1. Förderung Aufforstung und Wiederaufforstung durch Saat – Erster Überblick
Gefördert werden Maßnahmen zur Aufforstung und Wiederaufforstung durch Saat, einschließlich der Vorbereitung der Saatfläche, gegebenenfalls notwendiger Zäunung, der eigentlichen Aussaat sowie von Schutz- und Pflegemaßnahmen, während einer Bindefrist von fünf Jahren. Auch die ggf. notwendige Bewässerung und die Nachbesserung ausgefallener (d. h. abgestorbener) Pflanzen bis zu 30 % Ausfall sind von der Förderung der Maßnahme umfasst.
Maßnahme | Grundfördersatz | Zuschlag Kleinprivatwald | Zuschlag Natura 2000 | Zuschlag Schutzwald | Zuschlag schwierige Verhältnisse |
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Saat alle Baumarten, ohne Birke, ohne Zaun | 4.000 €/Hektar | 400 €/Hektar | 400 €/Hektar | 2.000 €/Hektar | 2.800 €/Hektar |
Saat alle Baumarten, ohne Birke, mit Zaun | 7.000 €/Hektar | 700 €/Hektar | 700 €/Hektar | 3.500 €/Hektar | 2.800 €/Hektar |
Saat Birke | 1.000 €/Hektar | 100 €/Hektar | 100 €/Hektar | 500 €/Hektar | 1.680 €/Hektar |
Die Bagatellgrenze liegt bei 700 Euro. Maßnahmen unter diesem Förderbetrag sind nicht förderfähig. Die Bindefrist beginnt mit der Abnahme (erfolgreichen Prüfung) der fertiggestellten Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde und dauert 5 Jahre.
Zuwendungen für die Aufforstung und Wiederaufforstung durch Saat werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Die Aufforstung von Nichtwald-Flächen wurde bisher als "Erstaufforstung" bezeichnet, aufgrund Änderung des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) durch das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024 lautet die Bezeichnung nun "Aufforstung", die Saat auf einer Waldfläche wird weiterhin als Maßnahme der "Wiederaufforstung" bezeichnet.
Vor Antragstellung erfolgt in der Regel eine kostenlose Beratung und Planung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Dabei wird ein sogenannter Fachplan erstellt, der nach Anerkennung durch die Antragstellerin/den Antragsteller die Ausführung der Saat detailliert beschreibt. Die Auflagen des Fachplans müssen eingehalten werden.

2. Grundanforderungen geförderter Saat
Baumarten der Richtlinie | Baumarten im Detail | Mindestsaatgutmenge |
---|---|---|
Eiche | Stieleiche, Traubeneiche, Roteiche | 300 kg/Hektar |
Esskastanie (Edelkastanie) | Edelkastanie | 100 kg/Hektar |
Buche, Walnuss | Rotbuche, Walnuss, Schwarznuss | 30 kg/Hektar |
Weißtanne | Weißtanne | 10 kg/Hektar |
Vogelkirsche (Kirsche) | Vogelkirsche | 5 kg/Hektar |
Ahorn, Ulme | Bergahorn, Feldahorn, Spitzahorn, Bergulme, Flatterulme | 3 kg/Hektar |
Kiefer | Waldkiefer, Douglasie | 2 kg/Hektar |
Linde, Erle, Europäische Lärche, Birke | Sommerlinde, Winterlinde, Roterle, Weißerle, Europäische Lärche, Japanische Lärche, Moorbirke, Sandbirke | 1 kg/Hektar |
Sind darüber hinaus weitere Baumarten gewünscht, werden die Mindestsaatgutmengen durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) einzelfallweise festgelegt.
Die Förderung erfolgt nach der Saatfläche. Sie entspricht der Summe der Teilflächen im Fachplan auf denen das Saatgut ausgebracht wird und kann höchstens die Fläche der gemessenen Geometrie umfassen.
Die Förderung einer Saat mit Zäunung ist nur zulässig, wenn dies für den Saat-Erfolg unabdingbar ist. Die Zäunung muss kunststofffrei ausgeführt werden und das vorkommende Schalenwild zuverlässig abhalten. Mindestens ein Tor und/oder ein Überstieg ist vorzusehen. Nach Erfüllen des Schutzzwecks muss der Zaun vollständig abgebaut und fachgerecht zu entsorgt werden. Bei Saat von Birke wird die Zäunung nicht gefördert.
Im Wegweiser "Kulturbegründung und Jungwuchspflege" der bayerischen Forstverwaltung können bewährte Verfahren für den Zaunbau nachgelesen werden.
3. Saat - Verbesserung der biologischen Vielfalt
Es dürfen nur Baumarten verwendet werden, die zu den jeweiligen Boden- und Klimaverhältnissen passen (standortgemäße Baumarten).
