1. Förderung Wiederaufforstung durch Pflanzung – Erster Überblick
Gefördert wird die Wiederaufforstung durch Pflanzung. Die Förderung beinhaltet die Ausgaben für die Anlage einer Kultur (Pflanzen und Pflanzung), sowie die Ausgaben für Maßnahmen zu deren Schutz und Pflege während der 5-jährigen Bindefrist und für die Nachbesserung ausgefallener (= abgestorbener) Pflanzen bis zu 30 %.
Die Förderung umfasst Wiederaufforstung, Voranbau, Unterbau, Vorwaldbegründung oder Ergänzungspflanzung.
Maßnahme | Grundfördersatz | Zuschlag Kleinprivatwald | Zuschlag Natura 2000 | Zuschlag Schutzwald | Zuschlag schwierige Verhältnisse | Zuschlag Wurzelschutz-tauchung | Zuschlag Wuchshilfen o. Kunststoff |
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Pflanzung Baumschulpflanzen | 3,80 €/Stück | 0,38 €/Stück | 0,38 €/Stück | 1,90 €/Stück | 0,76 €/Stück | 0,14 €/Stück | 3,00 €/Stück |
Pflanzung seltene Baumart | 5,00 €/Stück | 0,50 €/Stück | 0,50 €/Stück | 2,50 €/Stück | 1,00 €/Stück | 0,14 €/Stück | 3,00 €/Stück |
Pflanzung Strauch | 5,00 €/Stück | 0,50 €/Stück | 0,50 €/Stück | 2,50 €/Stück | 1,00 €/Stück | 0,14 €/Stück | 3,00 €/Stück |
Pflanzung Wildling | 2,50 €/Stück | 0,25 €/Stück | 0,25 €/Stück | 1,25 €/Stück | 0,50 €/Stück | 3,00 €/Stück |
Die Bagatellgrenze liegt bei 700 Euro. Maßnahmen unter diesem Förderbetrag sind nicht förderfähig. Die Bindefrist beginnt mit der Abnahme (erfolgreichen Prüfung) der fertiggestellten Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde und dauert 5 Jahre.
Zuwendungen für die Wiederaufforstung werden als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
In der Regel erfolgt vor Antragstellung eine kostenlose Beratung und Planung der Maßnahme vor Ort durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, also durch Försterinnen und Förster vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF),
Dabei wird ein sogenannter Fachplan erstellt, der nach Anerkennung durch die Antragstellerin/den Antragsteller die Ausführung der Pflanzmaßnahme detailliert beschreibt. Die Auflagen des Fachplans müssen eingehalten werden.
2. Grundanforderungen an Pflanzen und Pflanzung
Gefördert wird die Pflanzung von Anzuchtpflanzen von einem nach § 17 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) angemeldeten Forstpflanzenbetrieb, mindestens des Sortiments "1/0", außerdem die Pflanzung von Wildlingspflanzen.
Gefördert werden nur Forstpflanzen, nicht Kulturbäume wie z. B. Obstbäume. Nicht förderfähig sind außerdem Stecklinge oder unbewurzelte Setzstangen, sowie unverholzte Sämlinge im ersten Jahr der Anzucht.
Weitere Informationen zur Beurteilung der Pflanzenqualität, zum schonenden Pflanzentransport, zu sachgerechten Pflanzverfahren uvm. finden sie hier:
Die Verjüngungen müssen eine nach Standort und Zielbaumarten angemessene Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung aufweisen. Hierbei dienen die im Wegweiser "Kulturbegründung und Jungwuchspflege" der bayerischen Forstverwaltung aufgeführten Mindestpflanzenzahlen als Orientierung.
Wenn aufgrund waldbaulicher Überlegungen Abweichungen vom Wegweiser "Kulturbegründung und Jungwuchspflege" notwendig erscheinen, ist dies mit begründeter Genehmigung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde möglich. Zu erwartende Pflanzenausfälle oder hohe Qualitätsansprüche sind keine ausreichende Begründung für eine höhere Pflanzenzahl.
