1. Förderung Naturverjüngung – Erster Überblick
Maßnahme | Grundfördersatz | Zuschlag Kleinprivatwald | Zuschlag Natura 2000 | Zuschlag Schutzwald |
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Kleinzaun zur Etablierung von Verjüngungskernen | 600,00 €/Stück | 60,00 €/Stück | 60,00 €/Stück | 300,00 €/Stück |
Wildlingsbeete | 600,00 €/Stück | 60,00 €/Stück | 60,00 €/Stück | 300,00 €/Stück |
Weiserflächen | 600,00 €/Stück | 60,00 €/Stück | 60,00 €/Stück | 300,00 €/Stück |
Bodenverwundung | 900 €/Hektar | 90,00 €/Hektar | 90,00 €/Hektar | 450,00 €/Hektar |
Sicherung und Pflege der natürlichen Verjüngung | 1.300 €/Hektar | 130,00 €/Hektar | 130,00 €/Hektar | 650,00 €/Hektar |
Die Bagatellgrenze liegt bei 300 Euro. Maßnahmen unter diesem Förderbetrag sind nicht förderfähig. Die Bindefrist beginnt mit der Abnahme (erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises) der fertiggestellten Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde und beträgt 5 Jahre, Bodenverwundung hat keine Bindefrist.
Zuwendungen für Maßnahmen der Naturverjüngung werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
In der Regel erfolgt vor Antragstellung eine kostenlose Beratung und Planung der Maßnahme vor Ort durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, das heißt durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Dabei wird ein sogenannter Fachplan erstellt, der nach Anerkennung durch die Antragstellerin/den Antragsteller die Ausführung der Naturverjüngungsmaßnahme detailliert beschreibt. Die Auflagen des Fachplans müssen eingehalten werden.
2. Kleinzäune allgemein
Gefördert werden Einleitung und Schutz der natürlichen Verjüngung von Wald durch die Errichtung von Kleinzäunen sowie deren Unterhaltung während der Bindefrist.
Kleinzäune sind mit einem Tor oder Überstieg zu versehen, und dürfen generell nicht mit einem weiteren Zaun zusammengebaut oder in einen anderen Zaun integriert werden.
Die Zäunung muss kunststofffrei und fachgerecht erfolgen sowie das vorkommende Schalenwild zuverlässig abhalten, z. B. im Anhalt an die Beschreibung im Wegweiser für Waldbesitzer "Kulturbegründung und Jungwuchspflege", Kapitel 4. "Junge Forstpflanzen flächig schützen".
3. Etablierung von Verjüngungskernen
Die Maßnahme verfolgt den Zweck, erwünschte, besonders schwer etablierbare Baumarten durch Zaunschutz kleinflächig zu sichern, damit sie als Mischbaumarten erhalten bleiben und aus den Verjüngungskernen später Samenbäume erwachsen.
Hierfür werden in der Regel bereits vorhandene Naturverjüngungsansätze ausgewählt und gezäunt. Je Verjüngungskern ist ein Zaunumfang von minimal ca. 50 m und maximal ca. 100 m zu verwenden, das sind 1 bis 2 handelsübliche Zaunrollen, die bei einer anzustrebenden optimalen Ausformung cirka 150 bis 600 m² gezäunte Fläche ergeben.
Nach Abschluss der Maßnahme (Verjüngungskern weitgehend gesichert) muss der Zaun ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt werden.
Zäune zur Etablierung von Verjüngungskernen dürfen nicht zum Schutz von Kulturen (Pflanzung, Saat) verwendet werden, auch Ergänzungspflanzungen sind während der Bindefrist nicht zulässig.
Die Förderung von Kleinzäunen zur Etablierung von Verjüngungskernen und die Förderung der Sicherung und Pflege der NVJ schließen sich gegenseitig aus.
