1. Förderung der Nachbesserung – Erster Überblick
Maßnahme | Grundfördersatz | Zuschlag Kleinprivatwald | Zuschlag Natura 2000 | Zuschlag Schutzwald | Zuschlag schwierige Verhältnisse | Zuschlag Wurzelschutz-tauchung |
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Nachbesserung Pflanzung Erstaufforstung/Wiederaufforstung | 2,50 €/Stück | 0,25 €/Stück | 0,25 €/Stück | 1,25 €/Stück | 0,50 €/Stück | 0,14 €/Stück |
Nachbesserung Saat Alle Baumarten (außer Birke) | 1.800 €/ Hektar | 180 €/ Hektar | 180 €/ Hektar | 900 €/ Hektar | ||
Nachbesserung Saat Birke | 900 €/ Hektar | 90 €/ Hektar | 90 €/ Hektar | 450 €/ Hektar | ||
Nachbesserung Pflanzung PAV alternative Herkünfte | 2,50 €/Stück | 0,25 €/Stück | 0,25 €/Stück | 1,25 €/Stück | 0,50 €/Stück | 0,14 €/Stück |
Nachbesserung Pflanzung PAV alternative Baumarten | 4,00 €/Stück | 0,40 €/Stück | 2,00 €/Stück | 0,14 €/Stück |
Die Maßnahme hat keine Bagatellgrenze. Pflanzenausfälle (im weiteren Text auch kurz "Ausfälle") können allerdings nur bezuschusst werden, wenn sie von der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht zu vertreten sind, und ein Ausfall von mehr als 30 % vorliegt. Die Bindefrist der Nachbesserung fügt sich in die Bindefrist der Erstmaßnahme ein.
Zuwendungen für die Nachbesserung werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
In der Regel erfolgt vor Antragstellung eine kostenlose Beratung und Planung der Maßnahme vor Ort, durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Dabei wird ein sog. Fachplan erstellt, der die Ausführung der Nachbesserungsmaßnahme detailliert beschreibt und nach Anerkennung durch die Antragstellerin/den Antragsteller gültiger Bestandteil der Bewilligung wird. Die Auflagen des Fachplans müssen eingehalten werden.
2. Grundlegende Förderkonditionen
Als "ausgefallen" gelten abgestorbene oder extrem vitalitätsgeminderte Pflanzen, von denen eine erfolgreiche Beteiligung an der Kultur nicht mehr erwartet werden kann.
Grundvoraussetzung für die Förderung der Nachbesserung ist, dass Ausfälle aufgrund natürlicher Ereignisse, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht zu vertreten hat (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) aufgetreten sind, und keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können.
Nicht förderfähig sind in der Regel Ausfälle, die durch mangelhaftes Pflanzenmaterial, Mängel bei Transport, Lagerung und Einbringung der Pflanzen in den Boden entstanden sind. Dasselbe gilt für unterlassene oder nachlässige Sicherung und Pflege der Kultur. Die Auflagen im Fachplan der Erstmaßnahme müssen eingehalten worden sein.
Durch eine Nachbesserung verlängert sich die Bindefrist der Erstmaßnahme nicht.
Nachbesserungen müssen so rechtzeitig beantragt und durchgeführt werden, dass sie noch innerhalb der 5-jährigen Bindefrist der Erstmaßnahme abgenommen werden können.
Durch eine Nachbesserung dürfen die Förderkonditionen zu standortgemäßen Baumarten, sowie zum Mindest-Laubholzanteil bzw. zum Mindestanteil standortheimischer Baumarten nicht unterlaufen werden.
Auch bei Nachbesserungen dürfen Kunststoffe – selbst sogenannte Biokunststoffe – nicht dauerhaft im Wald verbleiben.
Bei der Nachbesserung einer Kulturbegründung durch Pflanzung müssen Anzuchtpflanzen oder nach forstfachlicher Prüfung geeignete Wildlinge verwendet werden (Näheres in den Förderhinweisen zur Pflanzung). Für die Nachbesserung von Praxisanbauversuchen (PAV) gibt es eigene Regelungen, die in "6. Nachbesserung bei Praxisanbauversuchen (PAV)" zu finden sind.
