1. Förderung Waldschutz Rindenbrüter – Erster Überblick
Maßnahme | Grundfördersatz |
---|---|
Außerhalb Schutzwald: Vorbereitung insektizidfreier Bekämpfung = Organisation waldschutzwirksames Verbringen | Ausgesetzt, wird nur bei Extremereignissen geöffnet |
Außerhalb Schutzwald: Vorbereitung in Verbindung mit Bekämpfung = Zwischenlagerung, Hacken (Häckseln), Entrindung von Hand, Maschinelle Entrindung | 10,00 €/Festmeter |
Schutzwald: Vorbereitung insektizidfreier Bekämpfung = Verbringen, einfache Verhältnisse | 10,00 €/Festmeter |
Schutzwald: Vorbereitung in Verbindung mit Bekämpfung = Kombi Verbringen mit aufwändigen Methoden | 30,00 €/Festmeter |
Schutzwald: Vorbereitung in Verbindung mit Belassen = Liegenlassen, dauerhaft | 80,00 €/Festmeter |
Schutzwald: Vorbereitung in Verbindung mit Hubschrauberbringung = Fliegen des Holzes mit Hubschrauber | 80,00 €/Festmeter |
Die Bagatellgrenze liegt bei 700 Euro. Maßnahmen unter diesem Förderbetrag sind nicht förderfähig. Die Maßnahmen haben keine Bindefrist.
Zuwendungen für Maßnahmen zur Rindenbrütervorbeugung und -bekämpfung werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
In der Regel erfolgt vor Antragstellung eine kostenlose Beratung und Planung der Maßnahme vor Ort durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Darüber hinaus kann das Forstpersonal zur Beurteilung der Waldschutzwirksamkeit das Schadholz jederzeit begutachten, auch vor oder zu Beginn der Maßnahme.
2. Fördergrundsätze
Gefördert werden Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes zur Eindämmung von Schäden durch rindenbrütende Insekten. Dies bedeutet, dass alle Möglichkeiten der Vorbeugung und Bekämpfung in Betracht gezogen werden. Biologische, physikalische und nicht-chemische Methoden haben dabei Vorrang. Chemische Verfahren (Einsatz von Insektiziden) sind nicht förderfähig.
Gefördert werden nur Baumarten, die durch den Befall mit rindenbrütenden Insekten flächige Schäden an noch gesunden benachbarten Bäumen verursachen können, oder deren Fortbestand durch den Rindenbrüterbefall regional bedroht ist.
Für die Beurteilung der Förderfähigkeit von Baumarten holt das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde bei Bedarf die Fachexpertise der Abteilung Waldschutz der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) ein.
Die insektizidfreie Vorbeugung und Bekämpfung muss das gesamte befallsfähige (nachstehend "fängische") Material einer Maßnahme umfassen. Zum fängischen Material gehört auch liegenbleibendes Waldrestholz.
Soweit Gründe des Waldschutzes bzw. der Arbeits- und Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen, sind zur Verbesserung der biologischen Vielfalt Teile der Biomasse im Wald zu belassen.
Bei dem aufzuarbeitenden, zu behandelnden oder zu bringenden Holz muss es sich um Schadholz (gebrochenes, geworfenes oder bereits befallenes Holz) handeln.
Regulär eingeschlagenes Holz, sowie Holz aus dem die Schädlinge bereits überwiegend ausgeflogen sind (= nicht mehr waldschutzwirksam) ist nicht förderfähig. Auch ausgetrocknete (= nicht mehr befallsdisponierte) Bäume bzw. Baumteile sind nicht mehr fängisch und werden nicht gefördert.
Wird (weitgehend) nicht mehr fängisches Holz aufgearbeitet, empfiehlt sich eine räumlich getrennte Lagerung. Sofern dies nicht möglich ist bzw. nicht erfolgt, wird solches Holz durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde von der Gesamtholzmenge anteilig abgezogen.
Im Zuge der Aufarbeitung des Schadholzes aus arbeitstechnischen Gründen, Gründen des Waldschutzes oder der Arbeits- und Verkehrssicherheit unvermeidbar anfallendes Frischholz (= unbefallene Bäume) kann der Schadholzmenge zugeschlagen werden. Hierbei muss ein strenger Maßstab angelegt werden, großzügige Erweiterungen der Aufarbeitung um Normaleinschlag entsprechen nicht dem Förderzweck.
