Förderung von Praxisanbauversuchen zur Wiederaufforstung und Aufforstung - WALDFÖPR 2025

Gefördert werden Praxisanbauversuche (PAV) mit Baumarten und Herkünften aus anderen Klimaregionen („alternative Baumarten“ bzw. „alternative Herkünfte“), die voraussichtlich besser an das zukünftige Klima angepasst sind. Praxisanbauversuche haben den Zweck, systematisch Erfahrungen über die Anbaueignung solcher Bäume zu gewinnen.

Aktualisiert am: 01.08.2025
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1. Förderung von Praxisanbauversuchen zur Wiederaufforstung/Aufforstung – Erster Überblick

Die Förderung umfasst die Ausgaben für die Anlage eines PAV (Pflanzen und Pflanzung), sowie die Ausgaben für den Bau und Unterhalt eines Wildschutzzaunes und weiterer Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Kultur während der gesamten Bindefrist. Außerdem eine jährliche Berichterstattung.

Maßnahme
Grundfördersatz
Zuschlag Kleinprivatwald
Zuschlag Schutzwald
Zuschlag Wurzelschutztauchung
PAV alternative Herkünfte
6,00 €/Stück
0,60 €/Stück
3,00 €/Stück
0,14 €/Stück
PAV alternative Baumarten
9,00 €/Stück
0,90 €/Stück
4,50 €/Stück
0,14 €/Stück

Die Bagatellgrenze liegt bei 700 Euro. Maßnahmen unter diesem Förderbetrag sind nicht förderfähig. Die Bindefrist beginnt mit der Abnahme (erfolgreichen Prüfung) der fertiggestellten Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde und endet nach 5 Jahren.

Zuwendungen für Praxisanbauversuche zur Wiederaufforstung/Aufforstung werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Vor Antragstellung erfolgt in der Regel eine kostenlose Beratung und Planung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).

Dabei wird ein Fachplan erstellt, der die Ausführung der Praxisanbauversuche detailliert beschreibt. Nach Anerkennung durch die Antragstellerin/den Antragsteller werden die Auflagen des Fachplans zu verbindlichen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids und sind einzuhalten.

Die Aufforstung von Nichtwald-Flächen wurde bisher als "Erstaufforstung" bezeichnet, aufgrund Änderung des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) durch das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024 lautet die Bezeichnung nun "Aufforstung", Praxisanbauversuche auf einer Waldfläche werden weiterhin als Maßnahme der „Wiederaufforstung“ bezeichnet.

2. Grundlagen

Grundvoraussetzung für die Zulassung alternativer Herkünfte und alternativer Baumarten für Praxisanbauversuche sind die Leitlinien der Bayerischen Forstverwaltung "Baumarten für den Klimawald" (im weiteren Text teilweise kurz als "Leitlinien Klimawald" bezeichnet).

"Alternative Baumarten" (auch "nichtheimische Baumarten") sind alle Arten, die vor Beginn der Neuzeit (Entdeckung Amerikas) bei uns nicht verbreitet waren.

Für den Anbau in Form von Praxisanbauversuchen werden vor allem Baumarten empfohlen, die unter wärmeren und trockeneren Klimabedingungen wachsen und eine möglichst hohe Klimaplastizität aufweisen. Die empfohlenen Herkünfte sind in den HuV (siehe 4.3) unter "Herkünfte für Praxisanbauversuche" aufgelistet.

"Alternative Herkünfte" sind Herkünfte unserer heimischen Baumarten und alternativer Baumarten mit langjähriger Anbauerfahrung in Bayern ("(Eignungs-)kategorie 1" der "Leitlinien Klimawald", z. B. Douglasie, Roteiche), aus wärmeren und trockeneren Klimabedingungen. Die empfohlenen Herkünfte sind in den HuV (siehe 4.3) unter "Herkünfte für Praxisanbauversuche" aufgelistet.

Praxisanbauversuche sind Wiederaufforstungen oder Aufforstungen mit alternativen Herkünften oder alternativen Baumarten, die vordringlich im wissenschaftlichen Interesse durchgeführt werden. Die Versuchsflächen werden über einen längeren Zeitraum von der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) wissenschaftlich begleitet. Die Daten der Versuchsflächen werden in einer zentralen Datenbank erfasst und ausgewertet.