4. Wildlingsbeete
Vorrangiges Ziel der Maßnahme ist das Aufkommen und die Gewinnung von Wildlingen einer standortangepassten Verjüngung. Im Unterschied zur Etablierung von Verjüngungskernen werden Kleinzäune für Wildlingsbeete spätestens im Initialstadium der natürlichen Verjüngung errichtet.
Geeignete Samenbäume müssen im Anflug- bzw. Aufschlagbereich der Wildlingsbeete stehen und standortgemäß, klimatolerant und fruktifikationsfähig sein. Bei der Auswahl der Samenbäume sollen Gesichtspunkte einer möglichst breit gestreuten Verteilung (aus genetischen Gründen) sowie der Qualität, Vitalität und Freiheit von Krankheiten berücksichtigt werden.
Die Verhältnisse bezüglich Boden (gutes Keimbett, geeignet für das Ziehen bzw. Ausheben von Wildlingen) und (noch keine bis kaum) Konkurrenzflora müssen mehrere Wildlingsgewinnungen zulassen.
Die Wildlinge dürfen zur eigenen Verwendung genutzt, jedoch nicht verkauft werden.
Je Wildlingsbeet ist ein Zaunumfang von minimal ca. 100 m und maximal ca. 200 m zu verwenden, das sind 2 bis 4 handelsübliche Zaunrollen, die bei einer anzustrebenden optimalen Ausformung cirka 600 bis 2.500 m² Fläche ergeben.
Nach Abschluss der Maßnahme (Verjüngung für Wildlingsgewinnung nicht mehr geeignet, zu groß, zu alt) muss der Zaun ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt werden.
Eine gleichzeitige Förderung der Bodenverwundung ist zulässig.
Nach Beendigung der Wildlingsgewinnung kann ein durchwachsendes Wildlingsbeet mit ausreichender Bestockungsdichte und Vorliegen der weiteren Fördervoraussetzungen im Rahmen der Sicherung und Pflege der NVJ gefördert werden.
5. Weiserflächen
Gefördert wird ein "Flächenpaar", bestehend aus einem Weiserzaun (gezäunte Weiserfläche) und einer ungezäunten Vergleichsfläche.
Neben dem Willen einer Antragstellerin/eines Antragstellers und der Empfehlung, Weiserflächen im Dialog zwischen Waldbesitzern, Jagdgenossenschaft und Jägern anzulegen, obliegt es dem Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, die Entscheidung über die Förderfähigkeit anhand der Zahl und Verteilung der Weiserflächen in einem Jagdrevier zu treffen.
Die Errichtung von Weiserflächen erfolgt im Anhalt an das von der LWF herausgegebene Merkblatt "Wildverbiss mit Weiserflächen beurteilen".
Dort kann neben dem Merkblatt auch ein Formblatt "Weiserflächen Dokumentation" für Monitoring- und Dokumentationszwecke als Download bezogen werden.
Die Zäunung erfolgt mit einer handelsüblichen Zaunrolle (Länge 50 m) und ergibt bei einer anzustrebenden optimalen Ausformung (z. B. quadratisch 12 x 12 m) eine Fläche von rund 150 m². Knotengeflecht soll anders als sonst üblich mit den großen Maschen nach unten angebracht werden, um die gezäunte Weiserfläche für Hasen zugänglich zu halten (Hasenverbiss zählt nicht zum Wildverbiss im Sinne des Jagdrechts und sollte deshalb ermöglicht werden).
Die Markierung der ungezäunten Vergleichsfläche erfolgt dauerhaft an deren Ecken.
Weiserzäune müssen nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (also wenn die Aussagekraft des Weiserflächenpaars nurmehr gering ist) ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt werden.
Die Vergleichbarkeit der Flächen muss möglichst uneingeschränkt gewahrt bleiben, um eine hohe Aussagekraft der Weiserflächen zu erzielen.
Deshalb darf während des Nutzungszeitraums als Weiserfläche (mindestens während der 5-jährigen Bindefrist, im Idealfall bis die Verjüngung aus dem Äser gewachsen ist) weder die gezäunte, noch die ungezäunte Beobachtungsfläche bepflanzt, gepflegt oder mit Herbiziden behandelt werden.