Klimabedingt zunehmender Schädlingsbefall und Extremwetterereignisse erfordern eine Umstellung auf klimatolerante, artenreiche Mischwälder ("Waldumbau"). Die Förderung erfolgt zwar nach der Pflanzenstückzahl, dennoch wird für die bepflanzte Fläche eine "Maßnahmenfläche" festgelegt.
Grundsätzlich entspricht die Maßnahmenfläche der Waldumbaufläche. Dies gilt auch für Kulturen im Weitverband und für Vorwaldbegründungen. Ausgelassene Flächen wie z. B. Stöcke, Rückegassen müssen nicht abgezogen werden. Einzige Ausnahme: Bei nicht-flächiger Bepflanzung mit Kleintrupps oder Neldern im Rahmen einer Ergänzungspflanzung oder Anreicherungskultur wird je Pflanze mit einer Fläche von 5 m² als Waldumbaufläche gerechnet.
3. Verbesserung der biologischen Vielfalt
Es dürfen nur standortgemäße Baum- und Straucharten verwendet werden. Dies sind Baum- und Straucharten, die nach forstlicher Fachkenntnis bei den örtlichen Boden- und Klimabedingungen geeignet sind.
Zur Erhöhung der Biodiversität sollen Totholz und nicht verdämmende Krautflora erhalten bleiben, sowie Weichlaubhölzer und vorhandene Naturverjüngungsansätze in die Kulturplanung mit einbezogen werden.
Die Pflanzung von seltenen Bäumen und von Sträuchern wird zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und Klimatoleranz erhöht gefördert.
Seltene Baumarten im Sinne der Richtlinie sind Bergulme, Burgenahorn (französ. Ahorn), Edelkastanie, Eibe, Elsbeere, Feldahorn, Flatterulme, Flaumeiche, Schwarzpappel, Speierling, Stechpalme, Walnuss, Wildapfel und Wildbirne.
Die Verwendung von Wildlingen aus dem eigenen Wald ist förderfähig, sofern der Ausgangsbestand aus forstfachlicher Sicht hierfür qualitativ und quantitativ geeignet ist.
Die Entscheidung über die Eignung trifft das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde, dem vor der Wildlingsgewinnung die Möglichkeit der Ortseinsicht zur Beurteilung des Ausgangsbestands gewährt werden muss.
Zur Erhöhung der genetischen Vielfalt der Wildlinge sollen Waldbestände für die Wildlingsgewinnung möglichst groß sein, und die Gewinnung soll möglichst breit über die Bestandesfläche verteilt erfolgen.
Angekaufte Wildlinge sind nur nach dem Fördersatz für Wildlinge förderfähig.
Für angekaufte Wildlinge gelten die Vorschriften des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG), die für Pflanzgut zur Anzucht in Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben gelten, einschließlich der Vorschriften zum Inverkehrbringen.
Der Begriff "standortheimisch" kommt aus dem Naturschutzrecht und ist in Bezug auf Waldbäume strenger zu sehen, als der Begriff "heimische Baumarten", deren Gegenstück "alternative Baumarten" sind.
Für die Einordnung der Baumarteneigenschaft „standortheimisch“ sind folgende Quellen einschlägig:
- "Handbuch der natürlichen Waldgesellschaften Bayerns" (Walentowski et al.)
- LWF-Praxishilfe "Wald-Lebensraumtypen in Bayern" externer Link
- Anlage VII "Handbuch der Lebensraumtypen in Bayern", ggf. in regionalisierter Fassung externer Link
Welche der drei Quellen im Einzelfall verwendet wird, obliegt dem Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
Grundsätzlich müssen überwiegend – d. h. > 50 % der Stückzahl – standortheimische Baum- und Straucharten beteiligt werden.