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung auf Basis von Pauschalen je Festmeter. Bei Raummaß oder Gewichtsmaß erfolgt eine Umrechnung in Festmeter. Das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde kann Umrechnungsfaktoren bei Bedarf anhand von Erfahrungswerten festlegen bzw. korrigieren.
Im Zusammenhang mit insektizidfreien Rindenbrütermaßnahmen zählt zum Schutzwald der Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) und sein ihn umgebender Gefährdungsbereich.
Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG kann auch vor Ort durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde festgestellt werden, ohne dass dieser in das Schutzwaldverzeichnis eingetragen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass im Antrag auf Förderung das Einverständnis zur Eintragung in das Schutzwaldverzeichnis erklärt wird. Die Förderung kann unabhängig von dem Eintragungs-Verfahren erfolgen.
Gefährdungsbereich ist potenziell der an den Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG angrenzende Wald mit höchstens 500 m Entfernung, soweit darin befallsfähige Bäume vorhanden sind. Die Abgrenzung des Gefährdungsbereichs obliegt dem Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
Alle Nicht-Stammholzsortimente sind Waldrestholz im Sinne der Richtlinie, z. B. Brennholz, Industrieholz lang, Industrieholz kurz, Palisaden, Hackholz. Dies gilt unabhängig davon, ob das Holz zur Eigenverwertung oder zum Verkauf vorgesehen ist. Waldrestholz ist auch das unverwertet auf der Fläche liegenbleibende und rindenbrüterwirksam zu bearbeitende Restholz.
Die Menge des Waldrestholzes kann – über alle Fördermaßnahmen hinweg – mit einer Pauschale in Höhe von 20 % der Menge des Stammholzes gefördert werden.
Alternativ können alle Waldrestholzmengen aufaddiert werden. Dies können Werksmessprotokolle, Eigenbelege (z. B. segmentweise Raummaßermittlung, Klupplisten) oder sonstige Belege der Rücke- bzw. Fuhrunternehmen (z. B. Rungenmaß, Abfuhrprotokolle) sein. Das AELF kann bei unklaren Mengennachweisen die Antragstellerin/ den Antragsteller zur Aufklärung auffordern.
Ein Verzicht auf die Förderung des Waldrestholzes oder auf Teilmengen des Waldrestholzes ist nicht förderschädlich. Nicht zulässig ist es jedoch, die Pauschale anzuwenden und weitere nachgewiesene Waldrestholzmengen zu fördern, hier gibt es nur "entweder … oder".
Die angewandten Verfahren müssen von der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) als grundsätzlich geeignet empfohlen sein.
Allgemeine Informationen zu Borkenkäfern an Fichten:
Mögliche Verfahren zur Vorbeugung und Bekämpfung von Rindenbrütern (Hinweis: Nur insektizidfreie Verfahren sind förderfähig) sowie Fragen und Antworten zum Thema:
3. Rindenbrütermaßnahmen außerhalb Schutzwald
Geöffnet (aktiviert) wird diese Maßnahme nur zur Bewältigung eines überregionalen extremen Schadereignisses mit Bekanntmachung durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF). Gefördert wird die Organisation des rechtzeitigen waldschutzwirksamen Verbringens von Schadholz aus dem Wald durch Abfuhr, unabhängig von der Art der Verwertung. Die Förderung beträgt 5,00 €/Festmeter.
Gefördert wird die Ausfuhr von Schadholz auf einen Zwischenlagerplatz, der als waldschutzwirksam anerkannt ist.
Es muss sich um einen gebrochenen Transport handeln. Der Lagerplatz darf nicht Teil des Betriebsgeländes eines weiterverarbeitenden Betriebes sein. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Holz am Zwischenlager direkt von Betriebsfahrzeugen aufgenommen wird, um Betriebsanlagen zu beschicken. Hierunter fällt z. B. die mechanische Verarbeitung von Holz zu Schnittware bzw. zu Spänen/Fasern für Holzwerkstoffe/ Papier, oder das Verbrennen im Betrieb zur Energiegewinnung.
