1. Förderfähige Maßnahmen und Grenzen
Gefördert werden Vorarbeiten für die Waldbewirtschaftung, insbesondere als Grundlage für die Förderung der Klimaanpassung, die Steigerung der Biodiversität, den Waldschutz sowie Schadensvermeidung bzw. -behebung. Zu den Vorarbeiten zählen Forstbetriebsgutachten/Forstwirtschaftspläne (im weiteren Text zusammengefasst bezeichnet als "Forstbetriebsgutachten") und fachliche Stellungnahmen.
Maßnahme | Größenklasse | Grundfördersatz |
|---|---|---|
Forstbetriebsgutachten | bis 10,00 Hektar | 90,00 €/Hektar |
Forstbetriebsgutachten | 10,01 – 40,00 Hektar | 45,00 €/Hektar |
Forstbetriebsgutachten | 40,01 – 200,00 Hektar | 35,00 €/Hektar |
Forstbetriebsgutachten | über 200 Hektar | 25,00 €/Hektar |
Forstbetriebsgutachten | Bei Einsatz von Fernerkundung | 20,00 €/Hektar |
Fachliche Stellungnahmen | 80 % der förderfähigen Ausgaben |
Die Bagatellgrenze liegt bei 700 Euro. Maßnahmen unter diesem Förderbetrag sind nicht förderfähig. Die Maßnahme hat keine Bindefrist.
Antragstellende dürfen nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Erstellung von Forstbetriebsgutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen verpflichtet sein. Eine Verpflichtung im Zusammenhang mit Zertifizierungen ist jedoch kein Hindernis für die Förderung.
Die Zuwendungen für Forstbetriebsgutachten bzw. fachliche Stellungnahmen werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Vor Antragstellung erfolgt in der Regel eine kostenlose Beratung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Ablauf | Waldbesitzerin/ Waldbesitzer | (Forstl.) Sachverständige | Revierleiterin/ Revierleiter | AELF (Bewilligungsbehörde) | AELF-Personal i. d. R. der QE 4 |
|---|---|---|---|---|---|
Kontaktaufnahme/Beratung | x | x | |||
Antrag stellen, Flurstücksliste [1.] | x | ||||
Fachplan erstellen [2.] | x | ||||
Fachplan anerkennen | x | ||||
Antrag bearbeiten | x | x | |||
Antrag bewilligen | x | ||||
Auftrag vergeben | x | ||||
Erstellen Gutachten/fachliche Stellungnahme und Abrechnen | x | ||||
Fertigstellungsanzeige [3.] | x | ||||
Prüfen und Auszahlen | x | x |
[1.] Bei fachlichen Stellungnahmen, ausgenommen für die Standorterkundung, ist i. d. R. keine Flurstücksliste erforderlich.
[2.] Bei fachlichen Stellungnahmen mit Ausgabenschätzung: Fehlt Erfahrung mit zu erwartenden Ausgaben ist eine unverbindliche Markterkundung zulässig. ACHTUNG: Keine vorzeitige Auftragsvergabe durchführen, dann nicht mehr förderfähig!
[3.] Änderungen gegenüber der Bewilligung anzeigen; bei fachlichen Stellungnahmen Auftragsunterlagen und Rechnungsbelege hochladen.
© © Magdalena Lobinger2. Fördergrundsätze Forstbetriebsgutachten
Gefördert wird die Erstellung von Forstbetriebsgutachten im Privatwald.
Forstbetriebsgutachten sollen in Anlehnung an die Richtlinien für die Forsteinrichtung im Körperschaftswald (FER-KÖW 2012) erstellt werden, in begründeten Ausnahmefällen sind andere Verfahren möglich. Die Gutachten sollen Möglichkeiten zur Steigerung der Klimastabilität und Biodiversität (z. B. Naturschutzmaßnahmen) aufzeigen.