Der Anteil standortheimischer (zum natürlichen Lebensraumtyp zählender) Baum- und Straucharten muss mehr als 50 % der Saatfläche betragen. Inwieweit eine Baumart als standortheimisch anzusprechen ist, ergibt sich aus:
- Handbuch der natürlichen Waldgesellschaften Bayerns (Walentowski et al.)
- LWF-Praxishilfe "Wald-Lebensraumtypen in Bayern" | LWF externer Link
- Anlage VII "Handbuch der Lebensraumtypen in Bayern", ggf. in regionalisierter Fassung externer Link
Stimmen im Einzelfall die in den drei Unterlagen getroffenen Zuordnungen nicht überein, entscheidet das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde welche Unterlage zur Anwendung kommt.
Ein überwiegender Anteil standortheimischer Baum- und Straucharten ist einzuhalten, sofern diese nach den Baumarten- und waldbaulichen Empfehlungen auch für zukünftige Klimabedingungen und Schaderreger geeignet sind. Ergibt das bayerische Standortinformationssystem BASIS 2.0 für eine beabsichtigte Saatfläche, dass die Auswahl standortheimischer Baumarten für eine klimatolerante Baumartenmischung zu gering ist, darf von der Mindestanforderung überwiegend standortheimischer Baumarten nach unten abgewichen werden. Die begründete Entscheidung trifft das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
Bei der Begründung von Mischbeständen muss auf mindestens 40 % der Saatfläche Laubholz eingebracht werden. Das Laubholz muss ökologisch wirksam verteilt sein. Weißtanne ist dem Laubholz gleichgestellt.
Bei Erst- und Wiederaufforstungen über 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % der Fläche betragen. Dies gilt nicht, wenn die Saat als Vorwald fungiert.
Nur in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer ist auch das Begründen von Nadelbeständen förderfähig. Diese liegt auf Standorten vor, auf denen die Hauptbaumarten des Lebensraumtyps (siehe bei "Verwendung standortgemäßer und standortheimischer Baum- und Straucharten") ausschließlich aus Fichte, Kiefer, Lärche oder Zirbe bestehen. Sind darin Laubhölzer unter "Weitere lebensraumtypische Baumarten" aufgeführt, sind sie – soweit forstfachlich möglich – zu beteiligen.
Mischsaaten mehrerer Baumarten, auch mit unterschiedlichen Mindestsaatgutmengen je Hektar, sind möglich.
Die Festlegung der Mindestsaatgutmenge und die Berechnung des Förderbetrags je Baumart wird anhand des Flächenanteils an der Gesamtmaßnahme vorgenommen.
4. Saat - Verbesserung der Klimatoleranz
Bei geförderten Kulturbegründungen durch Saat müssen geeignete Herkünfte verwendet werden.
Die Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen (HuV) in der jeweils geltenden Fassung vom Bayerischen Amt für Waldgenetik (AWG) sind verbindlich. Die Verwendung nicht empfohlener Herkünfte führt in der Regel zum Förderausschluss.
Herkünfte, deren Zulassung befristet ist (meist zum 31.12. eines Jahres), dürfen nur dann im Fachplan eingetragen werden, wenn sichergestellt ist dass die Bewilligung der Fördermaßnahme noch vor Fristablauf erfolgt.
Bei den neu in die HuV aufgenommenen Baumarten, z. B. Feldahorn, Flatterulme, die (noch) nicht dem FoVG unterliegen, sollen grundsätzlich die dort aufgeführten Herkünfte verwendet werden (erstrangiger Eintrag im Fachplan). Übergangsweise können diese Baumarten auch noch gefördert werden, wenn kein Herkunftsnachweis vorliegt.
Bei heimischen Baumarten, die nicht in den HuV aufgeführt sind, soll – soweit verfügbar – Saatgut, das als Gebietseigene Gehölze zertifiziert ist und aus dem jeweiligen Vorkeommensgebiet stammt verwendet werden. als "Zertifiziert Gebietseigene Gehölze" (GeG) aus dem jeweiligen Vorkommensgebiet stammen. Eine Zertifizierung erfolgt derzeit nur durch die "Zertifizierung Bau".
Zur Erhöhung der Herkunftssicherheit neu begründeter Bestände soll vorzugsweise Vermehrungsgut mit genetisch überprüfbarer Herkunft verwendet werden.
Für genetisch überprüfbare Herkünfte gibt es Zertifikate, deren Anforderungen und Garantien den Internet-Auftritten der Zertifizierungssysteme (derzeit ZüF, FfV) entnommen werden können.
Die Verwendung von Saatgut aus dem eigenen Wald ist förderfähig, sofern der Ausgangsbestand nach Ansicht der Bewilligungsbehörde hierfür qualitativ und quantitativ geeignet ist. Die Entscheidung über die Eignung trifft das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, dem vor der Saatguternte die Möglichkeit der Ortseinsicht zur Beurteilung des Ausgangsbestands gewährt werden muss. Das Saatgut soll von möglichst vielen Elternbäumen gesammelt werden, um die genetische Vielfalt sicherzustellen.