Bei Nachbesserung durch Saat ist nur Saatgut zulässig, das den Vorgaben der Förderhinweise zur Saat entspricht.
3. Umgang mit Pflanzenausfällen
Ausfälle, die bereits vor dem Eingang der Fertigstellungsanzeige/des Verwendungsnachweises eingetreten sind, können der Antragstellerin/dem Antragsteller angelastet werden. Deshalb wird dringend empfohlen, die Fertigstellungsanzeige/den Verwendungsnachweis so schnell wie möglich nach Abschluss der Pflanzung im Gelände im Waldförderportal hochzuladen.
Ausfälle, die nach Eingang der Fertigstellungsanzeige/des Verwendungsnachweises eintreten, führen in der Regel zu keiner Kürzung der Förderung, es sei denn, sie sind auf Verstöße gegen Auflagen zurückzuführen. Davon unabhängig sind Ausfälle grundsätzlich durch Nachbesserung zu beheben.
Pflanzenausfälle erfordern nicht zwangsläufig eine Nachbesserung, z. B. kann übernahmewürdige Naturverjüngung eingetretene Ausfälle ersetzen. Wenn nach begründeter Beurteilung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde das Förderziel bei Einhaltung aller Förderkonditionen als erreichbar bzw. erreicht festgestellt wird, gelten die Ausfälle als tolerierbar und es kann auf eine Nachbesserung verzichtet werden.
Wenn Saatgut nicht erfolgreich aufläuft (keimt) oder Keimlinge bzw. Jungpflanzen aus Saat während der 5-jährigen Bindefrist absterben, jedoch die Ausfälle nach der begründeten fachlichen Beurteilung des Forstpersonals der Bewilligungsbehörde tolerierbar sind, kann analog zu Ausfällen bei Pflanzungen auf eine Nachbesserung verzichtet werden.
Ausfälle sind nicht tolerierbar, wenn nach fachlicher Beurteilung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde das Erreichen des Förderziels gefährdet ist. Dann muss nachgebessert werden. Dies gilt unabhängig von der Förderfähigkeit der Nachbesserung.
4. Förderfähigkeit der Nachbesserung
Ab einem Ausfall von mehr als 30 % der Stückzahl bei Pflanzungen, bzw. mehr als 30 % der Fläche bei Saaten ist die Nachbesserung förderfähig (Schwellenwerte), vorausgesetzt, die Ausfälle sind nicht tolerierbar und aufgrund natürlicher Ereignisse eingetreten, siehe "2. Grundlegende Förderkonditionen". Die Förderung wird ab der ersten Pflanze gewährt.
in der Gesamtmaßnahme mehr als 30 % der Pflanzen, oder
bei mindestens einer Baumart mehrere hundert Pflanzen ausgefallen sind.
In letzterem Fall ist die Förderung auf die Baumart bzw. die Baumarten mit jeweils mehreren hundert Pflanzen Ausfall zu beschränken.
Bei Saat ist die Förderung der Nachbesserung im Rahmen einer erneuten Saat nur einmalig möglich. Wenn die Nachbesserung durch Saat erfolglos war, oder wenn eine Nachbesserung durch Saat aufgrund der örtlichen Verhältnisse von vorneherein nicht erfolgversprechend ist, kann nach Genehmigung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde auf die Nachbesserung durch Pflanzung mit Stückzahlförderung gewechselt werden.
Die Aufforstung auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde bisher als "Erstaufforstung" bezeichnet, aufgrund der Änderungen im Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG) infolge des Zweiten Modernisierungsgesetz Bayerns, in Kraft seit 1. Januar 2025 lautet die Bezeichnung nun "Aufforstung", die Pflanzung auf einer forstwirtschaftlich genutzten Fläche heißt weiterhin "Wiederaufforstung".
Auswahl günstiger Pflanzzeitpunkt
Einsatz von Vorwald und/oder trockentoleranteren Baumarten
Bewässerung
Die Nachbesserung von Kulturbegründungen nach der WALDFÖPR 2020 wird mit den Förderkonditionen der WALDFÖPR 2025 als Nachbesserung durch Pflanzung abgewickelt. Der Mindestlaubholzanteil und der Mindestanteil standortheimischer Baumarten richtet sich nach den jeweils beim Erstantrag geltenden Konditionen.