3. Grundvoraussetzungen für Praxisanbauversuche

Grundvoraussetzung für Praxisanbauversuche zur Aufforstung ist die waldrechtliche Genehmigung nach Art. 16 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG). Die Herausnahme einer zur Aufforstung vorgesehenen Fläche aus der landwirtschaftlichen Förderung und der Zeitpunkt der Herausnahme obliegt eigenverantwortlich der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller.

In Natura 2000-Gebieten ist die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen zu beachten. Das gilt auch für sonstige nach Naturschutzrecht unter Schutz stehende Flächen, wie beispielsweise gesetzlich geschützte Biotope oder Naturschutzgebiete. Insbesondere bei PAV-Alternative Baumarten muss die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen sehr gewissenhaft überprüft werden, gegebenenfalls mit Unterstützung durch die zuständige Fachstelle Waldnaturschutz der Forstverwaltung.

Die Fördermaßnahme dient dazu, bisher fehlende Anbauerfahrung mit den Baumarten und Herkünften zu gewinnen. Deshalb muss sich die Frage, ob die eingesetzten Baumarten bzw. Herkünfte zu den speziellen, örtlich wirkenden und zukünftigen Umweltbedingungen passen, bzw. standortgemäß sind, auf einen Vergleich mit den Wachstumsbedingungen der Erntebestände im Herkunftsgebiet beschränken.

Ein Anteil standortheimischer Baumarten (natürlich vorkommende Mitglieder der am jeweiligen Standort natürlichen Waldgesellschaft) ist bei Praxisanbauversuchen nicht erforderlich.

Jedoch sind im Umgriff der PAV-Flächen bei der Verjüngung des Waldes standortheimische Baumarten angemessen zu beteiligen (vgl. Bayerisches Waldgesetz Art. 14 Abs. 1, Nr. 1.). Dies ist nach dem Kommentar zum Bayerischen Waldgesetz ("Forstrecht in Bayern", Zerle/Hein et al.) nur dann der Fall, wenn standortheimische Baumarten mit etwa 20 % in der Gesamt-Verjüngungsfläche vertreten sind.

Zur Steigerung der Herkunftssicherheit neu begründeter Bestände soll vorzugsweise Vermehrungsgut mit genetisch überprüfbarer Herkunft verwendet werden.

Für genetisch überprüfbare Herkünfte gibt es Zertifikate, deren Anforderungen und Garantien den Internet-Auftritten der Zertifizierungssysteme (derzeit ZüF, FfV) entnommen werden können.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen

Die hier dargestellten Standards der Praxisanbauversuche (PAV-Standards) entsprechen den Vorgaben der Bayerischen Forstverwaltung. Um gesicherte und vergleichbare Anbauerfahrungen zu gewinnen müssen die PAV-Standards zwingend eingehalten werden.

Für die Dauer von 12 Jahren wird jährlich eine Zustandserhebung nach den Vorgaben der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) durchgeführt. Hierzu findet eine Überprüfung des Zustands der PAV-Fläche(n) durch die Antragstellerin/den Antragsteller statt. Die Ergebnisse sind in dem Formblatt "Jährliche Rückmeldung" zu dokumentieren, das von der LWF jährlich Mitte Mai übermittelt wird.

Die "Jährliche Rückmeldung" ist bis spätestens 31.07. des laufenden Jahres per Email zu senden an

Die Einwilligung zur Datenerfassung, -verarbeitung und -archivierung sowie zum Betreten des PAV zu Forschungszwecken erfolgt bei Antragstellung. Nur mit dieser Einwilligung ist ein PAV förderfähig.

Bei Baumarten, für die in den Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen (HuV) in der jeweils geltenden Fassung vom Bayerischen Amt für Waldgenetik (AWG) "Herkünfte für Praxisanbauversuche" angegeben sind, dürfen grundsätzlich nur diese Herkünfte verwendet werden. Die Verwendung anderer Herkünfte oder ungenügend nachvollziehbarer Herkunftsangaben führen in der Regel zum Förderausschluss.