5. Förderbeschränkungen und -voraussetzungen
Allgemeingültige Beschränkungen und Ausschlüsse finden sich in A 1. im folgenden Merkblatt:
Grundvoraussetzung für die Förderung einer Aufforstung durch Saat ist ihre waldrechtliche Genehmigung nach Art. 16 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG). Die Herausnahme einer zur Aufforstung vorgesehenen Fläche aus der landwirtschafltichen Förderung und der Zeitpunkt der Herausnahme obliegt eigenverantwortlich der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller.
Die Errichtung von Wildschutzzäunen aus Kunststoffen bzw. mit Einsatz von Kunststoffen ist nicht zulässig, unabhängig davon, ob die Saatmaßnahme den erhöhten Fördersatz "mit Zäunung" erhält.
Die Verwendung von Markierungsstäben aus Kunststoff und weiterer vorübergehend eingesetzter Hilfsmittel aus Kunststoff sollte möglichst vermieden werden, führt jedoch nicht zum Förderausschluss. Solche Gegenstände müssen unmittelbar nach der Erfüllung ihres Einsatzzwecks vollständig aus dem Wald entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt auch für – laut Herstellerangaben kompostierfähige – kunststoffhaltige Produkte.
Bestandsbegründungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Ausgeschlossen von der Förderung sind die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und die Begründung von Niederwald.
Nicht förderfähig ist eine Wiederaufforstung (gilt auch nach erfolgter Bewilligung; Ausnahmen sind nur möglich für Maßnahmen, bei denen die Bewilligungsbehörde die forstfachliche Notwendigkeit ausdrücklich befürwortet hat)
nach einem vorangegangenen Herbizideinsatz,
nach einer vorangegangenen flächigen Befahrung (z. B. zum Fräsen, Grubbern, Mulchen),
nach einem vorangegangenen Kahlhieb gemäß Art. 4 BayWaldG.
Kulturpflegemaßnahmen (z. B. zum Eindämmen bedrängender Begleitflora) müssen herbizidfrei erfolgen.
6. Förderzuschläge
Saatmaßnahmen in Kleinprivatwäldern können einen Anreizzuschlag erhalten, wenn die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller nicht mehr als 20 ha Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde (des AELF) bewirtschaftet. Bei Aufforstung ist die Waldfläche einschließlich der beantragten Aufforstung ausschlaggebend.
Für Maßnahmen der Saat, die überwiegend, also mehr als 50 % der Fläche in einem Natura 2000-Gebiet erfolgen und der Erhaltung/Wiederherstellung des Lebensraumtyps oder Arthabitats dienen, kann ein Erschwerniszuschlag gewährt werden.
Für Saatmaßnahmen, die überwiegend, also mehr als 50 % der Fläche im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) oder im Bergwald im Wuchsgebiet 15 "Bayerische Alpen" erfolgen, kann ebenfalls ein Erschwerniszuschlag gewährt werden (siehe Anhang 11.2 zum LWF-Wissen Nr. 32 "Die regionale natürliche Waldzusammensetzung Bayerns").
Wird durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde festgestellt und dokumentiert, dass es sich um Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG handelt, ohne dass dieser in das Schutzwaldverzeichnis eingetragen ist, kann der Zuschlag trotzdem gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass im Antrag auf Förderung das Einverständnis zur Eintragung in das Schutzwaldverzeichnis erklärt wurde.
Das Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse wird vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde begründet festgestellt. Sie liegen vor, wenn nach der örtlicher Erfahrung eine mindestens dreimalige Kulturpflege der Saat während der Bindefrist (z.B. bei Freiflächencharakter) erforderlich ist.
7. Beginn und Fertigstellung der Maßnahme
Grundsätzlich darf mit einer Fördermaßnahme nach der WALDFÖPR 2025 erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gefährdet die Förderfähigkeit. Als Maßnahmenbeginn zählt bereits der Abschluss eines maßnahmenbezogenen Liefer- und Dienstleistungsvertrages (Auftragsvergabe).
Bei waldbaulichen Maßnahmen, bei denen die Maßnahmenausführung aus der Saat von Bäumen und Sträuchern besteht, sind nicht die Bestellung/der Abruf des Saatguts bzw. die Ernte eigenen Saatguts, sondern sein Einbringen in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Saatgutbestellung oder -ernte auf Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde erstellten und antragstellerseitig anerkannten Fachplans erfolgt.
Mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis wird von den Antragstellenden im zentralen Serviceportal iBalis des StMELF die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde angezeigt.
