1. Förderung der Jungbestandspflege – Erster Überblick
Maßnahme | Grundfördersatz | Zuschlag Kleinprivatwald | Zuschlag Natura 2000 | Zuschlag Schutzwald | Zuschlag schwierige Verhältnisse |
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Jungbestandspflege bis 5 m Ø Bestandshöhe | 650,00 €/ha | 65,00 €/ha | 65,00 €/ha | 325,00 €/ha | 130,00 €/ha |
Jungbestandspflege über 5 m bis 15 m Ø Bestandshöhe | 1.000,00 €/ha | 100,00 €/ha | 100,00 €/ha | 500,00 €/ha | 130,00 €/ha |
Die Bagatellgrenze liegt bei 300 Euro. Maßnahmen unter diesem Förderbetrag sind nicht förderfähig. Die Maßnahme hat keine Bindefrist.
Zuwendungen für die Jungbestandspflege werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
In der Regel erfolgt vor Antragstellung eine kostenlose Beratung und Planung der Maßnahme vor Ort, durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Dabei wird ein sogenannter Fachplan erstellt, der nach Anerkennung durch die Antragstellerin/den Antragsteller die Ausführung der Maßnahme der Jungbestandspflege detailliert beschreibt. Die Auflagen des Fachplans müssen eingehalten werden.

2. Förderziele
Übergeordnete Förderziele sind die Steigerung der Biodiversität, der Klimatoleranz, sowie der Bestandsstabilität und -vitalität durch Regulierung der Wuchsverhältnisse zwischen vorhandenen Bäumen.
Erhalt einer möglichst vielfältigen Baumartenmischung
Begünstigung derjenigen Mischbaumarten, von denen erwartet wird, dass sie zukünftig besonders standortgemäß und klimatolerant sind
Verbesserung der Standfestigkeit und Kronenvitalität ausgewählter Einzelbäume
Verbesserung der Waldstruktur durch möglichst große Spreitung der Höhen, Durchmesser und Bestockungsdichte
Über die Schwerpunktziele hinaus können bei der Auswahl zu fördernder Exemplare selbstverständlich auch Gesichtspunkte der Verbesserung der Qualität und Verwertbarkeit mit einfließen.
3. Verbesserung der Biodiversität
Vorhandenes Weichlaubholz (z. B. Weidenarten, Vogelbeere) ist aus Gründen der Biodiversität in ausreichendem Umfang zu erhalten. Dies gilt insbesondere für Waldränder. Hier steht der Aufbau einer vielfältigen Struktur und einer großen Artenvielfalt, mit besonderer Berücksichtigung blühender Sträucher und Bäume im Vordergrund der Maßnahme. Die Pflegeintensität geförderter Pflegemaßnahmen in Waldrändern kann – je nach kleinörtlicher Situation – höchst unterschiedlich ausfallen.
4. Förderfähigkeit von Pflegemaßnahmen
Pflegemaßnahmen in Beständen über 5 m und bis 15 m durchschnittlicher Bestandeshöhe werden erhöht gefördert. Maßgebend ist die mittlere Oberhöhe auf der gesamten Behandlungseinheit (Maßnahme). Sie wird durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde qualifiziert angeschätzt.
Soweit erforderlich, sind Pflegemaßnahmen frühestens nach einer Wartezeit von 3 Jahren erneut förderfähig. Die Wartezeit wird ab dem Datum der Abnahme der vorhergehenden geförderten Jungbestandspflege gerechnet. Maßnahmen der Kulturbegründung und der Naturverjüngung erfordern keine Wartezeit, es muss nur deren Bindefrist (soweit einschlägig) abgelaufen sein.
Über die Wartezeit hinaus ist zu beachten, dass eine Pflegemaßnahme nur dann förderfähig ist, wenn das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde sie für waldbaulich notwendig (und nicht nur für wünschenswert) hält. Insbesondere bei Beständen und Bestandesaltern mit verhältnismäßig geringer Eingriffsnotwendigkeit ist dies zu beachten.
Bei geförderten Kulturbegründungen durch Saat und Pflanzung war nach WALDFÖPR 2020 die Kulturpflege bei Saat ab dem ersten Jahr, bei Pflanzung ab dem 3., 4. und 5. Jahr der Bindefrist förderfähig. Auch nach Ende der Gültigkeit der WALDFÖPR 2020 können solche Kulturpflege-"Altfälle" gefördert werden, als Jungbestandspflege bis 5 m Höhe nach der WALDFÖPR 2025, immer zuzüglich Zuschlag für schwierige Verhältnisse, außerdem zuzüglich Zuschläge Kleinprivatwald, Natura 2000 und Schutzwald, soweit zutreffend.