Grundsätzlich ist jede PAV-Fläche einzuzäunen. Die fachgerechte Zäunung erfolgt z. B. im Anhalt an die Beschreibung in Kapitel 4.2 im

Der Zaun muss kunststofffrei sein, ist mit einem Tor oder Überstieg zu versehen und muss das vorkommende Schalenwild zuverlässig abhalten.

Das Zusammenbauen von Zäunen ist generell nicht zulässig. Möglich ist jedoch ein gemeinsamer Zaun um mehrere PAV-Maßnahmen oder PAV- und sonstige Kulturbegründungsmaßnahmen, wenn sich bei der beabsichtigten Zaungröße und den Zaununterhaltsvoraussetzungen der Zaun nach örtlicher Erfahrung schalenwilddicht halten lässt. Die Entscheidung hierüber trifft das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.

Kulturpflegemaßnahmen dürfen ausschließlich mechanisch erfolgen (kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln/Herbiziden).

Zeichnet sich bei Anlage des PAV ein intensiver Kulturpflegebedarf ab, sind Markierungsstäbe nahezu immer erforderlich. Die Entscheidung trifft das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.

PAV-Baumarten dürfen während der Bindefrist nicht entnommen werden. Sollen nach Ablauf der Bindefrist bis zum 12. Jahr Entnahmen im Rahmen einer Jungbestandspflege vorgenommen werden, sind diese Maßnahmen nur in Ausnahmefällen und in enger Abstimmung mit der örtlich zuständigen Revierleitung durchzuführen.

5. Förderung PAV-Alternative Herkünfte

Praxisanbauversuche mit alternativen Herkünften sind möglich für heimische Baumarten und Kategorie 1-Baumarten (allgemeine Anbauempfehlung, z. B. Douglasie, Schwarzkiefer, Roteiche) der Leitlinien "Baumarten für den Klimawald" soweit für diese Baumarten in den Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen (HuV) des Amts für Waldgenetik "Herkünfte für Praxisanbauversuche" angegeben sind.

  • Verwendung an Klima und Boden angepasster (standortgemäßer) Baumarten
  • Pflanzverband und Pflanzenmenge im Anhalt an den Wegweiser für bayerische Waldbesitzer "Kulturbegründung und Jungbestandspflege"
  • Nebenbestand den Wegweiserangaben entsprechend, bei Mengenrahmen (von/bis Stück/ha) an der Untergrenze orientieren;
  • Mindestfläche 0,05 ha
  • Gesamt-Höchstfläche 0,50 ha 
  • Praxisanbauversuche mit mehreren Teilflächen alternativer Herkünfte können in einer Maßnahme zusammengefasst werden. Dabei ist je Teilfläche/Baumart/Herkunft die Mindestfläche einzuhalten, und eine möglichst sinnvolle und nachvollziehbare Flächenausformung (kompakt, annähernd quadratisch) anzustreben. Eine Maßnahme mit mehreren Teilflächen darf die Gesamt-Höchstfläche nicht überschreiten.

6. Förderung PAV-Alternative Baumarten

Praxisanbauversuche mit alternativen Baumarten sind möglich für:

Kategorie 2-Baumarten

Kategorie 2-Baumarten (eingeschränkte Anbauempfehlung, insbesondere in Form von Praxisanbauversuchen) der Leitlinien "Baumarten für den Klimawald", derzeit 8 Baumarten, "Herkünfte für Praxisanbauversuche" sind angegeben in den

Baumart
In den HuV gelistet unter
Atlaszeder (Cedrus atlantica)
3.2 FoVG-Baumarten ohne Herkunftsgebiete in Deutschland
Baumhasel (Corylus colurna)
3.4 Nicht FoVG-Baumarten ohne natürliche Vorkommen in Deutschland
Bornmüller Tanne/Türkische Tanne (Abies Bornmuelleriana)
3.4 Nicht FoVG-Baumarten ohne natürliche Vorkommen in Deutschland
Libanonzeder (Cedrus libani)
3.2 FoVG-Baumarten ohne Herkunftsgebiete in Deutschland
Orientbuche (Fagus orientalis)
3.4 Nicht FoVG-Baumarten ohne natürliche Vorkommen in Deutschland
Rumelische Kiefer (Pinus peuce)
3.4 Nicht FoVG-Baumarten ohne natürliche Vorkommen in Deutschland
Ungarische Eiche (Quercus frainetto)
3.4 Nicht FoVG-Baumarten ohne natürliche Vorkommen in Deutschland
Zerreiche (Quercus cerris)
3.2 FoVG-Baumarten ohne Herkunftsgebiete in Deutschland
Kategorie 3-Baumarten