Bei der Planung sollen die Standortbedingungen und eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung entsprechend der Risikobewertung durch das Bayerische Standortinformationssystem (BASIS, BASIS 2.0) berücksichtigt werden. Auf Anforderung erhalten die Gutachtenerstellenden die BASIS-Daten für die Einrichtungsfläche vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
Bei Forstbetriebsgutachten im Kleinprivatwald unter 100 ha Forstbetriebsfläche wird eine vereinfachte Gutachtensausführung anerkannt. Die Mindestanforderungen sind in den beiden Excel-Mappen mit dem Titel "Hinweise_Gutachten_automatisch" und "Hinweise_Gutachten_manuell" enthalten, die bei Bedarf durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde ausgehändigt werden.
Forsttechnikerinnen und Forsttechniker,
Personen, die erfolgreich ein forstwirtschaftliches oder forstwissenschaftliches Studium absolviert haben, sowie
Personen mit gleichwertigen forstfachlichen Qualifikationen.
Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Nicht betriebsfremd sind Betriebsinhaber, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person bzw. eine Personengesellschaft handelt. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind alle Mitglieder bzw. Gesellschafter nicht betriebsfremd und von der Förderung ausgeschlossen.
Vorerhebungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Forstbetriebsgutachten sind nicht gesondert förderfähig (z. B. Grenzfeststellungen). Dies gilt auch für Erhebungen zur Planung von Naturschutzzielen und -maßnahmen, insbesondere bei der Erstellung eines integrierten Bewirtschaftungsplanes (Natura 2000-Belange werden bei der waldbaulichen Planung besonders berücksichtigt, z. B. Totholzinventur).
Eine Ausnahme bildet die Standorterkundung. Gegebenenfalls notwendige Standortoperate, die zur Erstellung eines Gutachtens benötigt werden, können gesondert im Rahmen der fachlichen Stellungnahmen gefördert werden, siehe auch 6.2 und 6.3.
Holzboden (HB) = Wirtschaftswald in regelmäßiger Bewirtschaftung (i.r.B.) und Wirtschaftswald außer regelmäßiger Bewirtschaftung (a.r.B)
Nichtholzboden (NHB) = dem Wald gleichgestellte bzw. ihm dienende Flächen, z. B. Waldwege, Schneisen, Waldblößen, sowie mit dem Wald in räumlichem Zusammenhang stehende Holzlagerplätze, Wildäsungsflächen, Pflanzgärten
Nicht förderfähig sind die Sonstige Fläche (SF) und alle Flächen mit landwirtschaftlicher Förderung ("Feka-Kulisse").
Nicht förderfähig sind außerdem bestehende oder beabsichtigte Ökokontoflächen (wichtig: kein Vermerk von potentiellen Ökokontoflächen im Revierbuch) und/oder Flächen für Ausgleichsmaßnahmen nach der Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (BayKompV).
Wiederholte Forstbetriebsgutachten sind auf gleicher Fläche frühestens nach zehn Jahren erneut möglich. Sie sind nur als vollständiges Gutachten und nicht als Zwischenrevision förderfähig.
Die Mindestwartezeit von 10 Jahren gilt nicht, wenn durch Waldschäden wesentliche Teile eines Forstbetriebsgutachtens nicht mehr als Planungsgrundlage verwendet werden können. Die Entscheidung hierüber trifft das örtlich zuständige AELF.
Die Entscheidung über die Zuordnung zum Fördersatz „Bei Einsatz von Fernerkundung“ wird vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde auf Basis einer Einzelfallbeurteilung getroffen.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Forsteinrichtung "klassisch" mit terrestrischen Begängen und Vorratserhebungen durchgeführt wird, oder ob wesentliche Teile des Forstbetriebsgutachtens auf einer automatisierten Auswertung von Fernerkundungsdaten basieren (z. B. Bestandsabgrenzung rein über ein Luftbild oder Vorratsermittlung anhand eines digitalen Oberflächenmodells). In der Praxis sind auch kombinierte Verfahren mit Fernerkundung und terrestrischen Erhebungen üblich. Bei Unklarheiten, ob das Verfahren in wesentlichen Teilen fernerkundungsbasiert ist, kann die Bewilligungsbehörde von der Antragstellerin/vom Antragsteller eine Beschreibung des geplanten Verfahrens einschließlich der zu erwartenden Ausgaben verlangen. In Verfahrensfragen beratend steht die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zur Verfügung.