Hiebsmaßnahmen oder die Rücknahme der Begleitvegetation (z. B. Brombeere) sind nur nach Zustimmung der örtlichen Revierleitung zulässig. Hiebsmaßnahmen dürfen nur in absoluten Ausnahmesituationen erfolgen, mit triftigen Gründen (z. B. akuter Käferbefall, Gefahren für die Verkehrssicherheit).
Naturverjüngung aus Weiserflächen kann in die Förderung der Sicherung und Pflege der NVJ uneingeschränkt einbezogen werden.
6. Bodenverwundung
Gefördert wird die Verwundung des Oberbodens zur Verbesserung des Keimbettes und zur Einleitung der natürlichen Verjüngung.
Die forstfachliche Notwendigkeit muss nach Beurteilung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde gegeben sein. Ferner soll das eingesetzte Verfahren bei den konkreten Verhältnissen zum bestmöglichen Ergebnis führen. Fräsverfahren sind in den meisten Fällen weniger erfolgversprechend als Verfahren, bei denen der Mineralboden durch Abziehen freigelegt wird.
Das Befahren der Fläche muss auf den unabwendbar notwendigen Umfang begrenzt werden, vollflächiges Befahren ist ausgeschlossen.
Die Bearbeitung ist nur streifenweise oder plätzeweise zulässig. Das bei der Bearbeitung anfallende Material soll auf den nicht bearbeiteten Flächenteilen abgelegt werden. Bei streifenweiser Bearbeitung ist ein Richtwert von mindestens 2.000 Laufmetern je Hektar anzustreben, entspricht im Schnitt alle 3 - 5 m einem Streifen, je nach Breite des eingesetzten Geräts und Konkurrenzkraft der Begleitflora ungefähr 10 – 35 % der Fläche. Bei plätzeweiser Bodenbearbeitung soll eine vergleichbar große, gut verteilte Verwundungsfläche entstehen.
Gibt es bei der Planung Hinweise, dass die Maßnahmenfläche in einer engeren Zone eines Wasserschutzgebiets liegt, oder in einem naturschutzfachlich sehr sensiblen Bereich, sollte eine Vor-Abstimmung mit den regionalen Wasserversorgern bzw. den einschlägigen Behörden erfolgen.
Bodenverwundung zur Vorbereitung einer Saat oder zur leichteren Bepflanzung ist nicht förderfähig.
Gefördert wird die Gesamtfläche.
7. Sicherung und Pflege der natürlichen Verjüngung
Gefördert wird die Weiterentwicklung der natürlichen Verjüngung von Wald zur Schaffung standortgemäßer, klimatoleranter und überwiegend standortheimischer Mischbestände durch Sicherung und Pflege der vorhandenen Verjüngung.
Pflegemaßnahmen zur Förderung z. B. der Baumartenvielfalt, Vitalität, Stabilität, Klimatoleranz und/oder zur Beseitigung von Fäll- und Rückeschäden
Ergänzungspflanzung auf Fehlstellen mit einer forstfachlich wünschenswerten Baumart
Verjüngungsschonendes Nachlichten des beschattenden Altbestands
Waldschutzmaßnahmen bei besonders verbissempfindlichen Baumarten zum Schutz vor Wildschäden wie kunststofffreie Zäunung oder Einzelschutz, dieser in der Regel auch kunststofffrei
Mindestens einer der aufgezählten Maßnahmeninhalte muss als Auflage gesetzt werden.
Die geförderten Naturverjüngungen müssen, außer in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer, zum Ende der Bindefrist einen gesicherten, vorherrschenden Laubholzanteil von mindestens 40 % und überwiegend standortheimische Baumarten aufweisen. Die Baumarten Weißtanne und Eibe sind dem Laubholz gleichgestellt. Wird der Laubholzanteil allein durch die Baumart Weißtanne gebildet, soll echtes Laubholz in ökologisch wirksamer Nähe vorhanden sein, oder durch Ergänzungspflanzung auf Fehlstellen eingebracht werden.