Zuschläge der Erstmaßnahme, die sich auf Förderkulissen (Natura, Schutz-, Bergwald), Kleinprivatwald oder schwierige Verhältnisse beziehen, sind in der Regel auch bei geförderter Nachbesserung einschlägig.
Darüber hinaus kann der Zuschlag für schwierige Verhältnisse bei Nachbesserung durch Pflanzung (ohne PAV alternative Baumarten) zusätzlich neu vergeben werden, wenn das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde die Verhältnisse auf der Kulturfläche als entsprechend schwieriger als bei der Erstmaßnahme einschätzt.
Bei Wurzelschutztauchung gelten für die Zuschlagsfähigkeit dieselben Voraussetzungen wie bei der Erstmaßnahme (ausschließlich im Forstpflanzenbetrieb vor dem Verladen zur Auslieferung, Nachweis eines kunststofffreien Präparats auf reiner Algenbasis auf Lieferschein/Rechnung).
Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für Nachbesserungen durch Pflanzung bei "Altfällen" nach der WALDFÖPR 2020. Hier können von den ursprünglich gewährten Zuschlägen nur noch diejenigen für Kleinprivatwald und Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG übernommen werden. Zuschläge für Schadflächen oder sonstige schwierige Verhältnisse werden nicht gewährt, der Zuschlag für Wurzelschutztauchung, soweit er zuschlagsfähig durchgeführt und nachgewiesen wurde.
Zuschlag für Wuchshilfen bei Nachbesserung durch Pflanzung
Zuschlag für Schwierige Verhältnisse bei Nachbesserung durch Saat
5. Baumartenwechsel
Wenn die Nachbesserung mit denselben Baumarten keinen Erfolg mehr verspricht, ist ein Baumartenwechsel zulässig. Hinweis: Bei Praxisanbauversuchen (PAV) ist ein Baumartenwechsel nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich (siehe unten).
Baumartenwechsel müssen grundsätzlich mit dem Forstpersonal der Bewilligungsbehörde vorher abgesprochen werden, unabhängig von der Förderfähigkeit der Nachbesserung.
Ergibt bei geförderter Nachbesserung ein Baumartenwechsel eine andere Pflanzenmenge als bei der Erstmaßnahme (z. B. wegen eines anderen Pflanzverbands), sind die daraus folgenden Mehr- oder Mindermengen förderfähig.
6. Nachbesserung von Praxisanbauversuchen (PAV)
Analog zur Aufforstung und Wiederaufforstung durch Pflanzung ist die Nachbesserung förderfähig, wenn der Ausfall mehr als 30% der Stückzahl der Versuchspflanzen beträgt (Schwellenwert). Die Nachbesserung muss grundsätzlich zwingend mit der gleichen Herkunft und Baumart erfolgen, ein Herkunfts- und Baumartenwechsel ist nicht zulässig.
Sind mehrere Praxisanbauversuche in einer Maßnahme/Fläche zusammengefasst, wird jede Baumart bzw. Herkunft, sowie die Entscheidung über die Förderfähigkeit und Art ihrer Nachbesserung für sich betrachtet.
Die Höhe des Pflanzen-Ausfalls wird stichprobenartig durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde bzw. der LWF ermittelt.
Bei einem Pflanzenausfall aufgrund natürlicher Ergeignisse in Höhe von > 50 %, oder wenn eine Nachbesserung ein Fehlversuch war, kann mit Einverständnis des Amtes für Waldgenetik (AWG) und der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) die PAV-Maßnahme "aufgegeben" werden.
Bei Aufgabe des PAV kann mit Nicht-PAV-Baumarten bzw. Nicht-PAV-Herkünften nachgebessert, oder ggf. vorhandene geeignete Naturverjüngung übernommen werden.
Bei einem nahezu vollständigen Pflanzenausfall, den die Antragstellerin/ der Antragsteller nicht zu vertreten hat, kann die PAV-Maßnahme als "untergegangen" erklärt werden, damit wird sie vorzeitig aus der Bindefrist entlassen. Die Entscheidung wird vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem AWG und der LWF getroffen.
Auf der Fläche kann im Anschluss eine "normale" Wiederaufforstung oder ein erneuter Praxisanbauversuch gefördert werden. Bei einem erneuten Praxisanbauversuch muss allerdings mit einer anderen, voraussichtlich geeigneteren Herkunft oder Baumart gearbeitet werden.
