Aufforstung

Als "Aufforstung" wird nachfolgend im Anhalt an die Neufassung des Art. 16 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG; in Kraft seit 01. Januar 2025) die Umwandlung von bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken zu Wald (bisher: "Erstaufforstung") bezeichnet. Die Aufforstung ist erlaubnispflichtig. Hingegen handelt es sich bei der "Wiederaufforstung" um unbestockte Waldflächen, die gemäß Art. 15 BayWaldG wieder aufzuforsten sind.

Aktualisiert am: 07.05.2025
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Bevor Sie sich mit der detaillierten Planung einer Aufforstung beschäftigen, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Revierdienst der Bayerischen Forstverwaltung. Den für Sie zuständigen Förster oder die zuständige Försterin finden Sie z. B. über unseren digitalen Försterfinder. Von dort erhalten Sie Unterstützung und nützliche Tipps zum Antragsverfahren, zur Flächenausformung, zur Baumartenwahl und zu Fördermöglichkeiten.

Försterfinder

Antragsformulare erhalten Sie bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder hier auf der Website zum Download. Der Antrag sollte möglichst frühzeitig (mindestens drei Monate) vor der beabsichtigten Aufforstung beim zuständigen Amt eingehen, um einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu ermöglichen. Die Antragstellung sowie der Bescheid ergehen kostenfrei.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufforstung Downloadlink
Aufforstungsfläche Johanna Ursch
Aufforstungsfläche

Fördermöglichkeiten bei Aufforstung

Für Aufforstungen gibt es im Rahmen des Waldförderprogramms (WALDFÖPR 2025) finanzielle Förderung durch den Freistaat Bayern. Ihre zuständige Revierförsterin oder ihr zuständiger Revierförster berät Sie hierzu gerne. Im Waldbesitzer-Portal finden Sie umfassende Informationen zur Förderung der (Erst-)Aufforstung von Waldbeständen und weiteren Fördermöglichkeiten.

Finanzielle Förderung der Bewirtschaftung des Waldes (WALDFÖPR)

Rechtliche Grundlagen

Die Aufforstung (Saat oder Pflanzung von Waldbäumen auf bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken, die Wald werden) ist nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) erlaubnispflichtig. Die untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, AELF) entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über die Erlaubnis zur Aufforstung.

Zur Erteilung einer Aufforstungserlaubnis ist ein Antrag beim zuständigen AELF einzureichen. Antragsberechtigt sind die Eigentümer der jeweiligen Aufforstungsfläche. Folgende Angaben sind hier regelmäßig erforderlich: Lageplan (inklusive Flurnummer) mit eingezeichneter Vorhabenfläche der aufzuforstenden Fläche, bisherige Nutzung, Lage in einem besonders geschützten Bereich (z. B. Wasserschutzgebiet etc.).

Werden Flächen ohne die erforderliche Erlaubnis aufgeforstet, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend geahndet wird. Unter Umständen muss die unerlaubte Aufforstung auch wieder entfernt werden.

Verfahrensablauf

Das Verfahren wird beschleunigt, wenn Sie dem Antrag alle notwendigen Angaben (siehe Antragsformular) sowie die Zustimmung aller Eigentümer und Nutzungsberechtigten (z. B. Pächter) angrenzender Grundstücke beifügen. Mit dem Antrag sollte auch ein Lageplan vorgelegt werden, aus dem die Lage der Aufforstungsfläche und die Lage und Nutzungsart der benachbarten Grundstücke gut ersichtlich ist.

Das AELF beteiligt die Kreisverwaltungsbehörde und hört die Gemeinde und andere Träger öffentlicher Belange (z. B. Wasserwirtschaftsamt) an. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Soweit es notwendig ist, kann eine Erlaubnis mit Auflagen (z.B. Freihaltung bestimmter Teilflächen; Baumartenwahl o. ä.) versehen werden oder nur für Teilflächen erteilt werden.

Weitere Informationen

Zeichnung eines bayerischen Forstbeamten
Unser Tipp:

Fragen kostet nichts! Unsere Beratungsförsterinnen und -förster helfen bei Fragen zu Ihrem Wald gerne weiter. Mit unserem praktischen Försterfinder können Sie schnell Ihren zuständigen Förster oder Ihre Försterin vor Ort finden.

Försterfinder