Auf Lagerplätzen mit geförderter Zwischenlagerung darf kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfolgen.
Lagerplätze für die Zwischenlagerung werden vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde als waldschutzwirksam anerkannt, wenn sie in waldschutzwirksamer Entfernung (Mindestabstand – Richtwert ca. 500 m) vom nächsten gefährdeten Waldbestand liegen und geeignet sind. Bei genehmigten Nasslagern darf die Entfernung unterschritten werden.
Lagerplätze auf landwirtschaftlichen Flächen unterliegen besonderen Regelungen, die beim Bereich Landwirtschaft des zuständigen AELF in Erfahrung zu bringen sind.
Lagerplätze in ökologisch besonders sensiblen Bereichen dürfen nur in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde angelegt und beschickt werden.
Die Zwischenlagerung auf einem anerkannten Lagerplatz im Zuständigkeitsbereich einer benachbarten Bewilligungsbehörde (eines benachbarten AELF) ist grundsätzlich möglich. Die Antragstellung und Abrechnung der Holzmengen bleibt dabei in der Zuständigkeit desjenigen AELF, aus dem das Schadholz kommt. Dies gilt auch, wenn die Holzmengen aus mehreren Ämtern stammen, je AELF muss dann ein eigener Förderantrag gestellt werden.
Bei Zwischenlagerung im Nachbaramt wird die Waldschutzwirksamkeit des Lagerplatzes durch das örtlich zuständige Forstpersonal anerkannt, das auch die Plausibilität der zwischengelagerten Holzmengen überprüft und dokumentiert. Das Ergebnis wird an das AELF übermittelt, das den Förderantrag abwickelt.
Gefördert wird das waldschutzwirksame Zerkleinern von Schadholz. Hierunter fällt neben dem Hacken auch das Zerkleinern durch Mulchen, Spalten oder ähnliche Verfahren. Die Beurteilung der Waldschutzwirksamkeit obliegt dem Forstpersonal der Bewilligungsbehörde und hängt vom Entwicklungsstadium der Käferbrut und den angewandten Methoden ab.
Fördervoraussetzung ist das zeitnahe und fortlaufende Hacken sowie die Abfuhr der Hackschnitzel aus dem Wald, dem Entwicklungsstadium der Käferbrut entsprechend. Nicht zulässig ist es, das zum Hacken vorbereitete Holz über einen längeren Zeitraum im Gefährdungsbereich von Waldbeständen auf Haufen zu sammeln. Hackschnitzel (Hackguthaufen) im Gefährdungsbereich dürfen nur liegenbleiben, wenn nach Beurteilung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde von dem zerkleinerten Holz keinerlei Waldschutzgefahr ausgeht.
Wird auf der Schadfläche verbleibendes Waldrestholz gemulcht, muss die Ausführung in einer durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde anerkannten und bodenschonenden Weise erfolgen, z. B. durch Befahren nur auf Rückegassen, nur bei geeigneter Witterung, mit bodenschonenden Maschinen und Geräten.
Gefördert wird die waldschutzwirksame Entrindung von Hand. Sie umfasst alle manuellen bzw. motormanuellen Verfahren, auch Motorsägenvorsatzgeräte zum Abfräsen oder Schlitzen der Rinde. Nicht vollständiges Entfernen der Rinde muss nach Beurteilung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde zu einer sehr hohen Waldschutzwirksamkeit führen, und hängt vom Stadium der Brut und von der eingesetzen Methode ab.
Gefördert wird die waldschutzwirksame Entrindung durch Maschinen. Bei maschineller Entrindung werden neben dem Einsatz von hochmechanisierten Entrindungsmaschinen an der Waldstraße auch sog. debarking-head-Verfahren gefördert. Letztere jedoch nur, wenn je nach Jahreszeit und vorherrschenden Brutstadien eine sehr hohe Waldschutzwirksamkeit erreicht wird.