Ergibt die Fachanwendung BASIS für einen beabsichtigten Pflanzort eine zu geringe Auswahl von Baumarten, die unter Berücksichtigung der zukünftigen Klimabedingungen und zu erwartender Schaderreger noch geeignet sind, kann vom Mindestanteil standortheimischer Baumarten nach unten abgewichen werden. Hierzu ist eine Begründung durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde erforderlich.
Bei Vorwaldbegründung, Anreicherungskulturen bzw. Ergänzungspflanzungen muss der Mindestanteil standortheimischer Baumarten nicht eingehalten werden.
Sträucher zählen zum Mindestanteil standortheimisch, wenn die Arten in benachbarten naturnahen Waldrändern vorkommen.
Bei der Begründung von Mischbeständen müssen mindestens 40 % der Maßnahmenfläche mit Laubholz aufgeforstet werden.
Der Mindestlaubholzanteil gilt auch beim Durchgittern (= Überpflanzen im Weitverband) von flächigem reinem Laubholz mit höchstens 500 Stück pro Hektar bei heimischen bzw. höchstens 100 Stück bei nicht heimischen Nadelhölzern als eingehalten. Bei dichterem Überstellen zählt die Pflanzung als Nadelholz, der Laubholznebenbestand bewirkt dann keinen rechnerischen Laubholzanteil mehr. Dies gilt analog für Nadelholz-Weitverbände.
Über 1 Hektar darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen. Bei Einhaltung der sonstigen Fördervoraussetzungen kann hierfür auch der Nebenbestand herangezogen werden.
Bleiben bei Wiederaufforstungen über 1 ha mindestens 25 % der bepflanzten Fläche frei, darf bei nicht flächigem Voranbau und bei Vorwaldbegründung mit einer Baumart gearbeitet werden. Auch bei Weitverbänden im Rahmen von Voranbau, Unterbau oder Vorwaldbegründung mit maximal 1.000 Pflanzen je Hektar gelten 25 % der Fläche generell als freigelassen.
Das Laubholz muss durch eine geeignete Mischungsform ökologisch wirksam verteilt sein, z. B. durch trupp- bis gruppenweise Einbringung.
Nur in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer ist auch das Begründen von Nadelbeständen förderfähig. Diese liegt auf Standorten vor, auf denen die Hauptbaumarten des Lebensraumtyps (siehe bei "Verwendung standortgemäßer und standortheimischer Baum- und Straucharten") ausschließlich aus Fichte, Kiefer, Lärche oder Zirbe bestehen. Sind darin Laubhölzer unter "Weitere lebensraumtypische Baumarten" aufgeführt, sind sie – soweit forstfachlich möglich – zu beteiligen.
Die Förderung der Fichte ist nur in den Lebensraumtypen der Anlage VII "Handbuch der Lebensraumtypen in Bayern" zulässig, in denen die Fichte mit "H" (Hauptbaumart) oder "N" (Nebenbaumart, nicht "B" und "S") aufgeführt ist.
Weißtanne, Eibe und Sträucher sind dem Laubholz gleichgestellt.
Wird die Baumart Weißtanne (bzw. Eibe) als Laubholz angerechnet, soll bei flächiger Pflanzung echtes Laubholz ökologisch wirksam vorhanden sein oder aktiv mit eingebracht werden. Bei Voranbau und/oder Einbringung in Trupp- bis Gruppengröße kann davon abgesehen werden.
Vorhandenes Laubholz aus Naturverjüngung oder aus früherem Laubholz-Voranbau kann als Mindestlaubholzanteil und für den Mindestanteil standortheimischer Baumarten in die Maßnahme eingebunden werden, wenn sich nach Verteilung und Baumartenzusammensetzung ein waldbaulich sinnvolles Verjüngungsziel ergibt. Dabei ist unerheblich, ob das Laubholz als Voranbau oder Naturverjüngung bereits anderweitig gefördert wurde, oder als Naturverjüngung (nach Nr. 2.3 der Richtlinie) gefördert werden soll.