Wesentliche Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. Dies sind alle nicht oder nicht vollständig eingehaltenen Auflagen, außerdem jede Abweichung von der geplanten Saatfläche, Abweichungen bei den Saatgutmengen oder die Saat anderer Baumarten (Aufzählung nicht abschließend).
Versäumnisse bei der Mitteilung von Abweichungen sind in der Regel förderschädlich. In schwerwiegenden Fällen kann auch ein Verdacht auf Subventionsbetrug entstehen.
8. Saatausfälle, Nachbesserung, Kulturpflege Altfälle
Näheres in den Förderhinweisen zur
"3. Umgang mit Pflanzenausfällen", Titel "3.2 Tolerierbare und nicht tolerierbare Pflanzenausfälle",
"4. Förderfähigkeit der Nachbesserung", Titel "4.1 Förder-Schwellenwert" und "4.3 Nachbesserung einer Saat",
bei Aufforstung "4. Förderfähigkeit der Nachbesserung", Titel "4.4 Besonderheiten bei Aufforstung".
Erfolgt die Nachbesserung einer Saat durch Saat, kann der Zuschlag für Schwierige Verhältnisse nicht erneut gegeben werden.
Erfolgt die Nachbesserung einer Saat durch Pflanzung, gelten die für Nachbesserung einer Wiederaufforstung durch Pflanzung gültigen Regelungen. Der Zuschlag für Wurzelschutztauchung kann – soweit erfolgt – gewährt werden, nicht möglich ist der Zuschlag für Wuchshilfen.
Die Kulturpflege von Saaten nach der WALDFÖPR 2025 ist im Grundfördersatz eingepreist, ein Zuschlag zum Grundfördersatz für besonders hohen Kulturpflegeaufwand ist möglich (siehe "5. Förderzuschläge").
Bei Saaten nach WALDFÖPR 2020 ("Altmaßnahmen") wird die Beseitigung der Konkurrenzvegetation gemäß WALDFÖPR 2020 Nr. 4.3.1.1 – letztes Tiret ausgenommen (Kulturpflege nicht geförderter Saaten) – auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie weitergeführt, als Jungbestandspflege unter 5 m Höhe nach Nr. 4.3.2 der WALDFÖPR 2025. Dabei wird der Erschwerniszuschlag nach Nr. 5.3.3.2, Satz 1, letztes Tiret gewährt, weitere Zuschläge soweit zutreffend.
9. Nachzuweisende und aufzubewahrende Belege
Sämtliche Nachweisunterlagen müssen auf den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers lauten.
Die Antragstellenden bewahren alle maßnahmenbezogenen Belege während der Bindefrist auf, und legen sie der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zu Prüfzwecken vor.
Hochzuladen mit der Fertigstellungsanzeige/mit dem Verwendungsnachweis bei Saatgutankauf:
Lieferschein oder Rechnung über Saatgutankauf mit allen prüfrelevanten Angaben wie Datum, Baumart, Menge in kg (bei nicht ganzen Zahlen mit 2 Nachkommastellen), Herkunft.
Enthalten Lieferschein/Rechnung deutlich höhere Mengen je Baumart als im Fachplan vorgegeben, bedarf es einer Eigenerklärung mit Name, Datum, Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers zur anteiligen Verwendung des Saatguts.
Hochzuladen mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis bei Saatgut aus dem eigenen Wald:
Eigenerklärung mit Ortsbezeichnung Altbestandes, aus dem das Saatgut stammt, der Menge des selbst gesammelten Saatgutes und dem Datum/Zeitraum der Saatgutgewinnung, außerdem Name, Datum und Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
Darüber hinaus sind Nachweisunterlagen nicht hochzuladen, es zählt die Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers "keine Änderungen gegenüber dem Fachplan" in der Fertigstellungsanzeige/im Verwendungsnachweis, und das Ergebnis der ausgeführten Maßnahme vor Ort, das vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde auf Basis von Stichproben kontrolliert wird.
Weitere Informationen

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Försterfinder- Erfolg von Buchensaaten - LWF-Merkblatt 16 │ LWF externer Link
- Mäuse in Forstkulturen - LWF-Merkblatt 24 │ LWF externer Link
- Freisaaten im Wald - LWF-Merkblatt 37 │ LWF externer Link
- Behandlung von Rüsselkäferbefall in Kulturen - LWF-Merkblatt 44 │ LWF externer Link
- Kulturbegründung und Jungwuchspflege - Wegweiser für bayerische Waldbesitzer | Bestellportal externer Link
- LWF-Praxishilfe "Wald-Lebensraumtypen in Bayern" | LWF externer Link
- Anlage VII "Handbuch der Lebensraumtypen in Bayern", ggf. in regionalisierter Fassung externer Link
- Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen (HuV) | AWG externer Link
- Gebietseigene Gehölze | LfU externer Link
- Die regionale natürliche Waldzusammensetzung Bayerns - LWF-Wissen 32 | LWF externer Link