Kategorie 3-Baumarten (bedingte Anbauempfehlung, nur unter wissenschaftlicher Begleitung) der

Für diese Baumarten gibt es noch keine fundierten Erkenntnisse zu geeigneten Herkünften und deshalb auch keine Herkunftsempfehlungen. An deren Stelle treten genaue Angaben zum Erntebestand, siehe "11. Nachzuweisende und aufzubewahrende Belege". Die Angaben sind Fördervoraussetzung.

Bei Unklarheiten bezüglich der Eignung des Erntebestands und der Mindestangaben in den begründenden Unterlagen bitte Kontaktaufnahme mit

  • Verwendung nach derzeitigem Wissensstand standortgeeigneter Baumarten
  • Pflanzverband Nadelholz: 2 x 2 m
  • Pflanzverband Laubholz: 2 x 1,5 m
  • Kein Nebenbestand
  • Mindestfläche 0,05 ha
  • Gesamt-Höchstfläche PAV Kategorie 2-Baumarten: 0,50 ha
  • Gesamt-Höchstfläche PAV Kategorie 3-Baumarten: 0,10 ha 
  • Praxisanbauversuche mit mehreren Teilflächen alternativer Baumarten können in einer Maßnahme zusammengefasst werden. Dabei ist je Teilfläche/Baumart/Herkunft die Mindestfläche einzuhalten, und eine möglichst sinnvolle und nachvollziehbare Flächenausformung (kompakt, annähernd quadratisch) anzustreben. Eine Maßnahme mit mehreren Teilflächen darf die Gesamt-Höchstfläche nicht überschreiten.

7. Förderbeschränkungen

Diese finden sich in A Allgemeine Informationen und Voraussetzungen, 1. Allgemeine Informationen im

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind PAV-Maßnahmen, bei denen Kunststoffe (auch Biokunststoffe) dauerhaft im Wald verbleiben (z. B. Superabsorber als Wurzelschutzgel oder direkt ins Pflanzloch, Kunststoffgitternetz oder Bitumenpappe bei Ballenpflanzen).
  • Die Verwendung von Markierungsstäben aus Kunststoff und weiterer vorübergehend eingesetzter Hilfsmittel aus Kunststoff soll vermieden werden, führt jedoch nicht zum Förderausschluss. Solche Gegenstände müssen unmittelbar nach der Erfüllung ihres Einsatzzwecks vollständig aus dem Wald entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt auch für – laut Herstellerangaben – kompostierfähige kunststoffhaltige Produkte.
  • Bestandsbegründungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig.
  • Ausgeschlossen von der Förderung sind die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und die Begründung von Niederwald.
  • Nicht förderfähig ist eine Wiederaufforstung in Form eines Praxisanbauversuchs (gilt auch nach erfolgter Bewilligung; Ausnahmen sind nur möglich für Maßnahmen, bei denen die Bewilligungsbehörde die forstfachliche Notwendigkeit ausdrücklich befürwortet hat)
    • nach einem vorangegangenen Herbizideinsatz,
    • nach einer vorangegangenen flächigen Befahrung (z. B. zum Fräsen, Grubbern, Mulchen),
    • nach einem vorangegangenen Kahlhieb gemäß Art. 4 BayWaldG. 
  • Kategorie 4-Baumarten der "Leitlinien Klimawald" (keine Anbauempfehlung, für den forstlichen Anbau ungeeignet) sind nicht förderfähig.