Die Fläche eingebundenen Laubholzes wird georeferenziert als Maßnahmenfläche mitgemessen und muss von der Förderfläche Naturverjüngung – soweit einschlägig – nicht abgezogen werden. Die Altersklasse muss zur Verjüngung passen, das eingebundene Laubholz sollte das Jugendstadium bzw. Jungbestandspflegealter nicht überschreiten. Durch eine Auflage muss sichergestellt werden, dass das eingebundene Laubholz während der gesamten Bindefrist erhalten bleibt.
Für Ergänzungspflanzungen, Anreicherungskulturen, Voranbau, Unterbau, Weitverbände und Vorwaldbegründungen kann vorhandenes Laubholz in gleicher Weise in die Maßnahme eingebunden werden.
4. Verbesserung der Klimatoleranz
mit alternativen Herkünften, entspricht "Herkünfte für Praxisanbauversuche" in den HuV (siehe unter "Genetische Eignung der Pflanzen") bei heimischen Baumarten und bei Baumarten der Kategorie 1, oder
mit alternativen Baumarten der Kategorie 2 der Leitlinien "Baumarten für den Klimawald" begründet werden.
Bei Verwendung von alternativen Baumarten der Kategorie 2 kommt der Fördersatz der seltenen Baumarten zur Anwendung.
Bei geförderten Maßnahmen der Wiederaufforstung müssen geeignete Herkünfte verwendet werden. Die Herkunfts- und Verwendungsempfehlungen (HuV) in der jeweils geltenden Fassung vom Bayerischen Amt für Waldgenetik (AWG) sind verbindlich. Die Verwendung nicht empfohlener Herkünfte führt in der Regel zum Förderausschluss.
Herkünfte, deren Zulassung befristet ist (meist zum 31.12. eines Jahres), dürfen nur dann im Fachplan eingetragen werden, wenn sichergestellt ist dass die Bewilligung der Fördermaßnahme noch vor Fristablauf erfolgt.
Bei Herkünften für Praxisanbauversuche (alternative Herkünfte und Herkünfte für alternative Baumarten der Kategorie 2 der Leitlinie "Baumarten im Klimawald") ist die Auswahl in den HuV verbindlich, darüber hinausgehende Herkünfte dürfen nur nach Einzelgenehmigung durch das AWG verwendet werden.
Bei Baumarten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, und für die es bisher keine HuV gibt (z. B. Griechische Tanne, Zirbelkiefer), darf nur Vermehrungsgut verwendet werden, das zur forstlichen Verwendung geeignet ist: "geprüft", "qualifiziert", "ausgewählt", nicht jedoch "quellengesichert". Einzige Ausnahme ist hier die Flaumeiche, bei der – nur nach Vorab-Anfrage bei der Landesstelle FoVG – im Einzelfall auch quellengesichertes Material zur Anwendung kommen kann.
Bei den neu in die HuV aufgenommenen Baumarten Feldahorn, Speierling, Elsbeere, Eibe und Flatterulme, die (noch) nicht dem FoVG unterliegen, sollen grundsätzlich die dort aufgeführten Herkünfte verwendet werden (erstrangiger Eintrag im Fachplan). Übergangsweise können diese Baumarten auch noch gefördert werden, wenn kein Herkunftsnachweis vorliegt.
Bei der Verwendung von Pappeln dürfen nur für den Hochwald geeignete Sorten zum Einsatz kommen. Dies sind Sorten, die in den HuV in der Rubrik "Populus ssp." und "Herkünfte des HKG 900 01" mindestens mit "+" in den Spalten "Eignung für den Hochwaldanbau" gekennzeichnet sind.
Heimische Baum- und Straucharten, die nicht in den HuV aufgeführt sind, sollen, soweit verfügbar, als "Zertifiziert Gebietseigene Gehölze" (GeG) – Zertifizierung derzeit nur möglich durch die "Zertifizierung Bau" – des jeweiligen Vorkommensgebiets verwendet werden.