Bis 100 ha Forstbetriebsfläche ist in der Regel die Zuordnung zum niedrigeren Fördersatz "Bei Einsatz von Fernerkundung" nicht zu prüfen. Bei kleinen Besitzgrößen ist das Einsparungspotenzial durch Fernerkundungsverfahren aufgrund des Grundaufwands für die Erstellung des Forstbetriebsgutachtens deutlich geringer (z. B. höhere Befliegungskosten je ha).
3. Beginn und Fertigstellung – Förderung Forstbetriebsgutachten
Grundsätzlich darf mit der Fördermaßnahme erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gefährdet die Förderfähigkeit. Als Maßnahmenbeginn zählt bereits der Abschluss eines maßnahmenbezogenen Dienstleistungsvertrages (Auftragsvergabe).
Die Bewilligung erfolgt auf Basis der bekannten bzw. zur Einrichtung vorgesehenen Forstbetriebsfläche und ist in ihrer Höhe vorläufig. Flächenabweichungen gegenüber der Planung können grundsätzlich gefördert werden. Sie müssen in der Sache begründet sein und dürfen nicht auf grob fahrlässige oder mutwillige Falschangaben bei Antragstellung zurückzuführen sein. Die örtlich zuständige Revierleitung soll unverzüglich über derartige Änderungen informiert werden.
Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist gegenüber der Bewilligungsbehörde im Waldförderportal des StMELF (iBalis) anzuzeigen. Das Hochladen von Ausgabenbelegen ist nicht erforderlich. Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. Während der steuerrechtlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist sind die Belege der Bewilligungsbehörde in analoger oder digitaler Form auf Anforderung zu Prüfzwecken jederzeit vorzulegen. Die Belege müssen auf den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers lauten.
Mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis ist das vollständige Gutachten in elektronischer Form, in einem für die Forstverwaltung lesbaren Dateiformat (z. B. PDF) hochzuladen. Der Forstverwaltung sind die Daten zur dienstlichen Nutzung zu überlassen.
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung überprüft zunächst forstfachlich ausgebildetes Personal der Bewilligungsbehörde – in der Regel der Qualifikationsebene 4 – das Forstbetriebsgutachten und bestätigt die forstfachliche Förderfähigkeit.
In einem zweiten Schritt wird die nachgewiesene Forstbetriebsfläche plausibilisiert. Wenn die nachgewiesene Forstbetriebsfläche des Gutachtens plausibel ist und mit der beantragten Fläche übereinstimmt, wird sie als förderfähige Fläche festgesetzt.
Im Falle von Abweichungen oder Unplausibilitäten erfolgt eine Klärung und ggf. eine Korrektur der förderfähigen Fläche des Forstbetriebsgutachtens.
4. Besitzübergreifende Forstbetriebsgutachten
Forstbetriebsgutachten werden in der Regel als Einzelmaßnahme beantragt.
Die Antragstellung erfolgt dann mit Maßnahmenträgerschaft und Beteiligtenerklärungen der beteiligten Waldbesitzenden gemäß Nrn. 3.1 und 5.2.3 der WALDFÖPR 2025
Je Beteiligter/Beteiligtem wird eine Forstbetriebskarte und eine Maßnahmenbeschreibung erstellt, daneben erhalten alle Beteiligten das Gesamtgutachten, und erscheinen dort als eigene Betriebsklasse (Nachhaltseinheit mit eigenem Hiebsatz)
Alle Beteiligten einschl. Maßnahmenträger/in müssen mit der teilweisen oder vollständigen Einsehbarkeit der Daten aller einverstanden sein.