Eine fehlende standörtliche Eignung von Laubholz liegt auf Standorten vor, auf denen die Hauptbaumarten des Wald-Lebensraumtyps ausschließlich aus Fichte, Kiefer, Lärche oder Zirbe bestehen. Dies wird vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde festgestellt und dokumentiert. Sind Laubhölzer unter den weiteren lebensraumtypischen Baumarten aufgeführt, sind sie soweit vorhanden zu begünstigen bzw. zu erhalten.
Bei Maßnahmen über 1 Hektar darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.
Naturverjüngung, die – insbesondere auf Sukzessionsflächen – weit überwiegend aus Vorwaldbaumarten besteht, ist nur dann förderfähig, wenn mit diesen Baumarten mittel- bis längerfristig gewirtschaftet werden soll. Dies muss aus den Unterlagen hervorgehen.
Besteht die Maßnahme aus mehreren Teilflächen, müssen die Fördervoraussetzungen bezüglich Mindestlaubholzanteil und Mindestanteil standortheimischer Baumarten grundsätzlich auf jeder Teilfläche erfüllt sein. Ausnahmen von dieser Vorgabe sind nur bei ökologisch wirksamer räumlicher Nähe der Teilflächen zueinander möglich. Die Entscheidung hierüber trifft das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
Auf den Erhalt der Nebenbaumarten und Blühpflanzen ist besonders Wert zu legen. Pflegemaßnahmen, die als Auflage gesetzt werden, benötigen ein formuliertes Pflegeziel und einen Pflegeauftrag im Anhalt an die Vorgaben für die Förderung der Jungbestandspflege.
In die Naturverjüngung kann auch eine punktuelle Ergänzung durch Pflanzung als Anreicherungs- bzw. Ergänzungspflanzung, z. B. auf Fehlstellen, oder punktuell oder flächig als Voranbau einbezogen werden, z. B. zum Erreichen des Mindestlaubholzanteils oder zur Anreicherung von Laubholznaturverjüngung mit Nadelholz.
In die Naturverjüngung einbezogene Pflanzungen müssen der Schaffung standortgemäßer, klimatoleranter und überwiegend standortheimischer Mischbestände dienen.
In die Naturverjüngung einbezogene Pflanzungen dürfen höchstens 30 % der Förderfläche einnehmen.
Pflanzungen im Rahmen einer Auflage zur Sicherung und Pflege der Naturverjüngung, müssen in Bezug auf die Herkünfte (bei Wildlingen in Bezug auf deren Gewinnung) die Vorgaben der Förderung der Wiederaufforstung durch Pflanzung nach WALDFÖPR 2025 erfüllen. Pflanzungen, die ohne Förderung der Wiederaufforstung entstanden sind, können angerechnet werden und sind im Rahmen der Naturverjüngung förderfähig soweit sie von ihrer Qualität und Verfassung her geeignet bzw. übernahmewürdig sind.
Pflanzungen mit Förderung der Wiederaufforstung sind für den Laubholzanteil anrechenbar, jedoch nicht im Rahmen der Naturverjüngung förderfähig. Sie müssen von der Förderfläche rechnerisch abgezogen werden. Bei punktueller Ergänzung wird die abzuziehende Fläche über den Standraum der Einzelpflanze bzw. von Kleintrupp/Nelder/Trupp/Gruppe ermittelt (in der Regel 5 m² je Pflanze). Wird eine Laubholznaturverjüngung mit Nadelholz durchgittert (= im Weitverband überpflanzt), ist die Förderung einer Naturverjüngung nur möglich, wenn höchstens 500 heimische oder höchstens 100 nichtheimische Nadelhölzer je Hektar gepflanzt werden. Je gepflanztem Nadelbaum werden 10 m² von der Naturverjüngungsfläche in Abzug gebracht.