Zur Erhöhung der Klimaresilienz neu begründeter Bestände soll vorzugsweise Vermehrungsgut mit genetisch überprüfbarer Herkunft verwendet werden.
Für genetisch überprüfbare Herkünfte gibt es Zertifikate, deren Anforderungen und Garantien den Internet-Auftritten der Zertifizierungssysteme entnommen werden können.
5. Wiederaufforstung – planmäßig und nach Schadereignis
Als Schadereignis gelten nicht nur plötzlich eingetretene Schädigungen, sondern auch länger wirkende Schäden wie Eschentriebsterben, Fichtenblattwespe, soweit flächig auftretend. Das Vorliegen eines Schadereignisses ergibt nicht automatisch die Begründung für den Zuschlag für besonders schwierige Verhältnisse, hierfür bedarf es einer triftigeren Begründung (siehe Förderzuschläge).
Es wird unterschieden zwischen einer planmäßigen Wiederaufforstung und einer Wiederaufforstung nach Schadereignis.
Bei einer plänmäßigen Wiederaufforstung muss eine Verbesserung des Waldzustandes erreicht werden. Diese gilt als erreicht, wenn sich durch die Maßnahme die Klimatoleranz und biologische Vielfalt gegenüber dem Vorbestand erhöht, z. B. durch das Einbringen von weiteren Mischbaumarten, seltenen Baumarten, Halbbäumen und Sträuchern.
6. Förderbeschränkungen
Diese finden sich in der Richtlinie WALDFÖPR 2025 Nr. 4.9
Ausgeschlossen von der Förderung sind alle Maßnahmen, bei denen Kunststoffe – auch Biokunststoffe – dauerhaft im Wald verbleiben. Dies betrifft z. B. die Wurzelschutztauchung mit polyacrylathaltigen Absorbern, die Einbringung von sogenannten Superabsorbern ins Pflanzloch oder das Setzen von Ballenpflanzen ohne vorherige vollständige Abnahme bitumen- bzw. kunststoffhaltiger Container. Übriggebliebene bitumen-/kunststoffhaltige Reste sind Abfall und als solcher aus dem Wald zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, auch kunststoffhaltige Pflanzbündelschnüre. Die Verwendung von Markierungsstäben aus Kunststoff, von kunststoffhaltigen Wuchshilfen oder von Kunststoff-Verbissschutzklemmen (Terminaltrieb-Schutzmanschetten) sollte möglichst vermieden werden, führt jedoch nicht zum Förderausschluss der Pflanzung. All diese Hilfsmittel müssen allerdings unmittelbar nach der Erfüllung ihres Einsatzzwecks vollständig aus dem Wald entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt auch für – laut Herstellerangaben kompostierfähige – kunststoffhaltige Produkte. Die Errichtung von Wildschutzzäunen aus Kunststoffen bzw. mit Einsatz von Kunststoffen ist nicht zulässig.
Kulturpflegemaßnahmen (z. B. zum Eindämmen bedrängender Begleitflora) müssen herbizidfrei erfolgen.
In Natura 2000-Gebieten ist die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen zu beachten. Das gilt auch für sonstige nach Naturschutzrecht unter Schutz stehende Flächen, wie beispielsweise gesetzlich geschützte Biotope oder Naturschutzgebiete.
Ausgeschlossen von der Förderung sind die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre und die Begründung von Niederwald.
Nicht förderfähig ist eine Wiederaufforstung (gilt auch nach erfolgter Bewilligung. Ausnahmen sind nur möglich für Maßnahmen, bei denen die Bewilligungsbehörde die forstfachliche Notwendigkeit ausdrücklich befürwortet hat).
nach einem vorangegangenen Herbizideinsatz
nach einer vorangegangenen flächigen Befahrung (z. B. zum Fräsen, Grubbern, Mulchen)
nach einem vorangegangenen Kahlhieb gemäß Art. 4 BayWaldG
7. Förderzuschläge
Wiederaufforstungsmaßnahmen in Kleinprivatwäldern können einen Anreizzuschlag erhalten, wenn die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller nicht mehr als 20 ha Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde (des AELF) bewirtschaftet.