5. Förderbeschränkungen
Die Beseitigung oder Zurücknahme verdämmender Begleitvegetation (Kulturpflege) ist in dem Fördersatz der Kulturbegründungsmaßnahmen nach WALDFÖPR 2025 eingepreist und deshalb nicht gesondert förderfähig. Nur Eingriffe in der Baumschicht, ausnahmsweise auch bei verholzenden Großsträuchern wie z. B. Hasel oder Holunder (nur wenn diese Sträucher mit Bäumen in starker Konkurrenz stehen) können als Jungbestandspflege bis 5 m Bestandshöhe gefördert werden.
Die Pflege von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.
Die Pflege von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre.
Die Pflege in Beständen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind und/oder als Mittel-, Niederwald bewirtschaftet werden.
Die Pflege in Beständen, in denen das Förderziel wegen erkennbarer Gefährdungen (z. B. durch Rotwild, Biber) nicht erreicht werden kann.
Die Wertastung, sie kann deshalb – soweit fachlich sinnvoll – nur eine Empfehlung im Fachplan sein.
Wenn sich nach einem Schadereignis wie z. B. Schneedruck, Schneebruch, Bruch durch Reifanhang ("Duftbruch") auf der überwiegenden Fläche (entspricht > 50 %) noch waldbaulich sinnvolle und lohnende Eingriffe ergeben, kann die Maßnahme trotz der Schäden gefördert werden. Die überwiegende Beseitigung bzw. Räumung von Schadholz ist hingegen nicht förderfähig. Die Feststellung der Förderfähigkeit trifft das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
6. Förderzuschläge
Bestandspflegemaßnahmen in Kleinprivatwäldern können einen Anreizzuschlag erhalten, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht mehr als 20 Hektar Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde (des AELF) bewirtschaftet.
Für Maßnahmen der Bestandspflege, die überwiegend (auf mehr als 50 % der Fläche) in einem Natura 2000-Gebiet erfolgen und der Erhaltung/Wiederherstellung des Lebensraumtyps oder Arthabitats dienen, kann ein Erschwerniszuschlag gewährt werden.
Für Bestandspflegemaßnahmen, die überwiegend (auf mehr als 50 % der Fläche) im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) oder im Bergwald im Wuchsgebiet 15 „Bayerische Alpen“ erfolgen, kann ebenfalls ein Erschwerniszuschlag gewährt werden.
Siehe Anhang 11.2 zum LWF-Wissen Nr. 32
Wird durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde festgestellt und dokumentiert, dass es sich um Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG handelt, ohne dass dieser in das Schutzwaldverzeichnis eingetragen ist, kann der Zuschlag trotzdem gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass im Antrag auf Förderung das Einverständnis zur Eintragung in das Schutzwaldverzeichnis erklärt wurde.
Das Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse wird vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde begründet festgestellt.
Innige Mischung von mindestens 3 Baumarten auf weit überwiegender Fläche mit Verhältnissen, die einen intensiven Beurteilungsaufwand erfordern.
Erschwerende Geländemerkmale außerhalb von Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und Bergwald im Wuchsgebiet 15 wie extreme Steilheit, Blocküberlagerung, Felswände, schwer zugängliche Geländeabschnitte. Liegen solche Verhältnisse nicht auf der ganzen Förderfläche vor, gibt das überwiegende Vorhandensein (auf > 50 % der Fläche) den Ausschlag.
Insektizidfreie Waldschutzmaßnahmen, die aufgrund einer Auflage zum Verbleib der Biomasse erforderlich sind und einen Zusatzaufwand erzeugen.
7. Vorbereitung der Pflege
Vor Maßnahmenbeginn wird die Förderfläche (also die Fläche, auf der die Pflege stattfinden soll), als Bestandteil des Fachplans und Anlage zum Antrag festgelegt, meist auf Basis einer Messung im Gelände. Die Förderfläche ist Grundlage für die Förderhöhe, deshalb muss die anfangs festgelegte Förderfläche komplett bearbeitet, oder bei Änderung vor Förderauszahlung angepasst werden. Änderungen nach oben (mehr Fläche gepflegt als beantragt) werden in Höhe der beantragten Fläche gekappt (Antragsprinzip).
