1. Förderung der Aufforstung durch Pflanzung – Erster Überblick
Gefördert wird die Aufforstung durch Pflanzung. Die Förderung beinhaltet die Ausgaben für die Vorbereitung der Fläche, die Anlage der Kultur (Pflanzen und Pflanzung), sowie die Ausgaben für Maßnahmen zu deren Schutz und Pflege während der Bindefrist. Auch die Nachbesserung ausgefallener (= abgestorbener) Pflanzen bis zu 30 % Ausfall ist von der Maßnahme umfasst.
| Maßnahme | Grundfördersatz | Zuschlag Kleinprivatwald | Zuschlag Natura 2000 | Zuschlag Schutzwald | Zuschlag schwierige Verhältnisse | Zuschlag Wurzelschutz-tauchung | Zuschlag Wuchshilfen ohne Kunststoff | 
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Pflanzung Baumschul-pflanzen | 3,80 €/Stück | 0,38 €/Stück | 0,38 €/Stück | 1,90 €/Stück | 0,76 €/Stück | 0,14 €/Stück | 3,00 €/Stück | 
| Pflanzung seltene Baumart | 5,00 €/Stück | 0,50 €/Stück | 0,50 €/Stück | 2,50 €/Stück | 1,00 €/Stück | 0,14 €/Stück | 3,00 €/Stück | 
| Pflanzung Strauch | 5,00 €/Stück | 0,50 €/Stück | 0,50 €/Stück | 2,50 €/Stück | 1,00 €/Stück | 0,14 €/Stück | 3,00 €/Stück | 
| Pflanzung Wildling | 2,50 €/Stück | 0,25 €/Stück | 0,25 €/Stück | 1,25 €/Stück | 0,50 €/Stück | --- | 3,00 €/Stück | 
Die Bagatellgrenze liegt bei 700 Euro. Maßnahmen unter diesem Förderbetrag sind nicht förderfähig. Die Bindefrist beginnt mit der Abnahme (erfolgreichen Prüfung) der fertiggestellten Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde und dauert 5 Jahre.
Zuwendungen für die Aufforstung werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
In der Regel erfolgt vor Antragstellung eine kostenlose Beratung und Planung der Maßnahme vor Ort durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Dabei wird ein Fachplan erstellt, der nach Anerkennung durch die Antragstellerin/den Antragsteller die Ausführung der Pflanzmaßnahme detailliert beschreibt. Die Auflagen des Fachplans müssen eingehalten werden.
Die Aufforstung von Nichtwald-Flächen wurde bisher als „Erstaufforstung“ bezeichnet, aufgrund Änderung des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) durch das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024 lautet die Bezeichnung nun "Aufforstung", die Pflanzung auf einer Waldfläche wird weiterhin als Maßnahme der "Wiederaufforstung" bezeichnet.
 Michael Huber
 Michael Huber 2. Grundanforderungen an Pflanzen und Pflanzung
Gefördert wird die Pflanzung von Anzuchtpflanzen von einem nach § 17 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) angemeldeten Forstpflanzenbetrieb, mindestens des Sortiments „1/0“, außerdem die Pflanzung von Wildlingspflanzen.
Gefördert werden nur Forstpflanzen, nicht Kulturbäume wie z. B. Obstbäume. Nicht förderfähig sind außerdem Stecklinge oder unbewurzelte Setzstangen, sowie unverholzte Sämlinge im ersten Jahr der Anzucht.
Weitere Informationen zur Beurteilung der Pflanzenqualität, zum schonenden Pflanzentransport, zu sachgerechten Pflanzverfahren und vieles mehr finden sich hier:
Aufforstungsmaßnahmen müssen eine nach Standort und Zielbaumarten angemessene Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung aufweisen. Hierbei dienen die im Wegweiser "Kulturbegründung und Jungwuchspflege" der bayerischen Forstverwaltung aufgeführten Mindestpflanzenzahlen als Orientierung.
Wenn aufgrund waldbaulicher Überlegungen Abweichungen vom Wegweiser "Kulturbegründung und Jungwuchspflege" notwendig erscheinen, ist dies mit begründeter Genehmigung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde möglich. Zu erwartende Pflanzenausfälle oder hohe Qualitätsansprüche sind keine ausreichende Begründung für eine höhere Pflanzenzahl.
3. Beiträge zur Erhöhung der biologischen Vielfalt
Da mit vielen Aufforstungen auch die Anlage von Waldrändern verbunden ist, sollte bei der Planung und Anlage auf Artenreichtum, Vielgestaltigkeit und bewusstes Freilassen von Kleinflächen zur Entwicklung von Sukzession Wert gelegt werden.