Alle Ausfälle, die zum "Untergang" oder zur "Aufgabe" führen können, müssen der LWF umgehend außerhalb des routinemäßigen Berichtswesens gemeldet werden.
Bei Nachbesserung PAV alternative Herkünfte kann über die Zuschläge der Ursprungsmaßnahme hinaus auch der Natura 2000-Zuschlag gewährt werden, wenn es sich um eine standortheimische Baumart des Lebensraumtyps handelt und die Baumart zum Erhalt bzw. zur Verbesserung des Lebensraumtyps beiträgt. Der Zuschlag für schwierige Verhältnisse ist einschlägig, wenn die Zuschlagskriterien analog zu den Regelungen bei Aufforstung und Wiederaufforstung durch Pflanzung vorliegen.
Bei Nachbesserung PAV alternative Baumarten können nur die Zuschläge der Erst- bzw. Ursprungsmaßnahme gewährt werden, soweit sie (noch) zutreffen.
7. Durchführung einer geförderten Nachbesserung
Bestätigung der Förderfähigkeit aufgrund natürlicher Ausfallursache(n) – Stichwort: Antragstellerin/Antragsteller bzw. Dritte haben die Ausfälle nicht zu vertreten,
stichprobenartige Ermittlung des Ausfalls,
Bestätigung der Förderfähigkeit aufgrund des Schwellenwerts von > 30 %.

Maßnahmenbeginn ist wie bei Kulturbegründung durch Pflanzung oder Saat nicht die Bestellung oder der Abruf des Pflanz- bzw. Saatguts, sondern das Einbringen in den Boden. Die Ausnahmeregelung gilt allerdings nur, wenn dies auf der Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde festgesetzten/erstellten und durch die Antragstellerin/den Antragsteller anerkannten Fachplans erfolgt.
Abweichungen müssen soweit möglich vor Maßnahmenausführung angezeigt werden, um die Förderfähigkeit nicht zu gefährden, z. B. Änderungen bei Baumarten oder Pflanzenstückzahlen.
Durch die elektronische Abgabe der Fertigstellungsanzeige/ des Verwendungsnachweises zeigt die Antragstellerin/der Antragsteller der Bewilligungsbehörde den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme an.
8. Belege – Adressierung und Aufbewahrungspflicht
Sämtliche Nachweisunterlagen einer Nachbesserung müssen auf den Namen der Antragstellerin/ des Antragstellers lauten. Die Antragstellenden bewahren alle maßnahmenbezogenen Belege während der Bindefrist auf, und legen sie der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zu Prüfzwecken vor. Dies gilt auch für Belege im Zusammenhang mit nicht geförderten Nachbesserungen.
Hochzuladen mit der Fertigstellungsanzeige/mit dem Verwendungsnachweis
Lieferschein oder Rechnung über Pflanzen- bzw. Saatgutankauf aller mit Förderung nachgebesserten Bäume und Sträucher, mit allen prüfrelevanten Angaben wie Datum, Baumart, Anzahl (bei Saatgut Menge), Herkunft, Sortiment, Wurzelschutztauchung (die beiden letzteren nur bei Nachbesserung durch Pflanzung).
Enthalten Lieferschein/Rechnung wesentlich höhere Stückzahlen bzw. Saatgutmengen oder mehr Baumarten als im Rahmen der Nachbesserung erforderlich, bedarf es einer Eigenerklärung mit Name, Datum, Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers zur anteiligen Verwendung der Pflanzen/des Saatguts.
Bei Nachbesserung durch Saat mit eigenem Saatgut: Eigenerklärung mit Namen, Datum, Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers über das verwendete Saatgut und Angabe des Beerntungsdatums, der Baumart, der geernteten Saatgutmenge und der üblichen Ortsbezeichung des beernteten Bestandes.
Darüber hinaus sind Nachweisunterlagen nicht hochzuladen, es zählt die Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers "keine Änderungen gegenüber dem Fachplan" in der Fertigstellungsanzeige/im Verwendungsnachweis, und das Ergebnis der ausgeführten Maßnahme vor Ort, das vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde auf Basis von Stichproben überprüft wird.
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