Das Pflegeziel, mit Angabe eines entsprechenden Schwerpunktziels
Der Pflegeauftrag
Der Pflegeauftrag enthält neben der Beschreibung der waldbaulichen Vorgehensweise auch konkrete Angaben zur Durchführung. Die Beschreibung der waldbaulichen Vorgehensweise kann auch durch eine aussagekräftige Probeauszeichnung visualisiert werden.
Bestandteil der Fördermaßnahme ist die positive Auswahl der zu begünstigenden Exemplare (Optionen, Kandidaten, Z-Bäume) und deren Markierung mit Farbbändern oder Farbe. Bei stärkeren Pflegebeständen sind die zu entnehmenden Bäume in der Regel auszuzeichnen. Bei Kandidaten und Z-Bäumen sollte die Markierung möglichst dauerhaft erfolgen.
Soweit nicht schon vorhanden, ist auch die fachgerechte Anlage eines Feinerschließungssystems (Pflegepfade, Rückegassen) im Fördersatz enthalten und grundsätzlich durchzuführen.

8. Durchführung der Pflege
Die Pflege selbst wird durch Entnahme und Liegenlassen, bzw. durch Entnahme, Auszug und Verwertung des anfallenden Holzes durchgeführt. Zur Verbesserung von Bestandsstruktur und Biodiversität können Pflegeeingriffe auch durch Knicken, Ringeln oder Einkürzen der Bedränger erfolgen. Die anzuwendenden Methoden und Techniken legt das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde im Pflegeauftrag fest.
Weitere Hinweise:
- Kulturbegründung und Jungwuchspflege - Wegweiser für bayerische Waldbesitzer | Bestellportal externer Link
- Waldpflege im Klimawandel - LWF-Merkblatt 54 | LWF externer Link
- Laubholzastung - LWF-Merkblatt 43 | LWF externer Link
- Jungbestandspflege - LWF-Merkblatt 29 | LWF externer Link
- Eschentriebsterben - LWF-Merkblatt 28 | LWF externer Link
Bei der Pflege liegenbleibendes Material ist im Rahmen der fachlichen Erfordernis waldschutzwirksam insektizidfrei zu behandeln. Eine gleichzeitige Förderung der insektizidfreien Vorbeugung und Bekämpfung von Rindenbrütern ist nicht möglich. Auf nährstoffarmen Böden, die auf verrottende Biomasse besonders angewiesen sind, kann der Verbleib von Biomasse auch als Auflage gesetzt werden.
9. Fertigstellungsanzeige/ Verwendungsnachweis
Wird die Maßnahme nicht in vollem Umfang ausgeführt (z. B. nur auf Teilfläche, unvollständige Ausführung des waldbaulichen Eingriffs), obliegt es dem Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, über die Förderfähigkeit zu entscheiden und ggf. erforderliche Nacharbeiten zu verlangen.
Im Fall von Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Planung sind diese in der Fertigstellungsanzeige/im Verwendungsnachweis als Änderung mitzuteilen. Wird dies unterlassen, können erhebliche, auch subventionsrechtliche Folgen eintreten. Bei Unsicherheit, ob es sich um eine mitteilungspflichtige Abweichung handelt, wird empfohlen, die örtlich zuständige Revierleitung zu kontaktieren.
Grundsätzlich sind Nachweisunterlagen nicht hochzuladen, es zählt die Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers "keine Änderung gegenüber dem Fachplan" in der Fertigstellungsanzeige/im Verwendungsnachweis, und das Ergebnis der ausgeführten Maßnahme vor Ort, das vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde auf Basis von Stichproben überprüft wird.
Weitere Informationen

Fragen kostet nichts! Unsere Beratungsförsterinnen und -förster helfen bei Fragen zu Ihrem Wald gerne weiter. Mit unserem praktischen Försterfinder können Sie schnell Ihren zuständigen Förster oder Ihre Försterin vor Ort finden.
Försterfinder- Kulturbegründung und Jungwuchspflege - Wegweiser für bayerische Waldbesitzer | Bestellportal externer Link
- Die regionale natürliche Waldzusammensetzung Bayerns - LWF-Wissen 32 | LWF externer Link
- Waldpflege im Klimawandel - LWF-Merkblatt 54 | LWF externer Link
- Laubholzastung - LWF-Merkblatt 43 | LWF externer Link