Es dürfen nur standortgemäße Baum- und Straucharten verwendet werden. Dies sind Baum- und Straucharten, die nach forstlicher Fachkenntnis bei den örtlichen Boden- und Klimabedingungen – derzeitig und zukünftig – geeignet sind.
Die Pflanzung von seltenen Bäumen und von Sträuchern wird zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und Klimatoleranz erhöht gefördert.
Seltene Baumarten im Sinne der Richtlinie sind Bergulme, Burgenahorn (französ. Ahorn), Edelkastanie (Esskastanie), Eibe, Elsbeere, Feldahorn, Flatterulme, Flaumeiche, Schwarzpappel, Speierling, Stechpalme, Walnuss, Wildapfel und Wildbirne.
Grundsätzlich müssen überwiegend – d. h. > 50 % der Stückzahl – standortheimische Baum- und Straucharten beteiligt werden.
Ergibt das bayerische Standortinformationssystem BASIS 2.0 für einen beabsichtigten Pflanzort eine zu geringe Auswahl an Baumarten, die unter Berücksichtigung der zukünftigen Klimabedingungen und zu erwartender Schaderreger noch geeignet sind, kann vom Mindestanteil standortheimischer Baumarten nach unten abgewichen werden. Hierzu ist eine Begründung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde erforderlich.
Bei Vorwaldbegründung muss der Mindestanteil standortheimischer Baumarten nicht eingehalten werden.
Sträucher zählen zum Mindestanteil standortheimisch, wenn die Arten in benachbarten naturnahen Waldrändern vorkommen.
Der Begriff "standortheimisch" kommt aus dem Naturschutzrecht und ist in Bezug auf Waldbäume strenger zu sehen, als der Begriff "heimische Baumarten", deren Gegenstück "alternative Baumarten" sind.
Für die Einordnung der Baumarteneigenschaft "standortheimisch" sind folgende Quellen einschlägig:
- "Handbuch der natürlichen Waldgesellschaften Bayerns" (Walentowski et al.)
- LWF-Praxishilfe "Wald-Lebensraumtypen in Bayern" externer Link
- Anlage VII "Handbuch der Lebensraumtypen in Bayern", ggf. in regionalisierter Fassung externer Link
Welche der drei Quellen im Einzelfall verwendet wird, obliegt dem Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
Bei der Begründung von Mischbeständen müssen mindestens 40 % der Maßnahmenfläche mit Laubholz aufgeforstet werden.
Über 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.
Bleiben bei Aufforstungen über 1 ha mindestens 25 % der bepflanzten Fläche frei, darf mit einer Baumart gearbeitet werden. Bei Weitverbänden im Rahmen einer Vorwaldbegründung mit maximal 1000 Pflanzen je Hektar gelten 25 % der Fläche generell als freigelassen.
Das Laubholz muss durch eine geeignete Mischungsform ökologisch wirksam verteilt sein, z. B. durch trupp- bis gruppenweise Einbringung.
Die Förderung der Fichte ist nur in den Lebensraumtypen der Anlage VII "Handbuch der Lebensraumtypen in Bayern" zulässig, in denen die Fichte mit "H" (Hauptbaumart) oder "N" (Nebenbaumart, nicht "B" und "S") aufgeführt ist.
Weißtanne, Eibe und Sträucher sind dem Laubholz gleichgestellt.
Wird der Laubholzanteil allein durch die Baumart Weißtanne (bzw. Eibe) gebildet, soll bei flächiger Pflanzung echtes Laubholz an die Aufforstung angrenzend ökologisch wirksam vorhanden sein oder aktiv mit eingebracht werden. Bei Pflanzung in Trupp- bis Gruppengröße kann davon abgesehen werden.
In Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer ist auch das Begründen von Nadelbeständen förderfähig. Diese liegt auf Standorten vor, auf denen die Hauptbaumarten des Lebensraumtyps (siehe bei "Verwendung standortgemäßer und standortheimischer Baum- und Straucharten") ausschließlich aus Fichte, Kiefer, Lärche oder Zirbe bestehen. Sind darin Laubhölzer unter "Weitere lebensraumtypischen Baumarten" aufgeführt, sind sie – soweit forstfachlich möglich – zu beteiligen.
Die Verwendung von Wildlingen aus dem eigenen Wald ist förderfähig, sofern der Ausgangsbestand aus forstfachlicher Sicht hierfür qualitativ und quantitativ geeignet ist.
