Förderung der Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten - WALDFÖPR 2025

Gefördert werden Maßnahmen zur insektizidfreien Vorbeugung und Bekämpfung von rindenbrütenden Insekten an Schadholz.

Aktualisiert am: 05.03.2026
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1. Förderung Waldschutz Rindenbrüter – Erster Überblick

Maßnahme
Grundfördersatz
Außerhalb Schutzwald: Vorbereitung insektizidfreier Bekämpfung =
Organisation waldschutzwirksames Verbringen
Ausgesetzt, wird nur bei Extremereignissen geöffnet
Außerhalb Schutzwald: Vorbereitung in Verbindung mit Bekämpfung =
Zwischenlagerung, Hacken (Häckseln), Entrindung von Hand, Maschinelle Entrindung
10,00 €/Festmeter
Schutzwald: Vorbereitung insektizidfreier Bekämpfung =
Verbringen, einfache Verhältnisse
10,00 €/Festmeter
Schutzwald: Vorbereitung in Verbindung mit Bekämpfung =
Kombi Verbringen mit aufwändigen Methoden
30,00 €/Festmeter
Schutzwald: Vorbereitung in Verbindung mit Belassen =
Liegenlassen, dauerhaft
80,00 €/Festmeter
Schutzwald: Vorbereitung in Verbindung mit Hubschrauberbringung =
Fliegen des Holzes mit Hubschrauber 
80,00 €/Festmeter

Die Bagatellgrenze liegt bei 700 Euro. Maßnahmen unter diesem Förderbetrag sind nicht förderfähig. Die Maßnahmen haben keine Bindefrist.

Zuwendungen für Maßnahmen zur Rindenbrütervorbeugung und -bekämpfung werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

In der Regel erfolgt vor Antragstellung eine kostenlose Beratung und Planung der Maßnahme vor Ort durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Darüber hinaus kann das Forstpersonal zur Beurteilung der Waldschutzwirksamkeit das Schadholz jederzeit begutachten, auch vor oder zu Beginn der Maßnahme.

Gefördert werden Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes zur Eindämmung von Schäden durch rindenbrütende Insekten. Dies bedeutet, dass alle Möglichkeiten der Vorbeugung und Bekämpfung in Betracht gezogen werden. Biologische, physikalische und nicht-chemische Methoden haben dabei Vorrang. Chemische Verfahren (Einsatz von Insektiziden) sind nicht förderfähig.

Soweit Gründe des Waldschutzes bzw. der Arbeits- und Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen, sind zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit Teile der Biomasse nach Möglichkeit im Wald zu belassen.

Gefördert werden nur Baumarten, die durch den Befall mit rindenbrütenden Insekten flächige Schäden an noch gesunden benachbarten Bäumen verursachen können, oder deren Fortbestand durch den Rindenbrüterbefall regional bedroht ist.

Für die Beurteilung der Förderfähigkeit von Baumarten holt das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde bei Bedarf die Fachexpertise der Abteilung Waldschutz der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) ein.

Zahlreiche vom Sturm geworfene und gebrochene Fichten liegen übereinander (© Sebastian Gößwein, LWF) © Sebastian Gößwein, LWF

Bei dem aufzuarbeitenden, zu behandelnden oder zu bringenden Holz muss es sich um Schadholz (gebrochenes, geworfenes oder bereits befallenes Holz) handeln.

Grundsätzlich darf nur befallsfähiges, "fängisches" Schadholz gefördert werden.

Regulär eingeschlagenes Holz (= "Frischholz"), sowie Holz, aus dem die Schädlinge bereits überwiegend ausgeflogen sind (= nicht mehr waldschutzwirksam) ist nicht förderfähig. Auch ausgetrocknete (= nicht mehr befallsdisponierte) Bäume bzw. Baumteile sind nicht fängisch.

Wird nicht fängisches Schadholz und Frischholz im Rahmen der Fördermaßnahme mit aufgearbeitet, empfiehlt sich eine räumlich getrennte Lagerung. Sofern dies nicht möglich ist bzw. nicht erfolgt, wird solches Holz durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde von der Gesamtholzmenge anteilig abgezogen.

Im Zuge der Aufarbeitung des Schadholzes aus arbeitstechnischen Gründen, Gründen des Waldschutzes oder der Arbeits- und Verkehrssicherheit unvermeidbar anfallendes Frischholz (= unbefallene Bäume) kann der Schadholzmenge zugeschlagen werden. Hierbei muss ein strenger Maßstab angelegt werden, großzügige Erweiterungen der Aufarbeitung um Normaleinschlag entsprechen nicht dem Förderzweck.