Alternative Herkünfte und Baumarten können auch für Kulturbegründungen außerhalb von Praxisanbauversuchen verwendet werden. Genauere Regelungen finden sich in in den Förderhinweisen zur Förderung der Wiederaufforstung:

8. Förderzuschläge

PAV-Maßnahmen in Kleinprivatwäldern können einen Anreizzuschlag erhalten, wenn die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller nicht mehr als 20 ha Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde (des AELF) bewirtschaftet. Bei Aufforstung ist die Waldfläche einschließlich der beantragten Aufforstung ausschlaggebend.

Für PAV-Maßnahmen, die überwiegend, also mehr als 50 % der Fläche im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) oder im Bergwald im Wuchsgebiet 15 "Bayerische Alpen" erfolgen, kann ebenfalls ein Erschwerniszuschlag gewährt werden (siehe Anhang 11.2 zum LWF-Wissen Nr. 32 "Die regionale natürliche Waldzusammensetzung Bayerns").

Wird durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde festgestellt und dokumentiert, dass es sich um Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG handelt, ohne dass dieser in das Schutzwaldverzeichnis eingetragen ist, kann der Zuschlag trotzdem gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass im Antrag auf Förderung das Einverständnis zur Eintragung in das Schutzwaldverzeichnis erklärt wurde.

Durch die Benetzung der Wurzeln mit einem Wurzelschutzmittel wird ihr Abtrocknen bei Transport und Entladung verringert, wodurch die Pflanzen länger frisch und wasserversorgt bleiben. Förderfähig ist ausschließlich die Wurzelschutztauchung im Forstpflanzenbetrieb vor dem Verladen zur Auslieferung. Weitere Informationen sind im LWF-Merkblatt 47 "Wurzelschutz bei der Pflanzung" zu finden.

Zulässig sind nur nachweislich kunststofffreie Präparate auf Algenbasis. Viele Produkte enthalten Kunststoffe. Auch wenn Kunststoffe auf Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt werden, ist deren biologische Abbaubarkeit unter Waldbedingungen bisher nicht nachgewiesen.

Die Wurzelschutztauchung muss auf der Rechnung/dem Lieferschein mit Stückzahl und Angabe des verwendeten Mittels aufgeführt sein.

Ballenpflanzen können den Zuschlag nicht erhalten.

9. Beginn und Fertigstellung der Maßnahme

Grundsätzlich darf mit einer Fördermaßnahme nach der WALDFÖPR 2025 erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gefährdet die Förderfähigkeit. Als Maßnahmenbeginn zählt bereits der Abschluss eines maßnahmenbezogenen Liefer- und Dienstleistungsvertrages (Auftragsvergabe).

Bei waldbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit PAV, bei denen die Maßnahmenausführung aus der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern besteht, sind nicht die Bestellung/der Abruf des Pflanzguts, sondern sein Einbringen in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Pflanzgutbestellung auf der Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde festgesetzten/erstellten Fachplans erfolgt.

Mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis wird von den Antragstellenden im zentralen Serviceportal iBalis des StMELF die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde angezeigt.

Wesentliche Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. Dies sind alle nicht oder nicht vollständig eingehaltenen Auflagen, außerdem jede Abweichung von der geplanten PAV-Fläche, Abweichungen bei der Stückzahl oder dem Pflanzverband, bei den verwendeten Baumarten oder Herkünften (Aufzählung nicht abschließend).

Versäumnisse bei der Mitteilung von Abweichungen sind in der Regel förderschädlich. In schwerwiegenden Fällen kann auch ein Verdacht auf Subventionsbetrug entstehen.

Informationen hierzu finden Sie im Kapitel 3. Abschnitt "Pflanzenausfälle vor Beginn der Bindefrist" in den Förderhinweisen zur Förderung der Nachbesserung:

10. Förderung Bewässerung, Nachbesserung, Kulturpflege

Die Förderung der Bewässerung erfolgt grundsätzlich nur, wenn aufgrund der Witterungslage und nach fachlicher Einschätzung durch die Bewilligungsbehörde der Anwuchserfolg ohne Bewässerung gefährdet ist.