Die Entscheidung über die Eignung trifft das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, dem vor der Wildlingsgewinnung die Möglichkeit der Ortseinsicht zur Beurteilung des Ausgangsbestands gewährt werden muss.
Zur Erhöhung der genetischen Vielfalt der Wildlinge sollen Waldbestände für die Wildlingsgewinnung möglichst groß sein, und die Gewinnung soll breit über die Bestandesfläche verteilt erfolgen, damit die Pflanzen von möglichst vielen Elternbäumen stammen.
Angekaufte Wildlinge sind nur nach dem Fördersatz für Wildlinge förderfähig.
Für angekaufte Wildlinge gelten die Vorschriften des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG), die für Saatgut zur Anzucht in Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben gelten, einschließlich der Vorschriften zum Inverkehrbringen.
 Michael Huber
 Michael Huber 4. Verbesserung der Klimatoleranz
- mit alternativen Herkünften, entspricht "Herkünfte für Praxisanbauversuche" in den HuV (siehe unter "Genetische Eignung der Pflanzen") bei heimischen Baumarten und bei Baumarten der Kategorie 1, oder 
- mit alternativen Baumarten der Kategorie 2 der Leitlinien "Baumarten für den Klimawald" begründet werden. 
Bei Verwendung von alternativen Baumarten der Kategorie 2 kommt der Fördersatz der seltenen Baumarten zur Anwendung.
Weitere Informationen:
Bei geförderten Maßnahmen der Aufforstung müssen geeignete Herkünfte verwendet werden.
Die Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen (HuV) in der jeweils geltenden Fassung vom Bayerischen Amt für Waldgenetik (AWG) sind verbindlich. Die Verwendung nicht empfohlener Herkünfte führt in der Regel zum Förderausschluss.
Herkünfte, deren Zulassung befristet ist (meist zum 31.12. eines Jahres), dürfen nur dann im Fachplan eingetragen werden, wenn sichergestellt ist dass die Bewilligung der Fördermaßnahme noch vor Fristablauf erfolgt.
Bei Herkünften für Praxisanbauversuche (alternative Herkünfte und Herkünfte für alternative Baumarten der Kategorie 2 der Leitlinie „Baumarten im Klimawald“) ist die Auswahl in den HuV verbindlich, darüber hinausgehende Herkünfte dürfen nur nach Einzelgenehmigung durch das AWG verwendet werden.
Bei Baumarten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, und für die es bisher keine HuV gibt (z. B. Griechische Tanne, Zirbelkiefer), darf nur Vermehrungsgut verwendet werden, das zur forstlichen Verwendung geeignet ist: "geprüft", "qualifiziert", "ausgewählt", nicht jedoch "quellengesichert". Einzige Ausnahme ist hier die Flaumeiche, bei der – nur nach Vorab-Anfrage bei der Landesstelle FoVG – im Einzelfall auch quellengesichertes Material zur Anwendung kommen kann.
Bei den neu in die HuV aufgenommenen Baumarten Feldahorn, Speierling, Elsbeere, Eibe und Flatterulme, die (noch) nicht dem FoVG unterliegen, sollen grundsätzlich die dort aufgeführten Herkünfte verwendet werden (erstrangiger Eintrag im Fachplan). Übergangsweise können diese Baumarten auch noch gefördert werden, wenn kein Herkunftsnachweis vorliegt.
Bei der Verwendung von Pappeln dürfen nur für den Hochwald geeignete Sorten zum Einsatz kommen. Dies sind Sorten, die in den HuV in der Rubrik "Populus ssp." und "Herkünfte des HKG 900 01" mindestens mit "+" in den Spalten "Eignung für den Hochwaldanbau" gekennzeichnet sind.
Bei heimischen Baumarten, die nicht in den HuV aufgeführt sind, soll – soweit verfügbar – Vermehrungsgut, das als "Gebietseigene Gehölze" (GeG) zertifiziert ist und aus dem jeweiligen Vorkommensgebiet stammt, verwendet werden. Dasselbe gilt sinngemäß für Straucharten. Eine Zertifizierung erfolgt derzeit nur durch die "Zertifizierung Bau".
Zur Erhöhung der Herkunftssicherheit neu begründeter Bestände soll vorzugsweise Vermehrungsgut mit genetisch überprüfbarer Herkunft verwendet werden.
Für genetisch überprüfbare Herkünfte gibt es Zertifikate, deren Anforderungen und Garantien den Internet-Auftritten der Zertifizierungssysteme (derzeit ZüF, FfV) entnommen werden können.
