Förderung der Bodenschutzkalkung - WALDFÖPR 2025

Bayern hat aufgrund der geologischen Ausgangssituation einen hohen Anteil an mittel- bis gut basenversorgten Böden. Trotz vielerorts zu hoher Säureeinträge in der Vergangenheit kam es daher in weiten Teilen Bayerns zu keiner tiefreichenden Bodenversauerung. Eine Kalkung wird daher nur auf hinsichtlich des Bodenzustands und der Ernährungssituation kritischen Standorten gefördert.

Aktualisiert am: 26.02.2026
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1. Förderung der Bodenschutzkalkung – Erster Überblick

Gefördert wird die Kalkung von Waldbeständen auf versauerten oder zur Versauerung neigenden Standorten zur Behebung von Nährstoffmängeln und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und -vitalität.

Maßnahme
Grundfördersatz
Bodenschutzkalkung
80 % der förderfähigen Ausgaben

Die Bagatellgrenze liegt bei 700 Euro. Maßnahmen unter diesem Förderbetrag sind nicht förderfähig. Die Maßnahme hat keine Bindefrist, jedoch eine Mindestwartezeit.

Zuwendungen für Maßnahmen der Bodenschutzkalkung werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Vor Antragstellung erfolgt in der Regel eine kostenlose Beratung und Planung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).

Die Planung einer Bestandskalkung bedarf umfangreicher Vorarbeiten.

2. Allgemeine Grundsätze

Die Kalkung muss der strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts dienen, und damit einer Verbesserung der Vitalität der Bestände.

In den roten Bereichen der "Kalkungskulisse Bayern" ist eine Bodenschutzkalkung grundsätzlich förderfähig. In den grünen Bereichen kommt eine Förderung der Bodenschutzkalkung nur in begründeten Ausnahmefällen – nach einer fachlichen Prüfung durch die Bayerische Landesanstalt für Forst und Waldwirtschaft (LWF) – in Betracht.

  • Gefördert wird nur die Bestandskalkung, nicht die Einzelkalkung (Kalkung einzelner Bäume oder Pflanzen).
  • Wiederholte Kalkungsmaßnahmen sind auf gleicher Fläche frühestens nach zehn Jahren erneut förderfähig.

3. Planungsgrundsätze

Es gilt der Grundsatz, dass selbst in den roten Bereichen der Kalkungskulisse (Basensättigungstyp 4 und 5 in BayWIS, zu finden unter BaSIS-Standort > Boden > Kalkung) nur gekalkt werden soll, wenn sichtbare Vitalitätseinschränkungen in Beständen eines Waldgebietes auftreten, die auf eine unzureichende Waldernährung hinweisen.

Auf die naturschutzfachlichen Gesichtspunkte ist besonders zu achten. Dabei sind Artenschutzbelange (z. B. bei Vorkommen gefährdeter Flechtenarten und Flachbärlappe) vorrangig zu berücksichtigen.

In Natura 2000-Gebieten ist die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen zu beachten. Das gilt auch für sonstige nach Naturschutzrecht unter Schutz stehende Flächen, wie beispielsweise gesetzlich geschützte Biotope oder Naturschutzgebiete. Dort muss unter Umständen eine Abwägung der Schutzgüter stattfinden. Das Einbinden der Fachstelle Waldnaturschutz und der Unteren Naturschutzbehörde ist hier in der Regel erforderlich.

Auf Flächen mit besonderem Rechtsstatus (z. B. Wasserschutzgebiete) sind die rechtlichen Vorgaben zu beachten und die zuständigen Behörden rechtzeitig zu beteiligen.

Flächen wie in Titel 4.2 beschrieben müssen bei der Planung identifiziert und von der Kalkung ausgenommen werden.

4. Förderbeschränkungen

Diese finden sich im Merkblatt zur Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms in A Allgemeine Informationen und Voraussetzungen, 1. Allgemeine Informationen.