Weitere Informationen

Die Förderung der Nachbesserung (Nachpflanzung ausgefallener Pflanzen) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Grundvoraussetzung für die Förderung der Nachbesserung ist, dass Ausfälle aufgrund natürlicher Ereignisse, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht zu vertreten hat (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) aufgetreten sind, und keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können.

Nur, wenn mehr als 30 % der Pflanzen ausgefallen sind, ist eine Förderung der Nachbesserung möglich.

Bei PAV gelten spezielle Regelungen, die von der Nachbesserung der anderen Kulturbegründungen teilweise abweichen. Sie sind in dem Kapitel "6. Nachbesserung von Praxisanbauversuchen" beschrieben.

Bei Aufforstung gelten andere Regelungen als bei Wiederaufforstung. Sie sind in dem Kapitel "4. Förderfähigkeit der Nachbesserung", Abschnitt "Besonderheiten bei Aufforstung" enthalten.

Die Kulturpflege von Praxisanbauversuchen nach der WALDFÖPR 2025 ist im Grundfördersatz eingepreist, ein Zuschlag zum Grundfördersatz für schwierige Verhältnisse aufgrund besonders hohen Kulturpflegeaufwands ist nicht möglich.

Bei Praxisanbauversuchen nach WALDFÖPR 2020 ("Altmaßnahmen") wird die Beseitigung der Konkurrenzvegetation gemäß WALDFÖPR 2020 Nr. 4.3.1.1 – letztes Tiret ausgenommen – auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie weitergeführt, als Jungbestandspflege unter 5 m Höhe nach Nr. 4.3.2 der WALDFÖPR 2025. Dabei wird der Erschwerniszuschlag nach Nr. 5.3.3.2, Satz 1, letztes Tiret gewährt, weitere Zuschläge soweit zutreffend.

11. Nachzuweisende und aufzubewahrende Belege

Sämtliche Nachweisunterlagen müssen auf den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers lauten.

Die Antragstellenden bewahren alle maßnahmenbezogenen Belege während der Bindefrist auf, und legen sie der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zu Prüfzwecken vor.

Hochzuladen mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis sind Lieferschein(e) und/oder Rechnung(en)
  • für "PAV-Alternative Herkünfte" von heimischen Baumarten bzw. Kategorie 1-Baumarten der Leitlinien "Baumarten für den Klimawald", ebenso
  • für "PAV-Alternative Baumarten" von den derzeit 8 Kategorie 2-Baumarten der Leitlinien "Baumarten für den Klimawald": 
    • für die geförderten Bäume, mit allen prüfrelevanten Angaben wie Datum, Baumart, Anzahl, Herkunft für Praxisanbauversuche, Sortiment, Wurzelschutztauchung.
  • Für Kategorie 3-Baumarten der Leitlinien "Baumarten für den Klimawald" ist eine Förderung nur möglich, wenn darüber hinaus anstatt der "Herkunft für Praxisanbauversuche" genaue Angaben zum Erntebestand enthalten sind, mindestens folgende:
    • Bestandsbeschreibung
    • Kategorie nach FoVG § 2, Nr. 8. (quellengesichert, ausgewählt, qualifiziert, geprüft)
    • Flächengröße
    • Anzahl der Erntebäume
    • Höhenlage
    • Bestandskoordinaten
  • Enthalten Lieferschein/Rechnung höhere als die beantragten Stückzahlen je Baumart, bedarf es einer Eigenerklärung mit Name, Datum, Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers zur anteiligen Verwendung der Pflanzen.

Darüber hinaus sind Nachweisunterlagen nicht hochzuladen, es zählt die Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers "keine Änderungen gegenüber dem Fachplan" in der Fertigstellungsanzeige/im Verwendungsnachweis, und das Ergebnis der ausgeführten Maßnahme vor Ort, das vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde auf Basis von Stichproben kontrolliert wird.

Weitere Informationen

Zeichnung eines bayerischen Forstbeamten Nicole Maushake
Unser Tipp:

Fragen kostet nichts! Unsere Beratungsförsterinnen und -förster helfen bei Fragen zu Ihrem Wald gerne weiter. Mit unserem praktischen Försterfinder können Sie schnell Ihren zuständigen Förster oder Ihre Försterin vor Ort finden.

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