5. Fördervoraussetzungen und -beschränkungen
Diese finden sich in A 1. im "Merkblatt zur Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms".
- Grundvoraussetzung für die Förderung einer Aufforstung durch Pflanzung ist ihre waldrechtliche Genehmigung nach Art. 16 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG). Die Herausnahme einer zur Aufforstung vorgesehenen Fläche aus der landwirtschaftlichen Förderung und der Zeitpunkt der Herausnahme obliegt eigenverantwortlich der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller. 
- Maßnahmen, bei denen Kunststoffe – auch Biokunststoffe – dauerhaft im Wald verbleiben, sind nicht förderfähig. Dies sind z. B. Wurzelschutztauchung mit polyacrylathaltigen Absorbern, direkte Einbringung von sog. Superabsorbern und bitumen- bzw. kunststoffhaltiger Container ins Pflanzloch. 
- Wildschutzzäune mit Einsatz von Kunststoffen, Markierungsstäbe aus Kunststoff, kunststoffhaltige Wuchshilfen, Verbissschutzklemmen (Terminaltrieb-Schutzmanschetten) und weitere vorübergehend eingesetzte Hilfsmittel aus Kunststoff müssen unmittelbar nach der Erfüllung ihres Einsatzzwecks vollständig aus der Fläche entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt auch für – laut Herstellerangaben kompostierfähige – kunststoffhaltige Produkte. 
- Bestandsbegründungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig. 
- Ausgeschlossen von der Förderung sind die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und die Begründung von Niederwald. 
- Nicht förderfähig ist eine Aufforstung - nach einem vorangegangenen Herbizideinsatz (Einschränkungen gelten nicht, wenn dieser noch im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung stattfand), 
- nach einer vorangegangenen flächigen Befahrung, z. B. zum Fräsen, Grubbern, Mulchen (Einschränkungen gelten nicht, wenn diese noch im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung stattfand). 
 
- Kulturpflegemaßnahmen (z. B. zum Eindämmen bedrängender Begleitflora) müssen herbizidfrei erfolgen. 
6. Förderzuschläge
Aufforstungsmaßnahmen in Kleinprivatwäldern können einen Anreizzuschlag erhalten, wenn die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller nicht mehr als 20 ha Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde (des AELF) bewirtschaftet. Ausschlaggebend ist hierbei die Waldfläche einschließlich der beantragten Aufforstung.
Für Maßnahmen der Aufforstung, die überwiegend, also mehr als 50 % der Fläche in einem Natura 2000-Gebiet erfolgen und der Erhaltung/Wiederherstellung des Lebensraumtyps oder Arthabitats dienen, kann ein Erschwerniszuschlag gewährt werden.
Für Aufforstungsmaßnahmen, die überwiegend, also mehr als 50 % der Fläche im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) oder im Bergwald im Wuchsgebiet 15 "Bayerische Alpen" erfolgen, kann ebenfalls ein Erschwerniszuschlag gewährt werden (siehe Anhang 11.2 zum LWF-Wissen Nr. 32 "Die regionale natürliche Waldzusammensetzung Bayerns").
Wird durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde festgestellt und dokumentiert, dass es sich um Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG handelt, ohne dass dieser in das Schutzwaldverzeichnis eingetragen ist, kann der Zuschlag trotzdem gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass im Antrag auf Förderung das Einverständnis zur Eintragung in das Schutzwaldverzeichnis erklärt wurde.
Das Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse wird vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde begründet festgestellt.
- Überdurchschnittlicher Kulturpflegeaufwand, d. h. mindestens dreimalige Kulturpflege während der Bindefrist notwendig (z.B. bei Freiflächencharakter) 
- Vorliegen sonstiger sehr schwieriger Verhältnisse für die Bepflanzung der Fläche, z. B. extrem skelettreicher Boden 
- Sehr schwere Erreichbarkeit der Fläche, nur wenn kein Zuschlag für Schutzwald gegeben wird 
- Erschwerende Geländemerkmale wie extreme Steilheit, nur wenn kein Zuschlag für Schutzwald gegeben wird 
Durch die Benetzung der Wurzeln mit einem Wurzelschutzmittel wird ihr Abtrocknen bei Transport und Entladung verringert, wodurch die Pflanzen länger frisch und wasserversorgt bleiben. Förderfähig ist ausschließlich die Wurzelschutztauchung im Forstpflanzenbetrieb vor dem Verladen zur Auslieferung. Weitere Informationen sind im LWF-Merkblatt 47 "Wurzelschutz bei der Pflanzung" zu finden.