Diese Flächen sind auch dann von der Kalkung auszuschließen, wenn sie im roten Bereich der Kalkungskulisse liegen und in der Fachanwendung BayWIS der Bayerischen Forstverwaltung im Layer „Kalkung“ als kalkungsgeeignet dargestellt sind:
  • Gewässernähe: Zu Gewässern ist ein Pufferstreifen von mind. 50 m (an steilen Hängen 50 bis 100 m) einzuhalten, damit kein Kalk in das Gewässer gelangt.
  • Nasse und staunasse Standorte: Der bestimmende Standortfaktor ist hier Wasserüberschuss bzw. Luftmangel. Auf grundwassernahen Standorten ist mit der verringerten Wirksamkeit einer Düngemaßnahme durch Auswaschung der ausgebrachten Stoffe zu rechnen. Darüber hinaus ist das Risiko der Nitratauswaschung besonders hoch.
  • Block- und Felsstandorte, Trockenstandorte: Die dominierenden Standortfaktoren sind dort die eingeschränkte Durchwurzelbarkeit durch das flachgründige, steinige oder blocküberlagerte Substrat, sowie die oftmals geringe Wasserspeicherkapazität des Bodens. Auch feuchtere, von Natur aus saure Block-Humus-Standorte zählen i. d. R. zu den Ausschlussstandorten.
  • Klimatisch extreme Standorte (z. B. Kaltluftlagen): Limitierend wirken hier klimatische Faktoren, nicht Nährstoffmangel.
  • Nährstoffreiche Sonderstandorte und Standorte mit erhöhtem Stoffumsatz: Nährstoffreiche Sonderstandorte (erkennbar an Nährstoffzeigern wie Brennnessel, Giersch, Goldnessel, Springkraut, Goldrute) benötigen keine Kalkung. Auf Standorten mit erhöhtem Stoffumsatz (erkennbar an Zeigerpflanzen wie Brombeere, Himbeere, Weidenröschen, Mauerlattich) kann der Stoffhaushalt durch eine Kalkung negativ beeinflusst werden.
  • Kahlflächen: Auf Kahlflächen ist die Gefahr der Nitratfreisetzung und Auswaschung gegeben, weil die eingebrachten Nährstoffe bzw. Nitrat nicht durch Bäume aufgenommen werden. Ferner wird durch Kalkung die Entwicklung einer verjüngungshemmenden Schlagflora begünstigt.

5. Konkrete Planung der Bestandskalkung

Liegen für die Planung einer Kalkungsmaßnahme nicht ausreichend Informationen vor, können Vorerhebungen, die zur Beurteilung der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde notwendig sind, als „Fachliche Stellungnahmen“ nach Nr. 2.7/4.6.2 der WALDFÖPR gegebenenfalls gesondert gefördert werden.

Fachliche Stellungnahmen werden Grundlage der darauf basierenden Fördermaßnahme. Ihre Förderung kann auch erfolgen, wenn keine Folgeförderung damit verbunden ist, die Kalkung z. B. nicht zustandekommt.

Zuständig für das Erstellen der konkreten Kalkungsplanung ist die jeweils örtlich zuständige Bewilligungsbehörde (AELF). Sie legt die Art und Menge des auszubringenden Kalkes fest und bestätigt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Maßnahme.

Die Kalkungsplanung bildet die räumliche Kombination von Kalkungsbedürftigkeit, Schutzwürdigkeit sowie der technischen Umsetzbarkeit ab.

Die Karten im Fachplan müssen die Flächen mit besonderem Rechtsstatus und die Ausschlussflächen eindeutig nachvollziehbar enthalten. Die Kalkungskulisse in BayWIS ist diesbezüglich vor Ort zu verifizieren.

Im Fachplan sind deshalb flächenscharf darzustellen:
  • Die zu kalkenden Flächen
  • Die Ausschlussflächen
  • Die auf den Flächen auszubringenden Mittel (Nährelementgehalte) und Mengen (Dosierung)

Im Fachplan müssen außerdem detaillierte Angaben zur Düngetechnik gegeben werden.

Bei der Festlegung von Art und Menge der Kalkungen sind die Vorgaben zu den Eigenschaften der eingesetzten Kalke (vgl. 8.2) und die vergleichenden Erfahrungen des Forstpersonals der Bewilligungsbehörden zu berücksichtigen.

6. Bestandskalkung – Ausschreibung und Vergabe

Grundlage der Vergabe bildet der Nettoauftragswert laut Kostenschätzung im Fachplan.

Im Rahmen der Fachplanerstellung wird vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde eine Kostenschätzung erstellt. Die hierfür notwendigen Daten können auch von Seiten der Antragstellenden – ggf. nach Beratung durch die LWF – geliefert werden. Dies ist insbesondere dann einschlägig, wenn aufgrund fehlender Erfahrungszahlen eine unverbindliche Markterkundung (siehe auch Titel 9.1) durchgeführt wurde. Die Bewilligungsbehörde legt aufgrund der Kostenschätzung den Nettoauftragswert für die vorläufige Bewilligung fest.