4. Rindenbrütermaßnahmen im Schutzwald
Die außerhalb von Schutzwald beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung, Hacken, Entrinden von Hand und maschinell) sind grundsätzlich auch im Schutzwald einschlägig (und in seinem ihn umgebenden Gefährdungsbereich, im weiteren Text insgesamt als "Schutzwald" bezeichnet). Außerhalb von Schutzwald werden die Verfahren in einem Antrag zusammengefasst. Im Schutzwald gibt es darüber hinaus besondere Rahmenbedingungen, die eine Unterteilung in vier Fördermaßnahmen mit unterschiedlichen Fördersätzen erfordern.
Der Fördersatz für flankierende insektizidfreie Methoden an ggf. liegenbleibendem Waldrestholz richtet sich im Schutzwald stets nach der beantragten Haupt-Maßnahme.
Soweit örtliche Gegebenheiten im Schutzwald, wie Steilheit und Exposition des Hanges, Schneehöhen mit Kriech- bzw. Gleitbewegungen eine hohe Bodenrauigkeit erfordern, kann das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde das Belassen hoher Stöcke (Richtwert 1 m) bei der Schadholzaufarbeitung anordnen.
5. Schutzwald: Verbringen, einfache Verhältnisse
Gefördert wird die Organisation und Durchführung des rechtzeitigen, waldschutzwirksamen Verbringens durch Abfuhr von Schadholz, nach einer verhältnismäßig einfachen Aufarbeitung und Bringung.
Dies trifft z. B. bei hochmechanisierter Aufarbeitung und Rückung mit Harvester/Forwarder, bei motormanueller Aufarbeitung und Bodenzug mit Rückeentfernungen bis ca. 70 m bergauf und ca. 30 m bergab und bei Ausfahren über Rückegassen oder Rückewege mit Distanzen bis ca. 500 m zu.
6. Schutzwald: Kombi Verbringen mit aufwändigen Methoden
Gefördert werden Maßnahmen des Verbringens von Schadholz, das entweder mit aufwändigen Bringungsverfahren rechtzeitig und waldschutzwirksam zur Abfuhr bereit gestellt wird, oder aus logistischen Gründen vorab motormanuell und waldschutzwirksam bearbeitet und später verbracht werden muss.
Hierunter fallen z. B. aufwändiger Bodenzug, ggf. Seilverlängerung und/oder mehrmaliges Umhängen, Einsatz einer Seilbahn oder technisch vergleichbar aufwändiger Bringungsverfahren, außerdem notwendige Vorabmaßnahmen wie bei "Entrinden von Hand außerhalb Schutzwald" beschrieben, wenn das Schadholz nicht liegenbleiben soll. Bei Seilbahnbringung darf nur das Schadholz, sowie Holz förderfähiger Baumarten aus dem unabwendbar notwendigen Trassenaufhieb gefördert werden.
Soll bei Seilbahneinsatz über das fängische Schadholz hinaus Frischholz gebracht werden, muss diese Holzmenge – einschließlich Trassenholz – in einem eigenen Antrag als Maßnahme der bodenschonenden Bringung erfasst und gefördert werden. Der Entnahmesatz wird aus der Gesamthiebsmenge und der Gesamtseillänge ermittelt.
7. Schutzwald: Liegenlassen, dauerhaft
Die Maßnahme umfasst Entrinden von Hand oder sonstige motormanuelle Verfahren wie bei "Entrinden von Hand außerhalb Schutzwald" beschrieben. Das bearbeitete Holz muss dauerhaft im Wald verbleiben, darf nicht verwertet und grundsätzlich nicht entfernt werden.
Zur Erhöhung der Bodenrauigkeit bzw. zum Schutz vor Steinschlag, Schneekriechen und Schneegleiten, sind die Bäume möglichst quer zum Hang zu fällen. Diese Vorgabe umfasst nur Einfachmaßnahmen ohne großen Zusatzaufwand, keine anspruchsvollen Querlieger-Fällungen mit ggf. seilzugunterstütztem Einbau.