Für Maßnahmen der Wiederaufforstung, die überwiegend, also mehr als 50 % der Fläche in einem Natura 2000-Gebiet erfolgen und der Erhaltung/Wiederherstellung des Lebensraumtyps oder Arthabitats dienen, kann ein Erschwerniszuschlag gewährt werden.
Für Wiederaufforstungsmaßnahmen, die überwiegend, also mehr als 50 % der Fläche im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) oder im Bergwald im Wuchsgebiet 15 "Bayerische Alpen" erfolgen, kann ebenfalls ein Erschwerniszuschlag gewährt werden (siehe Anhang 11.2 zum LWF-Wissen Nr. 32 "Die regionale natürliche Waldzusammensetzung Bayerns").
Wird durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde festgestellt und dokumentiert, dass es sich um Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG handelt, ohne dass dieser in das Schutzwaldverzeichnis eingetragen ist, kann der Zuschlag trotzdem gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass im Antrag auf Förderung das Einverständnis zur Eintragung in das Schutzwaldverzeichnis erklärt wurde.
Das Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse wird vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde begründet festgestellt.
Überdurchschnittlicher Kulturpflegeaufwand, d. h. mindestens dreimalige Kulturpflege während der Bindefrist notwendig (z. B. bei Freiflächencharakter)
Vorliegen sonstiger sehr schwieriger Verhältnisse für die Bepflanzung auf der überwiegenden Fläche (entspr. > 50 %), z. B. extrem skelettreicher Boden, unverschuldete und zwingend erforderliche Vorbereitung der Pflanzfläche aufgrund von flächigen Windwurftellern etc.
Sehr schwere Erreichbarkeit der Fläche, nur außerhalb Schutzwald Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und Bergwald im Wuchsgebiet 15
Erschwerende Geländemerkmale auf der überwiegenden Fläche (entspr. > 50 %) wie extreme Steilheit, Blocküberlagerung, Fels, nur außerhalb Schutzwald Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und Bergwald im Wuchsgebiet 15
Durch die Benetzung der Wurzeln mit einem Wurzelschutzmittel wird ihr Abtrocknen bei Transport und Entladung verringert, wodurch die Pflanzen länger frisch und wasserversorgt bleiben. Förderfähig ist ausschließlich die Wurzelschutztauchung im Forstpflanzenbetrieb vor dem Verladen zur Auslieferung. Weitere Informationen sind im LWF-Merkblatt 47 "Wurzelschutz bei der Pflanzung" zu finden.
Zulässig sind nur nachweislich kunststofffreie Präparate auf Algenbasis. Viele Produkte enthalten Kunststoffe. Auch wenn Kunststoffe auf Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt werden, ist deren biologische Abbaubarkeit unter Waldbedingungen bisher nicht nachgewiesen.
Die Wurzelschutztauchung muss auf der Rechnung/dem Lieferschein mit Stückzahl und Angabe des verwendeten Mittels aufgeführt sein.
Ballenpflanzen und Wildlinge können den Zuschlag nicht erhalten.
Der Zuschlag wird gewährt, wenn Wuchshilfen für die Kulturbegründung zwingend erforderlich sind. Die Zuschlagsgewährung ist auf max. 1000 Stück je Maßnahme begrenzt.
Es dürfen nur kunststofffreie Wuchshilfen zum Einsatz kommen. Aufgrund des bisher nicht geklärten Abbauverhaltens von Mischstoffen unter den Licht- und Bodenverhältnissen des Waldes, werden derzeit fast ausschließlich Wuchshilfen – einschließlich Material zur Verbindung und Befestigung – aus reinen, unvermischten Rohstoffen wie Massivholz, Eisen(draht) und Naturfasern anerkannt. Auskunft über zuschlagsfähige Wuchshilfenmodelle erteilt das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde.