Die insektizidfreie Vorbeugung und Bekämpfung muss das gesamte fängische Material einer Maßnahme umfassen. Hierzu gehört auch das Waldrestholz – Definition siehe Titel 2.9 –, unabhängig davon, ob es auf der Schadfläche liegenbleibt oder verbracht wird.

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung auf der Basis von Pauschalen je Festmeter. Grundlage der Förderung bildet die Stammholzmenge, die Menge des Waldrestholzes wird – über alle Fördermaßnahmen hinweg – mit einer Pauschale in Höhe von 20 % der Menge des Stammholzes berücksichtigt.

Bei Stammholzmengen, die nach Raummaß aufgenommen werden (siehe Kapitel 6.), kann das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde Umrechnungsfaktoren anhand von Erfahrungswerten festlegen.

Stammholz sind alle Sortimente, die für die Verarbeitung zu handelsüblichem Schnittholz bereitgestellt und verkauft werden, sinngemäß entsprechend der Gebräuche im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland (besser bekannt als "Tegernseer Gebräuche").

Bei dauerhaftem Liegenlassen nach waldschutzwirksamer Aufarbeitung im Schutzwald und in seinem Gefährdungsbereich – Maßnahmenbeschreibung in Titel 4.4 – wird alles Holz, das stärker als 14 cm ohne Rinde ist, als Stammholz anerkannt.

Alles Nicht-Stammholz ist Waldrestholz im Sinne der Richtlinie, z. B. Brennholz, Industrieholz lang, Industrieholz kurz, Palisaden, Hackholz. Zum Waldrestholz gehört auch das unverwertete Restholz, das auf der Fläche liegenbleibt.

Waldrestholz wird weder mit Belegen nachgewiesen noch als Menge angegeben, da es pauschal mit 20 % der nachgewiesenen Stammholzmenge gefördert wird.

Dies entbindet jedoch nicht von der Fördervoraussetzung, sämtliches Waldrestholz ebenfalls insektizidfrei und waldschutzwirksam aufzuarbeiten, siehe auch Titel 2.6.

Die angewandten Verfahren müssen von der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) als grundsätzlich geeignet empfohlen sein.

Mögliche Verfahren zur Vorbeugung und Bekämpfung von Rindenbrütern (Hinweis: Nur insektizidfreie Verfahren sind förderfähig) sowie Fragen und Antworten zum Thema:

Geöffnet (aktiviert) wird diese Maßnahme nur zur Bewältigung eines überregionalen extremen Schadereignisses mit Bekanntmachung durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF). Gefördert wird die Organisation des rechtzeitigen waldschutzwirksamen Verbringens von Schadholz aus dem Wald durch Abfuhr, unabhängig von der Art der Verwertung. Die Förderung beträgt 5,00 €/Festmeter.

Die waldschutzwirksame Methode umfasst die rechtzeitige Ausfuhr von Schadholz auf einen Zwischenlagerplatz, der als waldschutzwirksam anerkannt ist.

Es muss sich um einen gebrochenen Transport handeln. Der Lagerplatz darf nicht Teil des Betriebsgeländes eines weiterverarbeitenden Betriebes sein. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Holz am Zwischenlager direkt von Betriebsfahrzeugen aufgenommen wird, um Betriebsanlagen zu beschicken. Hierunter fällt z. B. die mechanische Verarbeitung von Rundholz zu Schnittholz.

Lagerplätze für die Zwischenlagerung werden vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde als waldschutzwirksam anerkannt, wenn sie in waldschutzwirksamer Entfernung (Mindestabstand – Richtwert ca. 500 m) vom nächsten gefährdeten Waldbestand liegen und geeignet sind. Bei genehmigten Nasslagern darf die Entfernung unterschritten werden.

Lagerplätze auf landwirtschaftlichen Flächen unterliegen besonderen Regelungen, die beim Bereich Landwirtschaft des zuständigen AELF in Erfahrung zu bringen sind.

Lagerplätze in ökologisch besonders sensiblen Bereichen dürfen nur in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde angelegt und beschickt werden.