Bei der Beauftragung einer Maßnahme der Bodenschutzkalkung sind die jeweils gültigen Vergabebestimmungen und Wertgrenzen der ANBest-P für Liefer- und Dienstleistungen zu beachten.

Danach können Aufträge für Liefer- und Dienstleistungen im Nettoauftragswert von bis zu 100.000 Euro (netto) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Direktauftrag erteilt werden. Der geschätzte Auftragswert ist im Fachplan anzugeben. Übersteigt das Angebot (netto), das in Auftrag gegeben werden soll, den geschätzten Nettoauftragswert im Fachplan um mehr als 20 % ist vor der Auftragsvergabe die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.

7. Besitzübergreifende Antragstellung und Ausführung

Aus praktischen Gründen ist es sinnvoll, Kalkungsmaßnahmen im Rahmen von Projekten möglichst besitz(arten)übergreifend zu planen und durchzuführen. In diesem Fall sind – sofern Staatswaldflächen an die Kalkungsflächen angrenzen – auch die jeweiligen Forstbetriebe im Vorfeld einer Maßnahme zu informieren, um eine eventuelle Beteiligung außerhalb der WALDFÖPR 2025 zu ermöglichen.

Die Antragstellung durch eine Maßnahmenträgerin bzw. einen Maßnahmenträger wird empfohlen. Wer als Maßnahmenträgerin bzw. Maßnahmenträger einen Antrag stellen kann, steht im Merkblatt zur WALDFÖPR 2025 unter B Förderverfahren 1. Antragstellung

8. Technische Maßnahmenausführung

Die Umsetzung der Fördermaßnahme muss mit geeigneten Verfahren und Geräten erfolgen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, stichprobenweise Kontrollen durchzuführen.

In der Regel erfolgt die Kalkung nur mit angefeuchtetem oder pelletiertem Dünger, um die Gefährdung von Kleintieren zu minimieren. Es werden bevorzugt kohlensaure Magnesiumkalke (gemahlener Dolomit) mit Mindestgehalten von (20 bis) 30 % Magnesiumkarbonat eingesetzt. Als auszubringende Menge sollen drei Tonnen pro Hektar (erdfeucht oder granuliert) nicht überschritten werden.

Die technische Durchführung der Kalkung muss speziell den jeweiligen örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Je nach Flächengröße, Bestandsform, Geländeausprägung und Erschließung empfehlen sich insbesondere folgende Verfahrensweisen:
  • Die Kalkung mit Verblasegeräten setzt ein dichtes Netz gut befahrbarer Erschließungslinien voraus, welches eine ausreichende Überlappung der Verblasebahnen ermöglicht. Ungeeignet ist die Ausbringungstechnik wegen unzureichender Flächenwirkung für ältere Dickungen und für dichte Stangenhölzer sowie Bestände mit dichtem Unter- und Zwischenstand.
  • Kalkungen aus der Luft (mit Hubschrauber) haben sich als sehr pfleglich und genau erwiesen. Unabhängig von der Beschaffenheit der Bestände und Böden können in kurzer Zeit große Flächen effektiv gekalkt werden.

9. Förderrechtliches von Beginn bis zur Fertigstellung

Grundsätzlich darf mit einer Fördermaßnahme nach der WALDFÖPR 2025 erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gefährdet die Förderfähigkeit. Als Maßnahmenbeginn zählt bereits der Abschluss eines maßnahmenbezogenen Liefer- und Dienstleistungsvertrages (Auftragsvergabe).

Fehlen Erfahrungsdaten für die Kostenschätzung, darf eine unverbindliche Markterkundung durchgeführt werden. ACHTUNG: Gegenüber den angefragten Unternehmen klar herausstellen, dass es sich nur um eine unverbindliche Markterkundung ohne Angebotscharakter handelt, sonst ist die Maßnahme nicht mehr förderfähig.

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.

Die Höhe der Bewilligung richtet sich bei Bodenschutzkalkung nach dem Nettoauftragswert laut Kostenschätzung im Fachplan.

Aus digitalisierungstechnischen Gründen ist die Bewilligung endgültig. Ergibt die Angebotseinholung eine höhere Auftragssumme (netto) als den der Bewilligung zugrundeliegenden Nettoauftragswert,
  • wird die Förderung auf die bewilligte Summe gekürzt,
  • oder der Antrag muss mit dem Zweck sofortiger Neubeantragung zurückgezogen werden. Die Auftragsvergabe muss dann bis zum Vorliegen der Bewilligung des Neuantrags warten.