Grundsätzlich sollen Wuchshilfen ein wachstumsförderndes Innenklima und eine Schutzwirkung vor verdämmender Begleitvegetation entfalten.
Ihr vorwiegender Einsatz als Verbiss- bzw. Fegeschutz ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bedingungen der Kulturfläche eine Zäunung oder ein Einzelschutz ohne Wuchshilfe unzweckmäßig wäre. Dies trifft in erster Linie zu, wenn der Aufwand für die Zäunung aufgrund einer weitständigen Pflanzenverteilung oder einer sehr ungünstigen Zaunform in keinem Verhältnis zur erzielbaren Schutzwirkung steht. Die begründete Bestätigung solcher Ausnahmetatbestände durch das Forstpersonal der Bewilligungsbehörde ist Voraussetzung.
Stellen sich geförderte oder per Auflage gesetzte Wuchshilfen als nicht ausreichend witterungsbeständig heraus und zerfallen vorzeitig, müssen sie auf eigene Kosten ersetzt werden, es sei denn es werden andere Wege zum Erreichen des Zuschlagsziels gefunden.
Auch Wuchshilfen die rückstandsfrei verrotten sind nach der Erfüllung ihrer Zweckbestimmung abzubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen, weil sie rechtlich als Abfall zu werten sind.
8. Beginn und Fertigstellung der Maßnahme
Grundsätzlich darf mit einer Fördermaßnahme nach der WALDFÖPR 2025 erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gefährdet die Förderfähigkeit. Als Maßnahmenbeginn zählt bereits der Abschluss eines maßnahmenbezogenen Liefer- und Dienstleistungsvertrages (Auftragsvergabe).
Bei waldbaulichen Maßnahmen, bei denen die Maßnahmenausführung aus dem Pflanzen von Bäumen und Sträuchern besteht, sind nicht die Bestellung oder der Pflanzenabruf, sondern das Einbringen des Pflanzmaterials in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Pflanzenbestellung oder der Pflanzenabruf auf Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde festgesetzten/erstellten Fachplans erfolgt.
Analog zur Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind im Falle der Lohnanzucht die Beerntung zur Saatgutgewinnung, die Saatgutbestellung und die Lohnanzucht selbst sind nicht als Maßnahmenbeginn zu betrachten.
Bei zuschlagsfähigen Wuchshilfen ist – wie beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern – die Ausbringung auf der Fläche als Maßnahmenbeginn zu werten.
Mit der Fertigstellungsanzeige/dem Verwendungsnachweis wird von den Antragstellenden im zentralen Serviceportal iBalis des StMELF die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde angezeigt.
Wesentliche Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. Dies sind alle nicht oder nicht vollständig eingehaltenen Auflagen, außerdem erhebliche Veränderungen der Maßnahmenfläche, erheblich abweichende Pflanzengrößen, z. B. Großpflanzen statt Normalpflanzen, Abweichungen der Pflanzenzahl und beim Pflanzverband, die Verwendung anderer Baumarten (Aufzählung nicht abschließend).
Versäumnisse bei der Mitteilung von Abweichungen können förderschädlich sein. In schwerwiegenden Fällen kann auch ein Verdacht auf Subventionsbetrug entstehen.
Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt "Pflanzenausfälle" in den Förderhinweisen zur Förderung der Nachbesserung:
9. Förderung Bewässerung, Nachbesserung, Kulturpflege
Die Förderung der Bewässerung erfolgt grundsätzlich nur, wenn aufgrund der Witterungslage und nach fachlicher Einschätzung durch die Bewilligungsbehörde der Anwuchserfolg ohne Bewässerung gefährdet ist.
Die Förderung der Nachbesserung (Nachpflanzung ausgefallener Pflanzen) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Grundvoraussetzung für die Förderung der Nachbesserung ist, dass Ausfälle aufgrund natürlicher Ereignisse, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht zu vertreten hat (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) aufgetreten sind, und keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können.