8. Schutzwald: Fliegen des Holzes mit Hubschrauber
Die Maßnahme beinhaltet das rechtzeitige, waldschutzwirksame Ausfliegen von Schadholz. Wegen der hohen Risiken und Belastungen in Bezug auf Arbeits- und Verkehrssicherheit sowie Umweltaspekten, außerdem wegen der hohen Kosten darf das Verfahren nur in Ausnahmefällen – wenn es alternativlos ist – zum Einsatz kommen. Deshalb müssen im Vorfeld mögliche Alternativen geprüft und die Gründe der Entscheidung für das Ausfliegen vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde dokumentiert werden.
Auf die möglichst genaue Trennung der nicht mehr waldschutzwirksamen Holzmenge von der waldschutzwirksamen ist besonderer Wert zu legen. Nicht-Schadholz darf nur im unabdingbar notwendigen Umfang gefördert werden.
9. Hinweise zur Förderabwicklung
Mit der Maßnahme darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt.
Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug. Wenn ein hohes akutes Risiko besteht, dass sich der Befall durch Ausfliegen von Rindenbrütern unkontrolliert ausbreitet, darf auch ohne vorliegende Bewilligung mit den Arbeiten begonnen werden (vorzeitiger Maßnahmenbeginn wegen Gefahr im Verzug). Die Antragstellung muss dann unverzüglich nach Maßnahmenbeginn – Richtwert: innerhalb von 14 Tagen – nachgeholt werden.
Die Förderanträge werden in der Regel anlassbezogen gestellt, z. B. für fängisches Schadholz nach einem Schadereignis oder bei frisch entdecktem Stehend- oder Liegendbefall mit Rindenbrütern. Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Antragstellung ggf. nach Maßnahmenbeginn (siehe oben).
Bei hoher Wahrscheinlichkeit einer Förderung von Rindenbrütermaßnahmen (z. B. Maßnahmenträgerschaft in Befallsgebieten, größerer Kommunalwald, Großprivatwald), können Anträge auch prophylaktisch gestellt werden.
Sammelanträge fassen unter einer Maßnahmenträgerschaft die Rindenbrütermaßnahmen mehrerer Beteiligter zusammen. Die Beteiligtenerklärungen werden mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis im zentralen Serviceportal iBalis des StMELF elektronisch eingereicht.
Um die Waldschutzwirksamkeit sicherzustellen, legt das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde (in der Regel die örtlich zuständige Revierleitung) in enger Abstimmung mit der Antragstellerin/dem Antragsteller – der Gefahrenlage entsprechend – wirkungsvolle Methoden fest, sowie Zeiträume, innerhalb derer eine Aufarbeitung durchzuführen ist.
Die Waldschutzwirksamkeit am eingeschlagenen Holz wird stichprobenartig überprüft. Die Kontrollen vor Ort regelt jedes AELF in eigener Zuständigkeit. Bewährt haben sich Verfahren zum regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen Antragstellenden und Forstrevier bzw. AELF, z. B. sogenannte Pendellisten. Das zeitliche Intervall des Datenaustauschs und die Prüfintensität müssen an die Jahreszeit und Borkenkäfersituation angepasst sein.
Grundsätzlich gilt: Jeder Teilabschluss/Abschluss einer waldschutzwirksamen insektizidfreien Aufarbeitung muss dem AELF spätestens eine Woche n a c h Abschluss angezeigt werden. Davon abweichend ist Holz das waldschutzwirksam zerkleinert bzw. entrindet werden soll (z. B. durch Hacken, Mulchen, Fräsen/Schlitzen mit Motorsägenvorsatzgeräten), vor dem geplanten Arbeitseinsatz anzuzeigen, ein Beratungstermin vor Ort kann dieser Anzeige ggf. entsprechen. Das Personal der Bewilligungsbehörde hat in beiden Fällen ab der Anzeige 14 Tage lang Zeit zur Kontrolle des Holzes, und über 14 Tage hinaus zur Überprüfung der Schadfläche. Holz, das vom Forstpersonal des AELF früher freigegeben wird, kann auch vor Ablauf der 14-Tage-Frist abgefahren/zerkleinert/entrindet werden.
Die Waldschutzwirksamkeit der Aufarbeitung wird vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde dokumentiert und spätestens im Rahmen der Abnahme elektronisch hochgeladen.