Erstellung erfolgt wie bei einzelnen Forstbetriebsgutachten (Nr. 2 sinngemäß)
Die bei Antragstellung angegebenen Flurstücke dienen der Prüfung der Antragsberechtigung, dem Feka-Abgleich und der Plausibilisierung der beantragten Gutachtensfläche. Sie sind i. d. R. identisch mit der Katasterübersicht.
5. Forstbetriebsgutachten über mehrere Ämter
Antragstellende, deren Gutachtenflächen in mehreren Ämtern liegen, stellen in einem federführenden AELF den Antrag, unter Angabe der weiteren betroffenen Ämter ("Kollegialämter"). Sie laden mit dem Antrag eine Liste aller Gemarkungen und Flurstücke, die eingerichtet werden sollen – auch aus den weiteren Ämtern – hoch (Liste der beteiligten Flurstücke).
Das federführende AELF (in der Regel das mit der größten Gutachtensfläche) verwendet den ALB-online-Zugang zur Überprüfung der Antragsberechtigung aller Flurstücke, auch über die Amtsgrenzen hinweg.
Nach erfolgreicher Prüfung der Antragsberechtigung bewilligt das federführende AELF das Gesamtgutachten vorläufig.
Nach Eingang der Fertigstellungsanzeige erfolgt die Bestätigung der forstfachlichen Förderfähigkeit und die Festsetzung der förderfähigen Fläche nach Flächenprüfung, wie bei einem Einzelantrag durch das federführende AELF. Als Ergebnis der Abnahme wird die förderfähige Fläche = Summe Forstbetriebsfläche aller beteiligten ÄELF – festgesetzt.
Bei allen Arbeitsschritten des Förderprozesses informiert das federführende AELF die Kollegialämter und ruft deren Zuarbeit ab, wenn diese für die Beurteilung der vorgelegten Daten erforderlich erscheint.
Alle Kollegialämter erhalten dauerhaft eine digitale Kopie des Gesamtgutachtens, oder – falls technisch möglich – des sie betreffenden Teils des Gutachtens. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mit der Überlassung der Daten an alle betroffenen Ämter einverstanden sein.
6. Fördergrundsätze fachliche Stellungnahmen
Fachliche Stellungnahmen können im Privat- und Körperschaftswald gefördert werden.
Feststellung einer Genehmigung als Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP,
als Gutachten zur Verbesserung des Wasserrückhalts im Wald,
zur Vorbereitung einer Bodenschutzkalkung,
in Form eines Standortoperats als Grundlage für ein Forstbetriebsgutachten
dienen.
Die Förderung kann auch erfolgen, wenn keine Fördermaßnahme zustande kommt, z. B. wenn die UVP im Ergebnis die beabsichtigte Maßnahme nicht zulässt.
In der Regel werden Standortoperate als Grundlage für Forstbetriebsgutachten erstellt, dann sind sie als fachliche Stellungnahme nur im Privatwald förderfähig (siehe 2.1). Für die Erstellung von Standortoperaten im Körperschaftswald erteilt das zuständige AELF Auskunft.
Im Zuge der Erweiterung von BASIS um BASIS 2.0 wurden die bayernweit nicht übereinstimmenden Standortsignaturen bzw. Standortziffern überarbeitet und harmonisiert. Geförderte Standortoperate müssen an dieser neuen, einheitlichen Einteilung der Standorte ausgerichtet sein. Die hierfür erforderlichen Informationen sind bei der Bayer. Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) zu bekommen.
Bei Standortoperaten muss der staatlichen Forstverwaltung eine Kopie zur dienstlichen Nutzung in elektronischer Form überlassen werden.
Die Erstellung von Standortoperaten muss durch betriebsfremdes, forstfachlich qualifiziertes Personal erfolgen (vgl. 2.3, 1. Absatz, Förderhinweise), dies trifft auch für weitere fachliche Stellungnahmen zu, bei denen eine forstfachliche Qualifikation üblicherweise ausreicht.