Die Zwischenlagerung auf einem anerkannten Lagerplatz im Zuständigkeitsbereich einer benachbarten Bewilligungsbehörde (eines benachbarten AELF) ist grundsätzlich möglich. Die Antragstellung und Abrechnung der Holzmengen bleibt bei Einzelantragstellung in der Zuständigkeit desjenigen AELF, aus dem das Schadholz kommt. Dies gilt auch, wenn die Holzmengen aus mehreren Ämtern stammen, je AELF muss dann ein eigener Förderantrag gestellt werden.

Bei Zwischenlagerung im Nachbaramt wird die Waldschutzwirksamkeit des Lagerplatzes durch dasjenige örtlich zuständige Forstpersonal anerkannt, welches auch die Plausibilität der zwischengelagerten Holzmengen überprüft und dokumentiert. Das Ergebnis wird an das AELF übermittelt, das den Förderantrag abwickelt.

Alle Methoden, bei denen das Schadholz waldschutzwirksam zerkleinert wird, können eingesetzt werden, um die Waldschutzwirksamkeit der Gesamtmaßnahme zu gewährleisten. Hierunter fällt neben dem Hacken auch das Zerkleinern durch Mulchen, Spalten oder ähnliche Verfahren.

Die Beurteilung der Waldschutzwirksamkeit obliegt dem Forstpersonal der Bewilligungsbehörde und hängt vom Entwicklungsstadium der Käferbrut und den angewandten Zerkleinerungsverfahren ab.

Wird auf der Schadfläche verbleibendes Waldrestholz waldschutzwirksam gemulcht, muss die Ausführung in einer durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde anerkannten und bodenschonenden Weise erfolgen, z. B. durch Befahren nur auf Rückegassen, nur bei geeigneter Witterung, mit bodenschonenden Maschinen und Geräten.

Die Mengen der Methode "Hacken (Häckseln, Vorbereitung in Verbindung mit Bekämpfung)" betreffen in der Regel kein Stammholz, und werden damit nur in der Waldrestholzpauschale berücksichtigt. In der Regel reicht es deshalb, dem AELF gegenüber plausibel darzustellen, dass die Waldschutzwirksamkeit erreicht wurde.

Diese Methode beinhaltet alle waldschutzwirksamen manuellen bzw. motormanuellen Verfahren – auch unter Verwendung von Motorsägenvorsatzgeräten – zum Abfräsen oder Schlitzen der Rinde. Nicht vollständiges Entfernen der Rinde muss nach Beurteilung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde zu einer sehr hohen Waldschutzwirksamkeit führen, und hängt vom Stadium der Brut und von der eingesetzten Technik ab.

Als waldschutzwirksame Methode wird auch die Entrindung durch Maschinen anerkannt. Bei maschineller Entrindung sind neben dem Einsatz von hochmechanisierten Entrindungsmaschinen an der Waldstraße auch sog. debarking-head-Verfahren möglich. Letztere jedoch nur, wenn je nach Jahreszeit und vorherrschenden Brutstadien eine sehr hohe Waldschutzwirksamkeit erreicht wird.

4. Schutzwald – Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung

Die außerhalb von Schutzwald beschriebenen Methoden (Zwischenlagerung, Hacken, Entrinden von Hand und maschinell) sind grundsätzlich auch im Schutzwald (und in seinem ihn umgebenden Gefährdungsbereich, siehe Titel 4.1) einschlägig.

Außerhalb von Schutzwald werden die beschriebenen Methoden in einem Antrag zusammengefasst. Im Schutzwald gibt es darüber hinaus besondere Rahmenbedingungen, die eine Unterteilung in vier Fördermaßnahmen mit unterschiedlichen Fördersätzen erfordern.

Flankierende insektizidfreie Aufarbeitungsmethoden an Waldrestholz werden stets mit dem Fördersatz der beantragten Haupt-Maßnahme abgewickelt.

Soweit örtliche Gegebenheiten im Schutzwald, wie Steilheit und Exposition des Hanges, Schneehöhen mit Kriech- bzw. Gleitbewegungen eine hohe Bodenrauigkeit erfordern, kann das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde das Belassen hoher Stöcke (Richtwert 1 m) bei der Schadholzaufarbeitung anordnen.

Im Zusammenhang mit insektizidfreien Rindenbrütermaßnahmen zählt zum Schutzwald der Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) und sein ihn umgebender Gefährdungsbereich.

Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG kann auch vor Ort durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde festgestellt werden, ohne dass dieser in das Schutzwaldverzeichnis eingetragen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass im Antrag auf Förderung das Einverständnis zur Eintragung in das Schutzwaldverzeichnis erklärt wird. Die Förderung kann unabhängig von dem Eintragungs-Verfahren erfolgen.

Gefährdungsbereich ist potenziell der an den Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG angrenzende Wald mit höchstens 500 m Entfernung, soweit darin befallsfähige Bäume vorhanden sind. Die Abgrenzung des Gefährdungsbereichs obliegt dem Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.

Inhalt der Maßnahme ist die Organisation und Durchführung des rechtzeitigen, waldschutzwirksamen Verbringens durch Abfuhr von Schadholz, nach einer verhältnismäßig einfachen Aufarbeitung und Bringung.

Dies trifft z. B. bei hochmechanisierter Aufarbeitung und Rückung mit Harvester/Forwarder, bei motormanueller Aufarbeitung und Bodenzug mit Rückeentfernungen bis ca. 70 m bergauf und ca. 30 m bergab und bei Ausfahren über Rückegassen oder Rückewege mit Distanzen bis ca. 500 m zu.

Die waldschutzwirksame Maßnahme besteht im Verbringen von Schadholz, das entweder mit aufwändigen Bringungsverfahren rechtzeitig und waldschutzwirksam zur Abfuhr bereitgestellt wird, oder aus logistischen Gründen vorab motormanuell und waldschutzwirksam bearbeitet werden muss, um es später zu verbringen.

Hierunter fallen z. B. aufwändiger Bodenzug, ggf. Seilverlängerung und/oder mehrmaliges Umhängen, Einsatz einer Seilbahn oder technisch vergleichbar aufwändiger Bringungsverfahren, außerdem notwendige Vorab-Methoden wie bei "Entrinden von Hand außerhalb Schutzwald" beschrieben, wenn das Schadholz nicht liegenbleiben soll. Bei Seilbahnbringung darf nur das Schadholz, sowie das Holz förderfähiger Baumarten aus dem unabwendbar notwendigen Trassenaufhieb gefördert werden.

Soll bei Seilbahneinsatz über das fängische Schadholz hinaus Frischholz gebracht werden, muss die Frischholzmenge – einschließlich Trassenholz – in einem eigenen Antrag als Maßnahme der bodenschonenden Bringung erfasst und gefördert werden. Der  Entnahmesatz wird aus der Gesamthiebsmenge (einschließlich Schadholz) und der Gesamtseillänge ermittelt.

Die Maßnahme umfasst Entrinden von Hand oder sonstige motormanuelle Verfahren wie bei "Entrinden von Hand außerhalb Schutzwald" beschrieben. Das bearbeitete Holz muss dauerhaft im Wald verbleiben, darf nicht verwertet und grundsätzlich nicht entfernt werden.

Zur Erhöhung der Bodenrauigkeit bzw. zum Schutz vor Steinschlag, Schneekriechen und Schneegleiten, sind die Bäume möglichst quer zum Hang zu fällen. Diese Vorgabe umfasst nur Einfachmaßnahmen ohne großen Zusatzaufwand, keine anspruchsvollen Querlieger-Fällungen mit ggf. seilzugunterstütztem Einbau.

Die Maßnahme beinhaltet das rechtzeitige, waldschutzwirksame Ausfliegen von Schadholz. Wegen der hohen Risiken und Belastungen in Bezug auf Arbeits- und Verkehrssicherheit sowie Umweltaspekten, außerdem wegen der hohen Kosten darf das Verfahren nur in Ausnahmefällen – wenn es alternativlos ist – zum Einsatz kommen. Deshalb müssen im Vorfeld mögliche Alternativen geprüft und die Gründe der Entscheidung für das Ausfliegen vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde dokumentiert werden.

Auf die möglichst genaue Trennung der nicht mehr waldschutzwirksamen Holzmenge von der waldschutzwirksamen ist besonderer Wert zu legen. Nicht-Schadholz darf nur im unabdingbar notwendigen Umfang gefördert werden.

5. Hinweise zur Förderabwicklung

Mit der Maßnahme darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt.

Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug. Wenn ein hohes akutes Risiko besteht, dass sich der Befall durch Ausfliegen von Rindenbrütern unkontrolliert ausbreitet, dürfen die Arbeiten auch ohne vorliegende Bewilligung begonnen werden (vorzeitiger Maßnahmenbeginn wegen Gefahr im Verzug). Die digitale Antragserfassung muss dann unverzüglich nach Maßnahmenbeginn – Richtwert: innerhalb von 14 Tagen – nachgeholt werden.