Zulässig sind nur nachweislich kunststofffreie Präparate auf Algenbasis. Viele Produkte enthalten Kunststoffe. Auch wenn Kunststoffe auf Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt werden, ist deren biologische Abbaubarkeit unter Freiland- bzw. Waldbedingungen bisher nicht nachgewiesen.
Die Wurzelschutztauchung muss auf der Rechnung/dem Lieferschein mit Stückzahl und Angabe des verwendeten Mittels aufgeführt sein.
Ballenpflanzen und Wildlinge können den Zuschlag nicht erhalten.
Der Zuschlag wird gewährt, wenn Wuchshilfen für die Kulturbegründung zwingend erforderlich sind. Die Zuschlagsgewährung ist auf max. 1.000 Stück je Maßnahme begrenzt.
Es dürfen nur kunststofffreie Wuchshilfen zum Einsatz kommen. Aufgrund des bisher nicht geklärten Abbauverhaltens von Mischstoffen unter den Licht- und Bodenverhältnissen in Gemengelagen Wald/Freiland werden derzeit fast ausschließlich Wuchshilfen – einschließlich Material zur Verbindung und Befestigung – aus reinen, unvermischten Rohstoffen wie Massivholz, Eisen(draht) und Naturfasern anerkannt. Auskunft über zuschlagsfähige Wuchshilfenmodelle erteilt das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
Grundsätzlich sollen Wuchshilfen ein wachstumsförderndes Innenklima und eine Schutzwirkung vor verdämmender Begleitvegetation entfalten.
Ihr vorwiegender Einsatz als Verbiss- bzw. Fegeschutz ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bedingungen der Kulturfläche eine Zäunung unzweckmäßig wäre. Dies trifft in erster Linie zu, wenn der Aufwand für die Zäunung aufgrund einer weitständigen Pflanzenverteilung oder einer sehr ungünstigen Zaunform in keinem Verhältnis zur erzielbaren Schutzwirkung steht. Die begründete Bestätigung solcher Ausnahmetatbestände durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde ist Voraussetzung.
Stellen sich geförderte oder per Auflage gesetzte Wuchshilfen als nicht ausreichend witterungsbeständig heraus und zerfallen vorzeitig, müssen sie auf eigene Kosten ersetzt werden, es sei denn es werden andere Wege zum Erreichen des Zuschlagsziels gefunden.
Auch Wuchshilfen die rückstandsfrei verrotten sind nach der Erfüllung ihrer Zweckbestimmung abzubauen, weil sie rechtlich als Abfall zu werten sind.
7. Beginn und Fertigstellung der Maßnahme
Grundsätzlich darf mit einer Fördermaßnahme nach der WALDFÖPR 2025 erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gefährdet die Förderfähigkeit. Als Maßnahmenbeginn zählt bereits der Abschluss eines maßnahmenbezogenen Liefer- und Dienstleistungsvertrages (Auftragsvergabe).
Bei waldbaulichen Maßnahmen, bei denen die Maßnahmenausführung aus dem Pflanzen von Bäumen und Sträuchern besteht, sind nicht die Bestellung oder der Pflanzenabruf, sondern das Einbringen des Pflanzmaterials in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Pflanzenbestellung oder der Pflanzenabruf auf Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde erstellten und und antragstellerseitig anerkannten Fachplans erfolgt.
Bei zuschlagsfähigen Wuchshilfen ist – wie beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern – die Ausbringung auf der Fläche als Maßnahmenbeginn zu werten.
Mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis wird von den Antragstellenden im zentralen Serviceportal iBalis des StMELF die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde angezeigt.
Wesentliche Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. Dies sind alle nicht oder nicht vollständig eingehaltenen Auflagen, außerdem erhebliche Veränderungen der Maßnahmenfläche, erheblich abweichende Pflanzengrößen, z. B. Großpflanzen statt Normalpflanzen, Abweichungen der Pflanzenzahl und beim Pflanzverband, die Verwendung anderer Baumarten (Aufzählung nicht abschließend).
Versäumnisse bei der Mitteilung von Abweichungen sind in der Regel förderschädlich. In schwerwiegenden Fällen kann auch ein Verdacht auf Subventionsbetrug entstehen.