Die Durchführungsfrist entspricht der Projektlaufzeit. Sie endet bei der insektizidfreien waldschutzwirksamen Aufarbeitung des Schadholzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Frühjahrs-Sommerbefall spätestens am 15. Oktober und bei Herbst-Winterbefall spätestens am 15. März des jeweiligen Aufarbeitungszeitraums. Nach dem Schlussdatum der Durchführungsfrist aufgearbeitete Schadholzmengen werden nicht mehr anerkannt und bedürfen einer rechtzeitigen Neu-Beantragung.
Maßgeblich für die Zuordnung des Aufarbeitungszeitraums zu Herbst-Winterbefall bzw. Frühjahrs-Sommerbefall ist nicht der Zeitpunkt eines physikalischen Schadereignisses wie z. B. Sturmwurf/-bruch oder Schneebruch, sondern in welchen Zeitraum voraussichtlich oder aktuell der Befall mit Rindenbrütern fällt, bzw. bei vorbeugenden Rindenbrütermaßnahmen wann diese stattfinden.
Die Frist des Bewilligungsbescheids, also die Frist zur elektronischen Abgabe der Fertigstellungsanzeige/des Verwendungsnachweises – einschließlich aller Holzmengennachweise – endet bei Frühjahrs-Sommerbefall spätestens am 30. November, bei Herbst-Winterbefall spätestens am 30. April des jeweiligen Aufarbeitungszeitraums.
Zuständig für die Festsetzung der Fristen ist das für den Antrag zuständige AELF. Später eingegangene Fertigstellungsanzeigen/Verwendungsnachweise führen zur Aufhebung des Bewilligungsbescheids (= kompletter Förderausfall). Später eingegangene Holzmengennachweise werden bei der Berechnung der förderfähigen Holzmenge nicht berücksichtigt.
10. Nachzuweisende Belege
Vorrangig sind präzise Holzmengenermittlungen (z. B. Messprotokolle der Sägewerke, Klupplisten, Wägungen des atro-Gewichts) zu verwenden, soweit sie fristgerecht zur Vorlage der Fertigstellungsanzeige/ des Verwendungsnachweises zur Verfügung stehen.
Für summarische Zusammenfassungen von Einzelbelegen gibt es Mindeststandards, die von den ÄELF bei Bedarf erweitert werden können. Diese sind:
Rückverfolgbarkeit der Holzmengennachweise, z. B. durch HAB- und Losnummern, Mitglieds- bzw. Kundennummern; auf Anforderung muss dem AELF jederzeit Einsicht in die Einzelbelege gewährt werden
Angabe des Zeitpunkts/Zeitraums der Holzmengenerfassungen
Angabe der Baumarten und Güteklassen
Sind Holzmessprotokolle nicht verfügbar, können ersatzweise Lieferscheine o. ä. der Rücker oder Frächter mit deren Holzmengenermittlung anhand des Rungenmaßes, bei schüttbarem Gut (z. B. Hackschnitzeln) anhand des Schüttraummaßes der Transportbehälter vorgelegt werden.
Darüber hinaus werden auch vor Ort nach Raummaß ermittelte Holzmengen (z. B. durch sektionsweise Höhenmessung am aufgesetzten/gepolterten Holz) anerkannt.
Eigenbelege sind mit Namen, Datum und Unterschrift zu versehen.
Umrechnungen von Raummeter, Schüttraummeter, Holz lutro bzw. atro in Festmeter müssen nachvollziehbar sein.
Nicht förderfähige Baumarten sind in den Belegen zu streichen und abzuziehen.
Wird von der Waldrestholzpauschale Gebrauch gemacht, ist ausschließlich die förderfähige Menge Stammholz nachzuweisen. Sind in Stammholz-Belegen auch Mengen Waldrestholz enthalten, müssen diese erkennbar abgezogen worden sein.
Verfahren zur Holzmessung sind im Wegweiser für Waldbesitzer zu finden:
Weitere Informationen

Fragen kostet nichts! Unsere Beratungsförsterinnen und -förster helfen bei Fragen zu Ihrem Wald gerne weiter. Mit unserem praktischen Försterfinder können Sie schnell Ihren zuständigen Förster oder Ihre Försterin vor Ort finden.
Försterfinder