1. Förderung der Bewässerung – Erster Überblick
Maßnahme | Grundfördersatz | Zuschlag Kleinprivatwald | Zuschlag Schutzwald |
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Bewässerung Pflanzung (Erst-) Aufforstung/Wiederaufforstung | 0,90 €/Stück | 0,09 €/Stück | 0,45 €/Stück |
Die Maßnahme hat keine Bagatellgrenze und keine Bindefrist.
Zuwendungen für die Bewässerung werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
In der Regel erfolgt vor Antragstellung eine kostenlose Beratung und Planung der Maßnahme vor Ort, durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Dabei wird ein sogenannter Fachplan erstellt, der die Ausführung der Bewässerungsmaßnahme detailliert beschreibt und nach Anerkennung durch die Antragstellerin/den Antragsteller gültiger Bestandteil der Bewilligung wird. Die Auflagen des Fachplans müssen eingehalten werden.
2. Allgemeine Förderkonditionen
Förderfähig ist die Bewässerung grundsätzlich nur, wenn der Anwuchserfolg nach fachlicher Einschätzung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde ohne Bewässerung gefährdet ist.
Es muss sich um eine geförderte Kulturbegründung durch Pflanzung handeln. Die Bewässerung ungeförderter Pflanzungen und die Bewässerung von Saaten wird nicht gefördert.
3. Förderung der Bewässerung
Gefördert wird die Bewässerung einer Pflanzung während ihrer Anlage und während der ersten beiden Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises der Ursprungsmaßnahme ((Erst-)Aufforstung, Wiederaufforstung, Praxisanbauversuch (PAV)).
Gerechnet wird mit vollen Kalenderjahren. Beim elektronischem Eingang der Fertigstellungsanzeige/des Verwendungsnachweises z. B. einer Frühjahrskultur im Jahr 2026 kann die Bewässerung in den Kalenderjahren 2026, 2027 und 2028 gefördert werden.
Mit "Bewässerung einer geförderten Kultur während ihrer Anlage" ist das Angießen (Einschwemmen) der Pflanzen im Pflanzloch gemeint. Auch bei Ballenpflanzen ist die Förderung des Einschwemmens möglich. Sie müssen allerdings tatsächlich im Pflanzloch angegossen werden, ein Wässern der Topfballen vor der Pflanzung genügt nicht.
Bei der Wasserentnahme sind die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
Eine Bewässerung ist höchstens zwei Mal im Kalenderjahr förderfähig. Wird ein zweiter Bewässerungsdurchgang gefördert, muss der zeitliche Abstand zwischen den Bewässerungsdurchgängen mindestens zwei Wochen betragen, und soll grundsätzlich zwei Monate nicht überschreiten.
Gefördert wird in der Regel die Stückzahl der Pflanzung. Einzelne, über die Fläche verstreut verteilte Pflanzenausfälle müssen nicht abgezogen werden. Lassen sich ganze ausgefallene Teilflächen klar identifizieren (z. B. bei bereits eingetretenem Ausfall einer Baumart), wird dieser Teil der Stückzahl abgezogen.
Förderfähig ist ausschließlich die Bewässerung der einzelnen Kulturpflanzen, keine flächige Bewässerung.
Einbringen von sog. Superabsorbern in das Pflanzloch
Ausbringen verdunstungshemmender Mulchscheiben, die Kunststoffe enthalten
Die Förderzuschläge richten sich nach den Zuschlägen der Erstmaßnahme (Pflanzung). Natura 2000-Zuschlag und der Zuschlag für Schwierige Verhältnisse sind nicht vorgesehen.
4. Hinweise zur Durchführung
Ein Überblick über gängige Verfahren ist im LWF-Merkblatt "Bewässerung von Forstkulturen" zu finden. Wichtig: Nicht alle im Merkblatt beschriebenen Verfahren sind förderfähig!
Die Entscheidung über die Eignung des beantragten Verfahrens trifft die Bewilligungsbehörde.
Fahrzeuge und Geräte zur Bewässerung dürfen nur auf Wegen, Rückegassen etc. bewegt werden (kein flächiges Befahren).
5. Vermeidungsstrategien
Bewässerungen sind aufwändig. In vielen Fällen wird bei der Bewässerung wertvolles Trinkwasser verbraucht, oft in Zeiten allgemeiner Wasserknappheit.
Belassen beschattender Nachhiebsreste und wasserspeichernder Tothölzer bei der Vorbereitung der Bepflanzung einer Schadfläche
Erhalt und Begünstigung beschattender Weichlaubhölzer aus natürlicher Sukzession
Pflanzung besonders trockenheitstoleranter Baumarten
Verwendung von Wildlingen
Pflanzung beschattender Vorwaldbaumarten
Starker Graswuchs steht in Wasserkonkurrenz zu Forstpflanzen. Punktuelles Entfernen um die Pflanzen („Auskesseln“) schafft Entlastung, zusätzlich dient das um die Pflanze belassene Schnittgut als Verdunstungsschutz.
Weniger konkurrenzstarke Begleitvegetation z. B. Himbeere, indisches Springkraut für ein günstiges Kleinklima stehen lassen, auch hier ist Auskesseln dem flächigen Ausmähen vorzuziehen.
6. Maßnahmenbeginn und Fertigstellung/Verwendungsnachweis
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wegen Gefahr im Verzug ist nicht möglich. Bereits die Vergabe eines Auftrags ohne vorliegende Bewilligung stellt einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar und bewirkt einen Förderausschluss.
Der Abschluss der Maßnahme wird elektronisch im Waldförderportal (iBALIS) angezeigt. Als Nachweis genügt grundsätzlich die Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers "keine Änderungen gegenüber dem Fachplan" in der Fertigstellungsanzeige/im Verwendungsnachweis, und das Ergebnis der ausgeführten Maßnahme vor Ort, das vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde auf Basis von Stichproben überprüft wird.
Um die erfolgreiche Bewässerung vor Ort überprüfen zu können, muss die Fertigstellungsanzeige/der Verwendungsnachweis sehr zeitnah vorgelegt werden, möglichst innerhalb einer Woche nach der Bewässerung. Es bleibt den ÄELF als Bewilligungsbehörde vorbehalten, zusätzliche Nachweisunterlagen wie z. B. mindestens ein aussagekräftiges Foto von der Durchführung der Bewässerung anzufordern und mit hochladen zu lassen.
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