Siehe "Pflanzenausfälle" in "Förderung der Nachbesserung"
 Michael Huber
 Michael Huber 8. Förderung Bewässerung, Nachbesserung, Kulturpflege
Die Förderung der Bewässerung erfolgt grundsätzlich nur, wenn aufgrund der Witterungslage und nach fachlicher Einschätzung durch die Bewilligungsbehörde der Anwuchserfolg ohne Bewässerung gefährdet ist.
Pflanzenausfälle müssen während der Bindefrist grundsätzlich nachgebessert (nachgepflanzt) werden. Bis zu einem Schwellenwert von 30 % Ausfall auf eigene Kosten, da die Kosten in der Förderung der Aufforstung einkalkuliert sind. Bei höherem Ausfall kann die Nachbesserung unter bestimmten Voraussetzungen eigens gefördert werden. Näheres in den Förderhinweisen zur
- "3. Umgang mit Pflanzenausfällen", Abschnitt "3.2 Tolerierbare und nicht tolerierbare Pflanzenausfälle" 
- "4. Förderfähigkeit der Nachbesserung", Abschnitt "4.1 Förder-Schwellenwert" und "4.2 Nachbesserung von Pflanzungen", 
- "4. Förderfähigkeit der Nachbesserung", Abschnitt "4.4 Besonderheiten bei Aufforstung" – bei Aufforstung muss anders als bei Wiederaufforstung nach der Förderung der Erstmaßnahme ein volles Jahr gewartet werden. 
Die Kulturpflege von Aufforstungen nach der WALDFÖPR 2025 ist im Grundfördersatz eingepreist. Nur bei besonders hohem Kulturpflegeaufwand ist ein Zuschlag zum Grundfördersatz möglich (siehe "6.4 Zuschlag für schwierige Verhältnisse").
Bei geförderten Aufforstungen nach WALDFÖPR 2020 ("Altmaßnahmen") wird die Beseitigung der Konkurrenzvegetation gemäß WALDFÖPR 2020 Nr. 4.3.1.1 – letztes Tiret ausgenommen – auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie weitergeführt, als Jungbestandspflege unter 5 m Höhe nach Nr. 4.3.2 der WALDFÖPR 2025. Dabei wird der Erschwerniszuschlag nach Nr. 5.3.3.2, Satz 1, letztes Tiret gewährt, weitere Zuschläge soweit zutreffend.
9. Nachzuweisende und aufzubewahrende Belege
Sämtliche Nachweisunterlagen müssen auf den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers lauten.
Die Antragstellenden bewahren alle maßnahmenbezogenen Belege während der Bindefrist auf, und legen sie der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zu Prüfzwecken vor.
- Hochzuladen mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis ist der Lieferschein oder die Rechnung über Pflanzenankauf für alle geförderten Bäume und Sträucher, mit allen prüfrelevanten Angaben wie Datum, Baumart, Anzahl, Herkunft, Sortiment, Wurzelschutztauchung. Enthalten Lieferschein/Rechnung wesentlich höhere Stückzahlen oder mehr Baumarten als zur Förderung erforderlich, bedarf es einer Eigenerklärung mit Name, Datum, Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers zur anteiligen Verwendung der Pflanzen. 
Darüber hinaus sind Nachweisunterlagen nicht hochzuladen, es zählt die Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers "keine Änderungen gegenüber dem Fachplan" in der Fertigstellungsanzeige/im Verwendungsnachweis, und das Ergebnis der ausgeführten Maßnahme vor Ort, das vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde auf Basis von Stichproben kontrolliert wird.
Weitere Informationen

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Försterfinder- Kulturbegründung und Jungwuchspflege - Wegweiser für bayerische Waldbesitzer | Bestellportal externer Link
- Video: "Kulturbegründung – mit Qualität von Anfang an" | LWF externer Link
- Forstpflanzen 1x1 interner Link
- Durchführung von Pflanzungen interner Link
- Die Pflanze bestimmt das Pflanzverfahren interner Link
- Wildlinge - richtig eingesetzt - LWF-Merkblatt 8 | LWF externer Link
- Wurzelschutz bei der Pflanzung - LWF-Merkblatt 47 | LWF externer Link
- LWF-Praxishilfe "Wald-Lebensraumtypen in Bayern" | LWF externer Link
- Anlage VII "Handbuch der Lebensraumtypen in Bayern", ggf. in regionalisierter Fassung externer Link
- Die regionale natürliche Waldzusammensetzung Bayerns - LWF-Wissen 32 | LWF externer Link
- Die Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen HuV externer Link
- Gebietseigene Gehölze (Bayerisches Landesamt für Umwelt - LfU) externer Link
 
  
 

 
  
 