Nur, wenn mehr als 30 % der Pflanzen ausgefallen sind, ist eine Förderung der Nachbesserung möglich.
Bei Wiederaufforstungen nach der WALDFÖPR 2025 sind die Kulturpflegemaßnahmen im Grundfördersatz enthalten.
Bei Maßnahmen nach WALDFÖPR 2020 ("Altmaßnahmen") wird die Beseitigung der Konkurrenzvegetation im dritten, vierten und fünften Jahr der Bindefrist gemäß WALDFÖPR 2020 Nr. 4.3.1.1 – letztes Tiret ausgenommen (Kulturpflege nicht geförderter Kulturen) – auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie weitergeführt, als Jungbestandspflege unter 5 m Höhe nach Nr. 4.3.2 der WALDFÖPR 2025. Dabei wird der Erschwerniszuschlag nach Nr. 5.3.3.2, Satz 1, letztes Tiret gewährt, weitere Zuschläge soweit zutreffend.
10. Nachzuweisende und aufzubewahrende Belege
Sämtliche Nachweisunterlagen müssen auf den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers lauten.
Die Antragstellenden bewahren alle maßnahmenbezogenen Belege während der Bindefrist auf, und legen sie der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zu Prüfzwecken vor.
Hochzuladen mit der Fertigstellungsanzeige/mit dem Verwendungsnachweis:
Lieferschein oder Rechnung über Pflanzenankauf für alle geförderten Bäume und Sträucher, mit allen prüfrelevanten Angaben wie Datum, Baumart, Anzahl, Herkunft, Sortiment, Wurzelschutztauchung. Enthalten Lieferschein/Rechnung wesentlich höhere Stückzahlen oder mehr Baumarten als zur Förderung erforderlich, bedarf es einer Eigenerklärung mit Name, Datum, Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers zur anteiligen Verwendung der Pflanzen.
Gegebenenfalls Lieferschein oder Rechnung für in der Maßnahmenfläche gepflanzte, jedoch nicht geförderte Bäume und Sträucher, z. B. Mehrmengen.
Beschaffenheit der Belege, Eigenerklärungen:
Die Darstellung der Teilflächen, Teilmengen und Pflanzensortimente in gleicher Weise wie im Fachplan schafft Klarheit, andernfalls muss ggf. durch Eigenerklärung mit Name, Datum, Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers eine Zuordnung der nachgewiesenen Pflanzen erfolgen.
Darüber hinaus sind Nachweisunterlagen nicht hochzuladen, es zählt die Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers "keine Änderungen gegenüber dem Fachplan" in der Fertigstellungsanzeige/im Verwendungsnachweis, und das Ergebnis der ausgeführten Maßnahme vor Ort, das vom Forstpersonal der Bewilligungsbehörde auf Basis von Stichproben kontrolliert wird.
Weitere Informationen

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Försterfinder- Kulturbegründung und Jungwuchspflege - Wegweiser für bayerische Waldbesitzer | Bestellportal externer Link
- Video: "Kulturbegründung – mit Qualität von Anfang an" | LWF externer Link
- Forstpflanzen 1x1 interner Link
- Durchführung von Pflanzungen interner Link
- Die Pflanze bestimmt das Pflanzverfahren interner Link
- Wildlinge - richtig eingesetzt - LWF-Merkblatt 8 | LWF externer Link
- Wurzelschutz bei der Pflanzung - LWF-Merkblatt 47 | LWF externer Link
- LWF-Praxishilfe "Wald-Lebensraumtypen in Bayern" | LWF externer Link
- Anlage VII "Handbuch der Lebensraumtypen in Bayern", ggf. in regionalisierter Fassung externer Link
- Die regionale natürliche Waldzusammensetzung Bayerns - LWF-Wissen 32 | LWF externer Link