsam mit den Geodaten des Waldeigentümers in das EU-Informationssystem hochgeladen. Das EU-Informationssystem generiert daraufhin die Identifikationsnummer. Diese muss bei der Abgabe von Holz an den ersten Abnehmer weitergegeben werden. Dort werden die Sorgfaltserklärungen gesammelt. Eine Weitergabe entlang der Lieferkette ist nicht notwendig.

Das EU-Informationssystem ist ein spezielles Online-Tool, über das Marktteilnehmer oder ihre Bevollmächtigten die elektronische Sorgfaltserklärung erstellen und den zuständigen Behörden vorlegen können sowie die jeweiligen Identifikationsnummer erhalten.

  • Die Registrierung eines Marktteilnehmers erfolgt über eine vom EU-Informationssystem unterstützte Identifikationsnummer, wie z. B. die Umsatzsteuernummer oder die Steueridentifikationsnummer. 

  • Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse können die Übermittlung der Sorgfaltserklärung für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte übernehmen oder selbst als Marktteilnehmer auftreten.
  • Rundholzhändler können als Bevollmächtigte für ihre Kunden auftreten.

  • Der Zusammenschluss /ein Rundholzhändler kann als juristische Person für seine Mitglieder / seine Kunden, die Marktteilnehmer sind, als Bevollmächtigter fungieren. Dann muss der Zusammenschluss / der Rundholzhändler für jedes Mitglied / jeden Kunden eine einzelne Sorgfaltserklärung abgeben, eine Bündelung in einer Sorgfaltserklärung ist nicht möglich. Die Haftung für die Einhaltung der VO bleibt in diesem Fall weiterhin beim einzelnen Mitglied bzw. dem Kunden. 

  • Der Forstliche Zusammenschluss kann als Marktteilnehmer Holz für seine Mitglieder in Verkehr bringen. 
  • Die Holzmengen der Mitglieder können dabei in einer Sorgfaltserklärung zusammengefasst werden (z. B. auf Grundlage der Einschlagsplanung).
  • Die Verantwortung für die Einhaltung der EUDR liegt beim Vorstand bzw. der Geschäftsführung des Zusammenschlusses.
  • Für die Haftung des Zusammenschlusses empfiehlt es sich daher, dass der Zusammenschluss seine Mitglieder auf die Einhaltung der EUDR hinweist.
  • Als Geolokalisierung der Produktionsfläche kann die Postadresse des Zusammenschlusses in der Sorgfaltserklärung angegeben werden.

  • Der Zusammenschluss tritt hier nur als Vermittler für seine Mitglieder auf. Das Vertragsverhältnis wird zwischen Waldbesitzer und Sägewerk geschlossen.
  • Die Waldbesitzer erzeugen das Rohholz und stellen dies unmittelbar auf dem Markt bereit. Damit sind sie Marktteilnehmer und müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben.
  • Die Sorgfaltserklärung kann auch der Zusammenschluss als Bevollmächtigter übernehmen. Für jedes Mitglied ist eine einzelne Sorgfaltserklärung notwendig, eine Bündelung in eine gesamte Sorgfaltserklärung ist nicht möglich.

  • Stehendes Holz unterliegt nicht der EUDR.
  • Der Zusammenschluss / Rundholzhändler erntet nach dem Kauf das Holz und bringt es in den Verkehr. Als Rohholz unterliegt es dann der EUDR. Damit ist der Zusammenschluss / Rundholzhändler Marktteilnehmer und muss eine Sorgfaltserklärung abgeben.

  • Mit dem Verkauf an den Zusammenschluss bringen die Mitglieder das Rohholz erstmalig in Verkehr.
  • Daher sind die Waldbesitzer Marktteilnehmer und müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben. 
  • Für die Sorgfaltserklärung kann aber bspw. der Zusammenschluss als Bevollmächtigter beauftragt werden. Die Mitglieder bleiben jedoch für die Einhaltung der EUDR verantwortlich.

  • Nein. Der Waldbesitzer gibt das Rohholz nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf den Markt, sondern um Schnittholz für den Eigenbedarf zu erhalten. Das Vertragsverhältnis zwischen Waldbesitzer und Säger besteht nicht hinsichtlich des Rohholzes, sondern hinsichtlich der Dienstleistung (Lohnschnitt).

  • Nein, Holzernte für den Eigenbedarf unterliegt nicht der EUDR.

  • Wenn der Selbstwerber das Brennholz für den Eigenbedarf einschlägt, ist keine Sorgfaltserklärung notwendig. Erst sobald der Selbstwerber das Brennholz weiterverkauft, tritt er als Marktteilnehmer auf und dann muss dieser eine Sorgfaltserklärung abgeben.