Das Einbeziehen von Naturverjüngung, die in geförderten Kleinzäunen aufwuchs, ist möglich und kann ebenso für den Laubholzanteil oder den Anteil standortheimischer Baumarten herangezogen werden. Kleinzäune zur Etablierung von Verjüngungskernen müssen allerdings von der Förderfläche in Abzug gebracht werden (sonst Doppelförderung).
Umgekehrt ist das Einbinden einer geförderten Naturverjüngung in eine geförderte Wiederaufforstung als Teil der Maßnahmenfläche ebenso möglich, z. B. für das Erreichen des Mindestlaubholzanteils und des Mindestanteils standortheimischer Baumarten.
Naturverjüngungen müssen zum Ende der Bindefrist ausreichend verjüngt und gesichert sein. Die Naturverjüngung gilt als gesichert, wenn für sie keine nennenswerte Gefahr mehr von Wild (z. B. durch Verbiss/Fegen) ausgeht, keine bestandsbedrohenden Erkrankungen festzustellen sind und der Ausgangsbestand nicht die Gefahr des Untergangs durch Hiebsmaßnahmen oder Ausdunkeln erwarten lässt.
Als ausreichend verjüngt kann die für den jeweils angestrebten Bestandstyp erforderliche Mindestpflanzenzahl angesehen werden, wobei 2.000 flächig verteilte Verjüngungsindividuen im Hauptbestand je Hektar grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen. Die Mindestpflanzenzahl des Wegweisers "Kulturbegründung und Jungwuchspflege" gilt – wie die Zahl von 2.000 flächig verteilten Verjüngungsindividuen – als Orientierungswert, entscheidend ist, ob es sich um eine waldbauliche Verjüngungsmaßnahme handelt, die das Aufwachsen eines zielgerechten Waldbestandes erwarten lässt.
Es gibt keine genau festgelegte Obergrenze der Höhe oder des Alters. Die Förderfähigkeit richtet sich nach der waldbaulichen Einordnung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde und endet bei der ausgehenden Dickung. In Höhe und Alter stark differenzierte Verjüngungen müssen durch entsprechend eingerückte Außenpolygone, gemessene Abzugsflächen, oder durch einen ideellen Abzug aus einem stichprobenartig ermittelten Anteil zu hoher Bestandsteile (siehe "Ermittlung der Förderfläche", 2. Absatz) auf eine förderfähige Fläche reduziert werden.
Die Förderfläche soll möglichst einfach und im Gelände nachvollziehbar abgegrenzt werden. Zu alte/hohe Bestandsteile und dauerhaft waldfreie Flächen werden rechnerisch abgezogen, unbefestigte Rückegassen und Rückewege bleiben in der Regel ohne Abzug.
In Naturverjüngungen mit starker Differenzierung (z. B. im Plenterwald oder bei mehrschichtigen Beständen) kann das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde neben der Anwendung des Probekreisverfahrens auch mit einem formlos ermittelten Anteil der aus dem Naturverjüngungsstadium entwachsenen bzw. noch ungesicherten Flächen arbeiten. Die Feststellung des abzuziehenden Anteils erfolgt im Rahmen der Bestandsbeschreibung. Von der im Fachplan dargestellten Förderfläche wird ein entsprechender rechnerischer Abzug getätigt, die Geometrie bleibt als Ganzes bestehen. Eine erneute Förderung der Naturverjüngung ist auf solchen Flächen nicht mehr möglich.
8. Beschränkungen
Bereits geförderte Naturverjüngungen können nicht erneut gefördert werden.
Naturverjüngungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Ausgeschlossen von der Förderung sind die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und die Begründung von Niederwald.
Nach einem vorangegangenen Herbizideinsatz ist die Sicherung und Pflege von Naturverjüngungen nicht förderfähig.
Nicht förderfähig sind weiterhin Maßnahmen in Naturverjüngungen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind.