Im letzten Fall können die höheren Kosten laut Ergebnis der Angebotseinholung gefördert werden.

Grundvoraussetzungen hierfür sind: Eine enge Abstimmung mit dem zuständigen AELF, das einen neuen Fachplan mit höherer Kostenschätzung erstellt, und die Vergabe des Auftrags erst dann, wenn die Bewilligung laut Neubeantragung der Antragstellerin/dem Antragsteller vorliegt. Wird hingegen der Auftrag ohne gültige Bewilligung bereits vergeben, handelt es sich um einen unzulässigen vorzeitigen Maßnahmenbeginn, mit der Folge, dass keine Förderung gewährt wird.

Grundsätzlich muss die Kalkung nach der Planung im Fachplan, nach der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Leistungsbeschreibung und gemäß dem vergebenen Auftrag ausgeführt werden.

Abweichungen von der geplanten Kalkungsfläche oder sonstige Abweichungen der Ausführung müssen der Bewilligungsbehörde unverzüglich und möglichst noch während der Maßnahme angezeigt werden.

Mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis wird von der Antragstellerin/dem Antragsteller im zentralen Serviceportal iBalis des StMELF (Waldförderportal) die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde angezeigt. Die Vergabeunterlagen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt einzureichen bzw. hochzuladen.

Soweit nicht bereits früher erfolgt, sind Abweichungen gegenüber der Bewilligung zwingend anzugeben. Die Angabe bzw. Nichtangabe von Abweichungen ist förderrelevant und hat auch eine subventionsrechtliche Dimension.

Die Maßnahmenfläche kann dabei nur die beantragten Flurstücke und Flächen umfassen. Das bedeutet: Wird mehr Fläche als beantragt gekalkt, können nur die Ausgaben für die bewilligte Fläche bezuschusst werden, sie sind anteilig zu kürzen. Wird weniger Fläche als beantragt gekalkt, muss sich dies in niedrigeren Ausgaben niederschlagen.

Ergibt die Nachweisung der Maßnahme keine förderschädlichen Abweichungen vom Fachplan und ist die Rechnungstellung auf Basis einer ordnungsgemäßen Vergabe der Leistungen erfolgt, wird die Fördersumme aus den "förderfähigen Ausgaben" errechnet und mit einem Festsetzungsbescheid (Schlussbescheid) bewilligt.

Die förderfähigen Ausgaben entsprechen im Regelfall den mit Rechnung belegten Ausgaben. Sie sind stets zu vermindern um
  • Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen,
  • Preisnachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden),
  • die gesetzliche Umsatzsteuer.
Auch Eigenleistungen können gefördert werden, allerdings nur, wenn sie von vorneherein geplant und im Fachplan als solche vorgetragen waren:
  • Eigenleistungen privater (nicht kommunaler!) Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte bis zu 80 % der Ausgaben (ohne Umsatzsteuer), die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder den örtlichen Maschinenring ergeben würden, und
  • Sachleistungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bis zu 80 % des Marktwertes (ohne Umsatzsteuer)

Eigenleistungen können in Ausnahmefällen auch ohne Stundennachweis anhand von Richtwerten ermittelt werden.

10. Nachzuweisende und aufzubewahrende Belege

Sämtliche maßnahmenbezogenen Rechnungsbelege und Belege über Eigenleistungen bzw. Sachleistungen sind mit dem Verwendungsnachweis/der Fertigstellungsanzeige vorzulegen bzw. hochzuladen.

Alle Nachweisunterlagen (Rechnungen) müssen auf den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers lauten.

Die Maßnahme hat keine Bindefrist. Dennoch sind die maßnahmenbezogenen Belege fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist, und auf Anforderung der Bewilligungsbehörde jederzeit zu Prüfzwecken vorzulegen.

Weitere Informationen

Zeichnung eines bayerischen Forstbeamten (© Nicole Maushake) © StMELF
Unser Tipp:

Fragen kostet nichts! Unsere Beratungsförsterinnen und -förster helfen bei Fragen zu Ihrem Wald gerne weiter. Mit unserem praktischen Försterfinder können Sie schnell Ihren zuständigen Förster oder Ihre Försterin vor Ort finden.

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