Fachliche Stellungnahmen, die über Wald und Forstwirtschaft hinausgehende Sachgebiete betreffen, können an mindestens vergleichbar qualifizierte, anerkannte Fachkräfte oder Fachbüros beauftragt werden.
Die Förderung fachlicher Stellungnahmen erfolgt im Wege einer Anteilfinanzierung. Ihre Höhe richtet sich nach den förderfähigen Ausgaben.
Eigenleistungen und Sachleistungen
Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen
Preisnachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen werden)
Gesetzliche Umsatzsteuer
7. Auftragsvergabe von fachlichen Stellungnahmen
Grundlage der Vergabe bildet der Nettoauftragswert laut Kostenschätzung im Fachplan.
Im Rahmen der Fachplanerstellung wird vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde eine Ausgabenschätzung erstellt. Die hierfür notwendigen Daten können auch von Seiten der Antragstellenden geliefert werden. Dies ist insbesondere dann einschlägig, wenn aufgrund fehlender Erfahrungszahlen eine unverbindliche Markterkundung (siehe 1.3, Erläuterungsziffer [2.]) durchgeführt wurde. Die Bewilligungsbehörde legt aufgrund der Ausgabenschätzung den Nettoauftragswert für die vorläufige Bewilligung fest.
Bei der Beauftragung einer fachlichen Stellungnahme sind die jeweils gültigen Vergabebestimmungen und Wertgrenzen der ANBest-P und ANBest-K für Liefer- und Dienstleistungen bzw. für freiberufliche Leistungen zu beachten.
Danach kann der Auftrag für Liefer- und Dienstleistungen im Nettoauftragswert von bis zu 100.000 Euro (netto) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Direktauftrag erteilt werden. Der geschätzte Auftragswert ist im Fachplan anzugeben. Übersteigt das Angebot (netto), das in Auftrag gegeben werden soll, den geschätzten Nettoauftragswert im Fachplan um mehr als 20 % ist vor der Auftragsvergabe die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.
8. Beginn und Fertigstellung – Förderung fachliche Stellungnahmen
Maßgeblich für die Antragstellung ist das Vorliegen eines Fachplans, aus dem die Erfordernis der fachlichen Stellungnahme hervorgeht, und der eine fundierte Ausgabenschätzung enthält.
Die Bewilligung erfolgt in ihrer Höhe vorläufig. Dies bedeutet, dass Abweichungen gegenüber der Planung grundsätzlich gefördert werden können. Sie müssen allerdings in der Sache begründbar sein.
Grundsätzlich darf mit der Fördermaßnahme erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gefährdet die Förderfähigkeit. Als Maßnahmenbeginn zählt bereits der Abschluss eines maßnahmenbezogenen Dienstleistungsvertrages (Auftragsvergabe, siehe 7.1).
Sämtliche Nachweisunterlagen (Rechnungen) müssen auf den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers lauten.
Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist gegenüber der Bewilligungsbehörde im Waldförderportal des StMELF (iBalis) anzuzeigen. Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. Die Ausgabenbelege sind vollständig als Anlage zur Fertigstellungsanzeige/zum Verwendungsnachweis vorzulegen. Sie bilden nach Prüfung die Grundlage für die Festsetzung des förderfähigen Betrags. Während der steuerrechtlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist sind die Belege der Bewilligungsbehörde in analoger oder digitaler Form auf Anforderung jederzeit zu Prüfzwecken vorzulegen.
Mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis ist außerdem die fachliche Stellungnahme in elektronischer Form, in einem für die Forstverwaltung lesbaren Dateiformat (z. B. PDF) hochzuladen. Mit Ausnahme der Standorterkundung (siehe auch 6.3, letzter Absatz) werden die Daten nur im Förderakt archiviert und nach der Aussonderungsfrist mit allen Förderunterlagen gelöscht.
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