Nicht förderfähig sind Naturverjüngungsbestände, die bereits mit Fördermitteln im Rahmen Jungbestandspflege der WALDFÖPR 2025 oder nach früheren waldbaulichen Förderrichtlinien gefördert worden sind.
Umgekehrt ist eine Förderung der Jungbestandspflege nach Ablauf der 5-jährigen Bindefrist einer Sicherung und Pflege der NVJ grundsätzlich möglich. Durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde wird dann eine Pflegenotwendigkeit festgestellt, und dokumentiert, warum diese trotz der Bindefristauflagen zur Sicherung Pflege der NVJ bereits wieder eingetreten ist.
9. Förderzuschläge
Naturverjüngungsmaßnahmen in Kleinprivatwäldern können einen Anreizzuschlag erhalten, wenn die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller nicht mehr als 20 Hektar Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde (des AELF) bewirtschaftet.
Für Maßnahmen der Naturverjüngung, die überwiegend (auf mehr als 50 % der Fläche) in einem Natura 2000-Gebiet erfolgen und der Erhaltung/Wiederherstellung des Lebensraumtyps oder Arthabitats dienen, kann ein Erschwerniszuschlag gewährt werden.
Für Naturverjüngungsmaßnahmen, die überwiegend (auf mehr als 50 % der Fläche) im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) oder im Bergwald im Wuchsgebiet 15 "Bayerische Alpen" erfolgen, kann ebenfalls ein Erschwerniszuschlag gewährt werden. Siehe auch Anhang 11.2 zum LWF-Wissen Nr. 32 "Die regionale natürliche Waldzusammensetzung Bayerns".
Wird durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde festgestellt und dokumentiert, dass es sich um Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG handelt, ohne dass dieser in das Schutzwaldverzeichnis eingetragen ist, kann der Zuschlag trotzdem gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass im Antrag auf Förderung das Einverständnis zur Eintragung in das Schutzwaldverzeichnis erklärt wurde.
10. Fertigstellungsanzeige/ Verwendungsnachweis
Maßnahmen zur Sicherung und Pflege vorhandener Verjüngung, die zwischen Bewilligung und Fertigstellungsanzeige/Verwendungsnachweis auszuführen sind, werden als "Auflage vor einer Auszahlung" gesetzt. Die Fertigstellungsanzeige/der Verwendungsnachweis wird zeitnah nach Auflagenerfüllung elektronisch eingereicht.
Maßnahmen zur Sicherung und Pflege vorhandener Verjüngung, die erst während der Bindefrist einschlägig sind, werden als "Auflage während der Bindefrist" gesetzt. Die Fertigstellungsanzeige/der Verwendungsnachweis kann unmittelbar nach der Bewilligung elektronisch eingereicht werden, es sei denn, es gibt auch mindestens eine "Auflage vor einer Auszahlung".
Die Bewilligungsbehörde (AELF) kann während der Bindefrist weitere Auflagen zum Erreichen des Förderziels festsetzen, wenn sie dies für notwendig hält.
11. Adressierung und Aufbewahrungspflicht
Sämtliche Nachweisunterlagen müssen auf den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers lauten. Die Antragstellenden bewahren alle maßnahmenbezogenen Belege während der Bindefrist auf, und legen sie der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zu Prüfzwecken vor.
Nur wenn eine Ergänzungspflanzung auf Fehlstellen mit einer forstfachlich wünschenswerten Baumart als Auflage gesetzt wurde, sind hochzuladen:
Lieferschein oder Rechnung über Pflanzenankauf für alle geförderten Bäume und Sträucher, mit allen prüfrelevanten Angaben wie Datum, Baumart, Anzahl, Herkunft, Sortiment usw.
Darüber hinaus sind Nachweisunterlagen nicht hochzuladen, es zählt die Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers "keine Änderungen gegenüber dem Fachplan" in der Fertigstellungsanzeige/im Verwendungsnachweis, und das Ergebnis der ausgeführten Maßnahme vor Ort, das vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde auf Basis von Stichproben kontrolliert wird.
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