Die Förderanträge werden in der Regel anlassbezogen gestellt, z. B. für fängisches Schadholz nach einem Schadereignis oder bei frisch entdecktem Stehend- oder Liegendbefall mit Rindenbrütern. Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Antragstellung ggf. nach Maßnahmenbeginn (siehe Titel 5.1).

Bei hoher Wahrscheinlichkeit einer Förderung von Rindenbrütermaßnahmen (z. B. Maßnahmenträgerschaft in Befallsgebieten, größerer Kommunalwald, Großprivatwald), können Anträge auch prophylaktisch gestellt werden.

Sammelanträge fassen unter einer Maßnahmenträgerschaft die Rindenbrütermaßnahmen mehrerer Beteiligter zusammen. Die Beteiligtenerklärungen werden mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis im Waldförderportal des StMELF elektronisch eingereicht, mindestens eine Beteiligtenerklärung ist bei Antragstellung hochzuladen, normalerweise alle zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Beteiligtenerklärungen.

Um die Waldschutzwirksamkeit sicherzustellen, legt das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde (in der Regel die örtlich zuständige Revierleitung) in enger Abstimmung mit der Antragstellerin/dem Antragsteller – der Gefahrenlage entsprechend – wirkungsvolle Methoden fest, sowie Zeiträume, innerhalb derer eine Aufarbeitung durchzuführen ist.

Die Waldschutzwirksamkeit am eingeschlagenen Holz wird stichprobenartig überprüft. Die Kontrollen vor Ort regelt jedes AELF in eigener Zuständigkeit. Bewährt haben sich Verfahren zum regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen Antragstellenden und Forstrevier bzw. AELF, z. B. sogenannte Pendellisten. Das zeitliche Intervall des Datenaustauschs und die Prüfintensität müssen an die Jahreszeit und Borkenkäfersituation angepasst sein.

Grundsätzlich gilt:
  • Jeder Teilabschluss/Abschluss einer waldschutzwirksamen insektizidfreien Aufarbeitung muss dem AELF spätestens eine Woche nach Abschluss angezeigt werden. Ein Beratungstermin vor Ort kann dieser Anzeige ggf. entsprechen.
  • Für Holz, das – je nach Methode – zur waldschutzwirksamen Aufarbeitung zusammengeführt ist, oder nach einer Aufarbeitung auf Zwischenlager liegt, ist dem Forstpersonal der Bewilligungsbehörde ab der Anzeige 14 Tage lang Zeit einzuräumen, um die Rindenbrüterstadien und die Waldschutzwirksamkeit der Maßnahme zu überprüfen. Holzmengen, die vom Forstpersonal des AELF früher freigegeben werden, können auch vor Ablauf der 14-Tage-Frist weiterbearbeitet bzw. abgefahren werden.

Die Waldschutzwirksamkeit der Aufarbeitung wird vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde dokumentiert.

Die Durchführungsfrist entspricht der Projektlaufzeit. Sie endet bei der insektizidfreien waldschutzwirksamen Aufarbeitung des Schadholzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Frühjahrs-Sommerbefall spätestens am 15. Oktober und bei Herbst-Winterbefall spätestens am 15. März des jeweiligen Aufarbeitungszeitraums. Nach dem Schlussdatum der Durchführungsfrist aufgearbeitete Schadholzmengen werden nicht mehr anerkannt und bedürfen einer rechtzeitigen Neu-Beantragung.

Maßgeblich für die Zuordnung des Aufarbeitungszeitraums zu Herbst-Winterbefall bzw. Frühjahrs-Sommerbefall ist nicht der Zeitpunkt eines physikalischen Schadereignisses wie z. B. Sturmwurf/-bruch oder Schneebruch, sondern in welchen Zeitraum voraussichtlich oder aktuell der Befall mit Rindenbrütern fällt, bzw. bei vorbeugenden Rindenbrütermaßnahmen wann diese stattfinden.

Die Frist des Bewilligungsbescheids, also die Frist zur elektronischen Abgabe der Fertigstellungsanzeige/des Verwendungsnachweises – einschließlich aller Holzmengennachweise – endet bei Frühjahrs-Sommerbefall spätestens am 30. November, bei Herbst-Winterbefall spätestens am 30. April des jeweiligen Aufarbeitungszeitraums.

Zuständig für die Festsetzung der Fristen ist das für den Antrag zuständige AELF. Später eingegangene Fertigstellungsanzeigen/Verwendungsnachweise führen zur Aufhebung des Bewilligungsbescheids (= kompletter Förderausfall). Später eingegangene Holzmengennachweise werden bei der Berechnung der förderfähigen Holzmenge nicht berücksichtigt.

6. Nachzuweisende Belege und deren Aufbewahrung

Die Nachweisungen der Holzmengen müssen der Maßnahme und der Antragstellerin/dem Antragsteller, bei Sammelantragstellung der/dem Beteiligten, eindeutig zugeordnet werden können.

Nachgewiesen werden ausschließlich die Stammholzmengen (siehe auch Titel 2.7 Förderfähige Holzmenge).

Um Fehler bei der Holzmengenabrechnung zu vermeiden, sollen mitanfallende, nicht förderfähige Baumarten (z. B. Tanne, Kiefer, Laubholz) getrennt gepoltert/abgefahren/vermessen werden.

Grundsätzlich sind möglichst genaue Ermittlungen der Nachweisungs-Menge in Festmeter ohne Rinde zu bevorzugen.

  • Vorrangig Holzmengenermittlungen mit geeichten Messgeräten, z. B. Messprotokolle der Sägewerke, Klupplisten.
  • Bei summarischer Zusammenfassung von Einzelbelegen sind Mindeststandards zu beachten, die von den ÄELF bei Bedarf erweitert werden können. Diese sind:
    • Rückverfolgbarkeit der Holzmengennachweise, z. B. durch HAB- und Losnummern, Mitglieds- bzw. Kundennummern; auf Anforderung muss dem AELF jederzeit Einsicht in die Einzelbelege gewährt werden
    • Nachprüfungsmöglichkeit bezüglich des Zeitpunkts/Zeitraums der Holzmengenerfassungen
  • Im Holzhandel als Abrechnungsmaß anerkannte fotooptische Vermessungen von Holzpoltern, wie sie z. B. von den Bayerischen Staatsforsten AöR eingesetzt werden, sind der einzelstammweisen Vermessung gleichgestellt.
Ist es aus logistischen oder anderen nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, mit genauen Vermessungen zu arbeiten, können mit Einverständnis der Bewilligungsbehörde alternative Verfahren zur Holzmengenermittlung im Rahmen der Förderung anerkannt werden:
  • Die aktuelle technische Entwicklung lässt zu, dass mit fotooptischer Aufnahme von Holzpoltern ("Polterapps") eine hohe Genauigkeit der Holzmengenermittlung erreicht wird. Ist dies nach Erkenntnis der Bewilligungsbehörde der Fall, kann hiermit sogar vorrangig gearbeitet werden.
  • Auch vor Ort nach Raummaß ermittelte Holzmengen, z. B. durch sektionsweise Höhenmessung am aufgesetzten/gepolterten Holz, mit praxisbewährten Umrechnungsfaktoren sind anerkennungsfähig.
  • Falls die vorgenannten Holzmengenermittlungen nicht möglich sind, können ersatzweise Lieferscheine anhand des Rungenmaßes vorgelegt werden, sofern die dabei ermittelten Mengen erfahrungsgemäß mit den gemessenen Holzmengen weitestgehend übereinstimmen.
Stets zu beachten:
  • Nicht förderfähige Baumarten sind in den Belegen zu streichen und abzuziehen.
  • Sind in Belegen auch Waldrestholzmengen enthalten, müssen diese sichtbar gekennzeichnet und von der Menge abgezogen werden.
  • Eigenbelege sind so zu kennzeichnen, dass sie der Maßnahme eindeutig zugeordnet werden können, mindestens mit dem Namen der Antragstellerin/des Antragstellers, bzw. des oder der Beteiligten. Auf Datum und Unterschrift kann beim Hochladen ins System i. d. R. verzichtet werden, das Hochladen ersetzt die Bestätigung der Urheberschaft.
  • Die Maßnahme hat keine Bindefrist. Dennoch sind die maßnahmenbezogenen Belege fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist, und auf Anforderung der Bewilligungsbehörde jederzeit zu Prüfzwecken vorzulegen.

Verfahren zur Holzmessung sind im Wegweiser für Waldbesitzer zu finden:

Weitere Informationen

Zeichnung eines bayerischen Forstbeamten (© Nicole Maushake) © StMELF
Unser Tipp:

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